VHV-Versicherung täuscht vor, sich um Geschädigte zu bemühen

 

Die VHV-Versicherung ist in Bezug auf den Ideenreichtum, mit dem einem Geschädigten Schadenersatz vorenthalten wird, ein repräsentatives Beispiel für die Deutschen Kraftfahrtversicherer.

Angehängt wird der Öffentlichkeit eine Liste der Bedingungen zugänglich gemacht, denen sich viele Kfz-Reparaturbetriebe unterwerfen müssen, um nicht von dem Druck der Versicherer (hier VHV) auf die Unfallopfer betroffen zu sein, indem der Kunde zu einer anderen Werkstatt gelotst wird. Im Gegenteil möchten die Kfz-Betriebe zu denjenigen Unternehmen gehören, denen Reparaturaufträge nicht weggenommen, sondern zugesteuert werden. Beispielsweise sind dazu kostenlose Zusatzleistungen notwendig, wie Mietwagen, Reinigungen, der Verzicht auf Nebenleistungen der Reparatur usw., die die Kfz-Betriebe den Versicherungen zusagen müssen.

Der Druck auf Geschädigte wird durch geschickte Formulierungen - in schnellstmöglich nach einem Unfall versandten Anschreiben - aufgebaut oder durch frühzeitige Anrufe am Unfallort, am Arbeitsplatz oder in der Privatsphäre des Geschädigten. Diesem wird der Eindruck vermittelt, dass er sich nicht um einen eigenen Kfz-Sachverständigen oder Rechtsanwalt bemühen müsse und er bei der Auswahl von Reparaturwerkstatt und Autovermietung nicht frei in seiner Entscheidung sei. Diese Vorgehensweise ist derzeit noch nicht höchstrichterlich gestoppt worden.

Highlights der Vorgaben (Originaldokument am Ende zum Download) der VHV-Versicherungen für "Partnerschaften" mit Werkstätten:

... aus der Zielformulierung, Seite 1:
"Im Mittelpunkt der partnerschaftlichen Zusammenarbeit steht die optimale, gemeinsame Betreuung und Unterstützung der VHV-Kunden im Kasko- wie auch im Kfz-Haftpflicht-Schadenfall."
Anmerkung:
Das Problem ist, im Kfz-Haftpflicht-Schadenfall gibt es keinen VHV-Kunden, sondern nur einen Anspruchsgegner, dem der vollständige Schadenersatz zu leisten ist. Den allerdings zu minimieren, ist das Ziel der zahlungsverpflichteten Versicherung VHV. Darüber sollen solche Formulierungen den "Partnerbetrieb" hinwegtäuschen.

... aus 2.1:
Die Partnerwerkstätten werden verpflichtet, das Unfallopfer mit Daten zur Person, zum Fahrzeug, zum Schaden und zum Schadenhergang an die eintrittspflichtige Versicherung zu melden. Das ist datenschutzrechtlich bedenklich. Gleichzeitig wird den Partnerwerkstätten auferlegt, dass nicht nur in Fällen von Zusatzaufträgen durch den Versicherer, sondern in jedem Fall, der von diesem Versicherer zu zahlen ist, auf die Abrechnung zu Marktpreisen zu verzichten und dem Versicherer extreme Nachlässe von bis zu 50% einzuräumen. Die Versicherer finden immer einen, dem das Wasser bis zum Hals steht. Mit diesem Partner werden andere erpressbar und schlussendlich ergibt sich ein deutschlandweites Netzwerk der "Partnerbetriebe".

... aus 3.
... ersichtliche Vorteile sind nur deshalb als vorteilhaft darstellbar, weil diese eigentlichen Selbstverständlichkeiten in anderen Fällen des Liebesentzuges vorenthalten werden. Beispiele: rechtzeitige/schnelle Antwort der Versicherung, schnelle Zusage, dass man als Versicherer eintrittspflichtig ist, unmittelbare Zahlung nach Sach- und Rechtslage bei Vorlage einer Abtretungserklärung. Das alles wird in Frage gestellt, wenn sich der Partner nicht mehr wie gewünscht verhält. 

... aus 5:
Die VHV wünscht einen Kostenvoranschlag. Der Sachverständige wird nicht benötigt. Will der Geschädigte später Nachbesserung erhalten oder überhaupt sicher gehen, dass die Reparaturkosten korrekt ermittelt wurden, kann das im Geschädigteninteresse nur ein professioneller Sachverständiger sicherstellen, der nicht aus dem Hause der Versicherung kommt. Werkstätten begeben sich hierdurch auf rechtlich dünnes Eis, da sie den Kunden im Streitfall seiner Argumente berauben. Die Daten, die die VHV von der Werkstatt erhalten möchte, sind für eine Unfallregulierung unvollständig. Weder wird der so genannte Wiederbeschaffungswert ermittelt, noch ist die Wertminderung festgelegt. Das möchte die Versicherung gern selbst dem Grunde und der Höhe nach entscheiden. Ein Sachverständiger und ein Anwalt würden hierbei nur stören. Für den Fall, dass der Sachverständige unvermeidlich ist, empfiehlt die VHV einen Angestellten des eigenen Unternehmens. So ist Sparsamkeit bei der Reparatur möglich. Die Partnerbetriebe leisten hier unrühmliche Schützenhilfe bei der Beschneidung der Rechte der Geschädigten.

...aus Anlage 2:
Mietwagenpreise nur unterhalb der Nutzungsausfallwerte werden den Partnern gestattet. Das bedeutet, dass die Reparaturfirmen in der Reparatur so viel verdienen müssen, dass sie in der Vermietung Verluste verkraften können. Außerdem hat diese Preisgestaltung zur Folge, dass Versicherer in ihrem Glauben bestärkt werden, dass für diesen Preis Mietwagen auf die Straße gebracht werden können.

"VHV-Friedensbedingungen": Leitfaden für Partner-Werkstätten

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben