BGH zum gutgläubigen Erwerb eines Leasingfahrzeuges

Wer sich fragt, warum Mietwagen gefühlt teuer sind, bekommt hier eine Ahnung von den Schwierigkeiten des Geschäftes: Der Bundesgerichtshof hat wieder entschieden, dass sich ein betrügerischer Verkauf eines Leasings- oder Mietfahrzeuges zum Nachteil des Betrogenen nicht zurückdrehen lässt, wenn der Käufer nicht bemerken konnte, dass das an ihn verkaufte Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte.

Der Presseinformation des BGH ist zu entnehmen, dass der Betrogene beweisen muss, das der Käufer nicht in gutem Glauben gehandelt hat:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=131232&linked=pm&Blank=1

So hätte er in diesem konkreten Fall beweisen müssen, dass dem Käufer eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) vorgelegt wurde, die wegen Auffälligkeiten vom Käufer hätte als Fälschung bemerkt werden müssen.

Das Ergebnis lautet, dass Mieter oder Leasingnehmer oder wer auch immer zum Beispiel durch Unterschlagung Zugriff auf ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug hat, kann es einem Dritten verkaufen, wenn er sich nur genug Mühe gibt, diesen Dritten perfekt zu täuschen und dafür in gut gefälschte Unterlagen und eine gute Geschichte investiert. Eine Einladung an Einzeltäter und kriminelle Banden. Wenn man zusätzlich weiß, dass es bereits erfolgreiche Raubzüge in Zulassungsstellen gegeben hat und daher Blanko-Zulassungsbescheinigungen im Umlauf sein dürften, kann man sich die Folgen ausmalen.

Der Staat und seine Rechtsorgane schützen die Unternehmen hier nicht genug.

Wir haben für Mitglieder des Verbandes eine zusätzliche Verbandsinformation im internen Bereich unserer Webseite hinterlegt:

https://www.bav.de/aktuelles/intern/3762-bgh-v-zr-148-21-zum-gutglaeubigen-erwerb.html (bitte mit Passwort anmelden)