Autovermietung im Lockdown weiter geöffnet

Aktualisierung 14.12.20 13:55 Uhr: Laut Auskunft der Sächsischen Staatskanzlei bleibt Autovermietung im Freistaat Sachsen erlaubt.

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Soweit ersichtlich und praktikabel, sind und werden Unternehmen der Kfz-Vermietung im Rahmen der Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie auch während des Lockdowns nicht behördlich geschlossen.

Warum?

1. Die Vermietung von Fahrzeugen an Privatpersonen und Gewerbetreibende ist sozusagen systemrelevant. Privatpersonen dürfen sich innerhalb der Familien im Rahmen der bekannten Grenzen bezüglich Personenzahlen treffen und insoweit auch "reisen". Üblicherweise werden dazu vielfach Mietfahrzeuge genutzt. Die in München studierende Tochter zum Beispiel fährt über die Feiertage zu ihren Eltern und hat für Mittwoch einen Mietwagen gebucht. Damit sie für ihre Eltern - beide über 70 - kein Risiko geht, will sie nicht mit dem Zug fahren. Gewerbliche Unternehmen dürfen ihren Geschäften und Tätigkeiten auch weiter nachgehen. Lediglich in dem Teil des Handels, wo viele Endkunden zusammentreffen, sind nach hiesigem Verständnis in den nächsten Wochen erhebliche Einschränkungen vorgesehen. Viele Unternehmen sind weiter in Betrieb und nutzen zu einem großen Teil Mietfahrzeuge, ohne die sie ihre Aufträge und Arbeitsprozesse nicht ausführen könnten.

2. Arbeitnehmer nutzen seit einiger Zeit Mietfahrzeuge und Kurzzeitmietfahrzeuge (Carsharing) sogar aufgrund der Corona-Pandemie, um den Risiken damit aus dem Weg zu gehen. Der Weg zur Arbeit, zum Beispiel der Krankenschwester, ist wegen der jahreszeitlich bedingt sinkenden Temperaturen mit dem Fahrrad immer weniger möglich und den ÖPNV möchte sie meiden. Da ist der Mietwagen eine Form der Risikoreduzierung, vor allem deshalb gab es im Frühjahr auch ein Mietwagenprogramm für Klinikpersonal in NRW und später auch vom Bund.

3. Schaut man sich die seit 12.12. abrufbare Verordnung des Bundeslandes Sachsen an, ist der Betrieb eines Kfz-Reparaturbetriebes erlaubt und die Kfz-Vermietung bei den verbotenen Geschäften nicht aufgeführt. Kfz-Betriebe können vermieten und reine Vermieter können das dann auch, weil das sachlich kein anderer Vorgang ist und aus Sicht der Epidemie schon gar nicht.

4. Die Ergebnisse der Beratungen der Bundesregierung mit den Bundesländern vom Wochenende kommen zum selben Ergebnis: Die Autovermietung ist nicht genannt, die Kfz-Reparatur erlaubt. Gleichzeitig ist der Einzelhandel angesprochen, der bis auf Ausnahmen schließen muss. Eine Autovermietung ist schwerlich als Einzelhandel zu verstehen. Das Vermieten von Fahrzeugen ist eine Dienstleistung. Zwar werden noch immer Vertragsschließungen häufig in Innenräumen wie zum Beispiel in Bahnhöfen und Flughafenterminals vorgenommen, doch kann davon ausgegangen werden, dass Mietverträge derzeit überwiegend am Fahrzeug geschlossen werden. Dazu zählen die Mieten, bei denen Fahrzeuge zugestellt werden und solche Vorgänge, bei denen aufgrund Corona bewusst darauf verzichtet wird, in einem Verkaufsraum zusammenzukommen. Carsharing ist ein gutes Beispiel für funktionierende Mieten ohne das Zusammentreffen von Mieter und Vermieter. Immer mehr sind auch Mietfahrzeuge ohne persönliche Übergaben zu mieten.

5. Vermieter könnten ihren Betrieb nicht binnen einer Woche oder ähnlich einstellen. Die Fahrzeuge sind in normalen Zeiten zu mindestens 85 Prozent unterwegs. Der Vermieter steht für Fragen und Probleme bereit bis hin zum Reinholen des Liegenbleibers oder Zustellen eines Ersatzfahrzeuges. Der Vermieter ist sogar rechtlich für seine Flotte verantwortlich. Man kann eine Flotte von 300.000 Fahrzeugen auch nicht binnen kurzem stilllegen und irgendwo parken. Und so lange Fahrzeuge laufen, braucht es Betreuung, Service und Leistungen vor Ort.

6. Gerade Lieferdienste und Postdienstleistungen sind gute Kunden der Autovermieter, ebenso Transportdienstleister für Lebensmittel und angerichtete Speisen. All diese Unternehmen werden gerade während des Lockdowns Schwerstarbeit leisten müssen und unsere Fahrzeuge benötigen. Laut Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten vom 13.12. sind Lieferdienste ausdrücklich von Verboten ausgenommen und für viele die einzige Chance auf einen Weihnachtseinkauf. Ohne Mietwagen haben die Lieferdienste keine Chance, siehe:
https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Fast-keine-Leihtransporter-mehr-in-Hannover-Paketboten-ruesten-Flotten-mit-Mietwagen-nach  

7. Mit den Fahrzeugen der Autovermieter werden sogar Kranke transportiert, Blutkonserven, Materialien, die im Gesundheitswesen benötigt werden usw. bis hin zu den Logistikprozessen im Rahmen der Vorbereitungen der Impfprogramme der Bundesländer. Allein Daraus erschließt sich eine Systemrelevanz.

8. Die Autovermietung und das Carsharing wachsen zusammen. Fahrzeuge sind elektronisch buchbar und stehen ohne persönliche Übergaben bereit. Eine Trennung ist praktisch nicht möglich, sodass man nicht sagen könnte, dass Carsharing erlaubt und Vermietung verboten sei.

9. Die Reinigung und Desinfektion ist eine Selbstverständlichkeit geworden. Eine Infektionsgefahr durch Mietwagen ist nicht bekannt.

10. Im Übrigen war es auch im Frühjahr für das Kfz-Gewerbe so, dass Reparatur und Vermietung möglich waren und Autohandel nicht.

Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesländer die Nennung der ausdrücklich erlaubten und der ausdrücklich verbotenen Geschäfte umfassender darstellen würden bzw. ergänzten, sofern bei wie der hier diskutierten Frage Klarstellungen sinnvoll erscheinen. Solche Klarstellungen sind schon deshalb dringend geboten, da die Berechtigung von staatlichen Überbrückungshilfen teilweise davon abhängig ist, ob der Betrieb der Unternehmen staatlicherseits untersagt ist.

Haben Sie ein Fahrzeug reserviert und möchten wissen, ob Sie es erhalten können, sprechen Sie bitte Ihren Vermieter an.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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