Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-21

Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021
(Vorinstanz: Landgericht Hamburg 326 O 156/18 vom 19.09.2019)

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges aus dem Vermietfuhrpark der beklagten Autovermietung.
2. Eine Entscheidung über die Eigentümerstellung hat nach niederländischem Recht zu erfolgen, da der Abschluss des Kaufvertrages und die Übergabe des Fahrzeuges in den Niederlanden stattgefunden haben.
3. Danach muss ein gültiger Kaufvertrag bestehen und gegen ein Entgelt geliefert worden sein sowie der Erwerber in gutem Glauben gehandelt haben.
4. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht anzunehmen, wenn der Käufer aufgrund der Umstände gebotene Nachfragen und Nachforschungen unterlässt.
5. Die Übergabe eines Kfz-Fahrzeugbriefes mit korrekter Fahrgestellnummer reicht regelmäßig nicht aus, sofern - wie hier vorliegend - erhebliche Ungereimtheiten hinzutreten.

Zusammenfassung: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen den Kläger, der von einem Autovermieter ein Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapiere herausgegeben haben wollte, dass er zuvor nach einem Diebstahl von einem Dritten in den Niederlanden erworben hatte. Der Autovermieter konnte den Prozess gewinnen, weil er verdeutlichen konnte, dass der Käufer kein Eigentum erworben hat, da er nicht in gutem Glauben handelte.

Bedeutung für die Praxis: Das Hanseatische OLG würdigt die Tatsache, dass auch aus dem Blickwinkel des Klägers an dem Kauf einiges auffällig und beachtenswert gewesen ist und ein Käufer das Eigentum nicht an bestehenden Ungereimtheiten vorbei erwerben kann, sofern sich später herausstellt, dass die erwähnten Auffälligkeiten den Hintergrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung vermuten lassen müssen. Konkret hat das Gericht zwar das Vorliegen von Mindestanforderungen an den gutgläubigen Erwerb in einem Fahrzeugbrief gesehen, der die richtige Fahrgestellnummer und den korrekten Namen des Verkäufers enthielt. Doch verneinte es das Vorliegen des guten Glaubens trotzdem, da zahlreiche weitere zweifelbegründende Anhaltpunkte vorgelegen haben. So wurde das Fahrzeug erheblich zu günstig verkauft und die auf Nachfrage ergangene Begründung wurde als wenig überzeugend eingeschätzt. Sodann lag nur ein Schlüssel vor. Der Verkauf fand im Ausland auf irgendeinem Treffpunkt statt. Wohnort des Verkäufers und Wohnort laut Kaufvertrag passten schließlich auch nicht zusammen. Diese und weitere Punkte in ihrer Gesamtheit wertete das Gericht als hinlänglichen Grund dafür, dass der Käufer einen Verdacht haben musste, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen sein könne. Der Kläger unterlies es, nach einer prüfbaren Adresse zu fragen und und/oder sich ein Ausweisdokument des Verkäufers zeigen zu lassen. Unstimmigkeiten zwischen den behördlichen Dokumenten wären ihm sonst aufgefallen.
Die Bedeutung des Urteils ergibt sich auch daraus, dass nach deutschem Recht mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenso entschieden worden wäre.

Zitiervorschlag: "Kein gutgläubiger Erwerb eines zuvor abhanden gekommenen Mietfahrzeuges"

"Zwar ist dem Kläger von dem angeblichen Verkäufer ein auf dessen angeblichen Namen ausgestellter Fahrzeugbrief übergeben worden. Auch stimmte die dort eingetragene Fahrgestellnummer mit derjenigen des Fahrzeuges überein. Damit waren Mindestanforderungen erfüllt, die für die Begründung eines guten Glaubens auch nach niederländischem Recht ausreichen mögen, wenn sich kein weiterer Anlass ergibt, der Zweifel an der Berechtigung des angeblichen Verkäufers aufkommen lässt. Das war hier indes nicht der Fall. Es gab vielmehr zahlreiche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Eigentümerstellung des Verkäufers begründeten.
Unstreitig sollte das erst ein halbes Jahr alte Fahrzeug deutlich unter dem Marktwert verkauft werden und erschien auch dem Kläger das Fahrzeug als „Schnäppchen“. Die insoweit gegebene Erklärung des angeblichen Verkäufers (...) ist wenig überzeugend (...).
Der Verkauf und die Übergabe des Fahrzeuges hat im Ausland auf einem Parkplatz fernab eines angeblichen Wohnortes des Verkäufers stattgefunden und der hohe Kaufpreis von über 40.000 € wurde in bar übergeben. Darüber hinaus hatte der Verkäufer im Internet seinen Wohnort mit Duisburg angegeben, was angeblich auch der Wohnort seiner Ehefrau sein sollte. Im Kaufvertrag sowie in den übergebenen Fahrzeugpapieren war als Wohnort dagegen Wiesbaden eingetragen. (...)
Auch wenn diese Umstände einzeln betrachtet keinen Verdacht erregen mussten und z.T. vom Verkäufer erklärt wurden, waren sie in ihrer Gesamtheit doch so auffällig, dass beim Kläger Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen mussten und er zumindest zu weiteren Nachforschungen erheblichen Anlass gehabt hätte, so dass nach den niederländischen Vorgaben ein guter Glaube nicht gegeben war, weil er solche Nachforschungen unterließ. (...) und er sich kein Ausweisdokument des Verkäufers hat vorlegen lassen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Kläger sich die einzig ihm vorgelegten Dokumente nicht genauer angesehen hat. (...) Schließlich sind dem Kläger für das erst wenige Monate alte Fahrzeug keine Erwerbs- und Garantieunterlagen vorgelegt worden und er hat solche auch nicht verlangt. Das lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil mögliche Garantieansprüche noch hätten bestehen können. Angesichts der zusätzlichen besonderen Umstände (s.o.), die dem Kläger Anlass zu erheblichen Zweifeln am Eigentum des Verkäufers hätten geben müssen, wäre eine Nachfrage nach solchen Erwerbsunterlagen eines nur wenige Monate alten Fahrzeuges im vorliegenden Fall aber das gewesen, was jedem als erforderliche Absicherung eingeleuchtet hätte."

(Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021)

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