Leistungsstarke Mietwagen: Jungfahrer sollen gesetzlich ausgebremst werden

Ein Rennen mit überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtslosem Fahren ist absolut zu verurteilen und gehört hart bestraft. Immer wieder kommen Unschuldige zu Schaden oder verlieren gar ihr Leben. Der Gesetzgeber hat reagiert und auch die Gerichte schöpfen gefühlt den Rechtsrahmen häufiger aus.

Raserei und Unfälle aufgrund von Rennen oder Rasen müssen bekämpft werden. Landespolitiker haben nun die Autovermietung in den Blick genommen. Wie es heißt, soll die Vermietung von Fahrzeugen eingeschränkt werden. Dabei ist jedoch mit Bedacht vorzugehen. Denn darin ist auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung vieler Unternehmen zu sehen. Und vor dem Hintergrund muss diese Maßnahme geeignet und auch angemessen sein, solche Vorfälle zu verhindern.

Als Bundesverband der Autovermieter sind wir der Auffassung, dass die Ursache nicht darin zu suchen ist, dass ein Unternehmen ein Fahrzeug vermietet. Das Problem ist der Mieter bzw. der Fahrer, der nicht ausreichend sozialisiert ist und ganz grundsätzlich nicht reif für die Teilnahme am Straßenverkehr.

Es sind Fragen zu stellen wie diese, wie solche Leute an ihren Führerschein gekommen sind, wie sie ausgebildet wurden und ob die Fahrerlaubnis nicht längst hätte entzogen sein müssen. Denn lediglich die PS-Zahl und den Vermieter in den Blick zu nehmen, wird nicht den gewünschten Effekt bringen. Die Nutzung stärker motorisierter Fahrzeuge ist keine Voraussetzung für die gefährliche Raserei. Auch mit weniger stark motorisierten Fahrzeugen - ja selbst mit Smarts - wird gerast und werden völlig sinnlose Unfälle verursacht, die erhebliche Schäden anrichten und andere Verkehrsteilnehmer gefährden und verletzen. Die Verursacher sind manchmal mit Mietfahrzeugen, aber genauso mit eigenen Fahrzeugen und auch immer wieder mit Fahrzeugen von Bekannten oder Freunden unterwegs, die zum Teil auch auf dem Beifahrersitz hocken und Teil des absurden Theaters sind. Das bedeutet, dass ein Verbot der Vermietung an Jungfahrer lediglich eine politisch wohlfeile Forderung ist.

Unsere Auffassung zur Idee eines Vermietverbotes:

1.    Seriöse Autovermieter legen großen Wert darauf, dass nur Mieter mit ihren Fahrzeugen unterwegs sind, die mit diesen sorgsam umgehen und die Verkehrsregeln beachten sowie niemanden gefährden, verletzen oder töten. Die Mitarbeiter der Autovermieter werden darin geschult, einen Mietvertrag im Zweifel nicht abzuschließen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mieter mit dem Fahrzeug in einer Weise umgehen könnte, die nicht unseren Vorstellungen entspricht. Hilfreich wäre es, wenn Vermieter einen Zugriff auf Informationen des Fahreignungsregisters hätten.

2.    Das Interesse der Autovermieter an einem sorgsamen Umgang mit den Fahrzeugen resultiert bereits aus eigenem Interesse. Denn für eine Miete von häufig weniger als 100 Euro ist es eine unabdingbare Voraussetzung für den Unternehmenserfolg, ein Fahrzeug mit einem Wert von meist mindestens 30.000 Euro ohne Beschädigungen oder gar Totalschaden wieder zurück zu erhalten. Schon von daher wäre es aus unserer Sicht verwunderlich, den Autovermietern ein eigenes Interesse an der Vermeidung von Raser-Fällen abzusprechen.

3.    Diese Autovermietunternehmen haben daher klare Vorgaben in Bezug auf Mindestalter des Fahrers/der Fahrerin und der Mindestdauer ihres Führerscheinbesitzes. Je hochwertiger die Fahrzeuge und damit tendenziell höher motorisiert, um so strenger sind diese Vorgaben. Beispielweise ist eine Anmietung bei der Firma Hertz häufig erst ab 25 Jahren, bei manchen Fahrzeugen auch erst ab 27.

4.    Gesetzliche Restriktionen und eine Beschlagnahme von Mietfahrzeugen zur Disziplinierung von Rasern lehnen die Autovermieter allerdings ab. Ein solcher Eingriff in die Möglichkeiten der unternehmerischen Betätigung wäre für die Unternehmen schwerwiegend. Die Vermietung hochwertiger Fahrzeuge stellt einen erheblicher Umsatz-Anteil dar. Die allermeisten Mieter sind vertragstreu und bewegen die Fahrzeuge im eigenen Interesse, im Interesse des Vermieters und der Gesellschaft wie ihr eigenes Fahrzeug gar normal im Straßenverkehr. Bei dieser Einschätzung schließen wir auch junge Fahrer mit ein. Raser sind auch bei hochwertigen Fahrzeugen eine absolute Ausnahme. Daher weisen wir darauf hin, dass Einschränkungen der Vermietung die Unternehmen schwer treffen würden, gerade in einer Zeit, in der aufgrund Corona die Anstrengungen vieler Unternehmen anhalten, die Krise zu überwinden und die Unternehmen zu sichern.

5.    Raserei ist nicht nur mit der Frage der Motorisierung verbunden. Für Verhältnisse in der Stadt hohe Geschwindigkeiten lassen sich mit jedem Mietfahrzeug und mit jedem anderen Pkw erreichen. Beispiele zeugen von Raser-Vorfällen mit unterdurchschnittlich hohen PS-Zahlen eines Polos oder eines Smarts. Zu Treffen der Tuner- und Poser-Szene braucht es ein eigenes aufgepimtes Fahrzeug, mit einem normalen Mietwagen kommt man da nicht an, auch  wenn der höher motorisiert ist. Zudem sind Raser, die hochmotorisierte Fahrzeuge für ihre Vorhaben nutzen möchten, nicht daran gehindert, sich diese Fahrzeuge auf anderen Wegen zu besorgen. Der Mieter kann vom Fahrer vorgeschoben werden und weiß vielleicht nichts davon oder sitzt gar auf dem Beifahrersitz. Familie oder Freunde sind eine weitere Quelle von Fahrzeugen, die verwendet werden. Das heißt, eine Regulierung der Autovermietung würde das gewünschte Ergebnis nicht erzielen können.

6.    Auch die Autovermieter, die Mitglied unseres Verbandes sind, haben vereinzelt hochmotorisierte Fahrzeug, geben die aber lediglich an Kunden ab, bei denen sie den Eindruck haben, dass man das ohne Bedenken tun könnte. So werden zum Beispiel in der Regel zwei Kreditkarten verlangt, um die Mietkosten und eine erhebliche Kaution zu sichern. Von offenbar in vielen Großstädten inzwischen etablierten Spezialvermietern, die gezielt Krawallkundschaft ansprechen, distanzieren wir uns. Diese sind auch nicht unsere Mitglieder.

7. Eine Regulierung müsste die Frage beantworten, was ein junger Fahrer ist. Wo werden die Grenzen gezogen, geht es um Lebenserfahrung und damit Mindestalter der Person oder um Fahrerfahrung und damit um die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes? Dann würde auch ein 50-jähriger mit bestandener Fahrprüfung keinen hochpreisigen Mietwagen bekommen.

Die Politik hat die Aufgabe, ein Thema wie dieses sorgfältig zu diskutieren. Dazu gehört, dass ein Schnellschuss vermieden werden muss, der das Ziel verfehlt und Kollateralschäden bei Nutzern und in der Wirtschaft nicht beachtet.

Video des RBB dazu: Berlin gegen "schnelle" Mietwagen

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
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Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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