VHV-Versicherung täuscht vor, sich um Geschädigte zu bemühen

 

Die VHV-Versicherung ist in Bezug auf den Ideenreichtum, mit dem einem Geschädigten Schadenersatz vorenthalten wird, ein repräsentatives Beispiel für die Deutschen Kraftfahrtversicherer.

Angehängt wird der Öffentlichkeit eine Liste der Bedingungen zugänglich gemacht, denen sich viele Kfz-Reparaturbetriebe unterwerfen müssen, um nicht von dem Druck der Versicherer (hier VHV) auf die Unfallopfer betroffen zu sein, indem der Kunde zu einer anderen Werkstatt gelotst wird. Im Gegenteil möchten die Kfz-Betriebe zu denjenigen Unternehmen gehören, denen Reparaturaufträge nicht weggenommen, sondern zugesteuert werden. Beispielsweise sind dazu kostenlose Zusatzleistungen notwendig, wie Mietwagen, Reinigungen, der Verzicht auf Nebenleistungen der Reparatur usw., die die Kfz-Betriebe den Versicherungen zusagen müssen.

Der Druck auf Geschädigte wird durch geschickte Formulierungen - in schnellstmöglich nach einem Unfall versandten Anschreiben - aufgebaut oder durch frühzeitige Anrufe am Unfallort, am Arbeitsplatz oder in der Privatsphäre des Geschädigten. Diesem wird der Eindruck vermittelt, dass er sich nicht um einen eigenen Kfz-Sachverständigen oder Rechtsanwalt bemühen müsse und er bei der Auswahl von Reparaturwerkstatt und Autovermietung nicht frei in seiner Entscheidung sei. Diese Vorgehensweise ist derzeit noch nicht höchstrichterlich gestoppt worden.

Highlights der Vorgaben (Originaldokument am Ende zum Download) der VHV-Versicherungen für "Partnerschaften" mit Werkstätten:

... aus der Zielformulierung, Seite 1:
"Im Mittelpunkt der partnerschaftlichen Zusammenarbeit steht die optimale, gemeinsame Betreuung und Unterstützung der VHV-Kunden im Kasko- wie auch im Kfz-Haftpflicht-Schadenfall."
Anmerkung:
Das Problem ist, im Kfz-Haftpflicht-Schadenfall gibt es keinen VHV-Kunden, sondern nur einen Anspruchsgegner, dem der vollständige Schadenersatz zu leisten ist. Den allerdings zu minimieren, ist das Ziel der zahlungsverpflichteten Versicherung VHV. Darüber sollen solche Formulierungen den "Partnerbetrieb" hinwegtäuschen.

... aus 2.1:
Die Partnerwerkstätten werden verpflichtet, das Unfallopfer mit Daten zur Person, zum Fahrzeug, zum Schaden und zum Schadenhergang an die eintrittspflichtige Versicherung zu melden. Das ist datenschutzrechtlich bedenklich. Gleichzeitig wird den Partnerwerkstätten auferlegt, dass nicht nur in Fällen von Zusatzaufträgen durch den Versicherer, sondern in jedem Fall, der von diesem Versicherer zu zahlen ist, auf die Abrechnung zu Marktpreisen zu verzichten und dem Versicherer extreme Nachlässe von bis zu 50% einzuräumen. Die Versicherer finden immer einen, dem das Wasser bis zum Hals steht. Mit diesem Partner werden andere erpressbar und schlussendlich ergibt sich ein deutschlandweites Netzwerk der "Partnerbetriebe".

... aus 3.
... ersichtliche Vorteile sind nur deshalb als vorteilhaft darstellbar, weil diese eigentlichen Selbstverständlichkeiten in anderen Fällen des Liebesentzuges vorenthalten werden. Beispiele: rechtzeitige/schnelle Antwort der Versicherung, schnelle Zusage, dass man als Versicherer eintrittspflichtig ist, unmittelbare Zahlung nach Sach- und Rechtslage bei Vorlage einer Abtretungserklärung. Das alles wird in Frage gestellt, wenn sich der Partner nicht mehr wie gewünscht verhält. 

... aus 5:
Die VHV wünscht einen Kostenvoranschlag. Der Sachverständige wird nicht benötigt. Will der Geschädigte später Nachbesserung erhalten oder überhaupt sicher gehen, dass die Reparaturkosten korrekt ermittelt wurden, kann das im Geschädigteninteresse nur ein professioneller Sachverständiger sicherstellen, der nicht aus dem Hause der Versicherung kommt. Werkstätten begeben sich hierdurch auf rechtlich dünnes Eis, da sie den Kunden im Streitfall seiner Argumente berauben. Die Daten, die die VHV von der Werkstatt erhalten möchte, sind für eine Unfallregulierung unvollständig. Weder wird der so genannte Wiederbeschaffungswert ermittelt, noch ist die Wertminderung festgelegt. Das möchte die Versicherung gern selbst dem Grunde und der Höhe nach entscheiden. Ein Sachverständiger und ein Anwalt würden hierbei nur stören. Für den Fall, dass der Sachverständige unvermeidlich ist, empfiehlt die VHV einen Angestellten des eigenen Unternehmens. So ist Sparsamkeit bei der Reparatur möglich. Die Partnerbetriebe leisten hier unrühmliche Schützenhilfe bei der Beschneidung der Rechte der Geschädigten.

...aus Anlage 2:
Mietwagenpreise nur unterhalb der Nutzungsausfallwerte werden den Partnern gestattet. Das bedeutet, dass die Reparaturfirmen in der Reparatur so viel verdienen müssen, dass sie in der Vermietung Verluste verkraften können. Außerdem hat diese Preisgestaltung zur Folge, dass Versicherer in ihrem Glauben bestärkt werden, dass für diesen Preis Mietwagen auf die Straße gebracht werden können.

"VHV-Friedensbedingungen": Leitfaden für Partner-Werkstätten