Rep.-Kosten Mietwagen: Keine Kürzung wegen angeblicher Rabattvereinbarungen

Nach einem BGH-Urteil vom letzten Jahr (BGH vom 28.10.2019, Az. VI ZR 45/19) steht fest, dass sowohl bei fiktiver, als auch konkreter Abrechnung von Reparaturkosten eines gewerblich zugelassenen Fahrzeuges eventuell bestehende Rabattvereinbarungen des Geschädigten mit der reparierenden Werkstatt im Rahmen der Schadenregulierung zu berücksichtigen sind. Wir haben ausführlich in MRW 4-2019 S. 65 hierzu rechtlich aufgeklärt.

Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die allermeisten - vor allem kleineren - Autovermieter keine Rabattvereinbarungen zur Fahrzeugreparatur vereinbart haben dürften. Denn dazu ist ihr Geschäftsmodell schlicht ungeeignet. Die Fahrzeuge werden relativ schnell wieder ausgeflottet, häufig nach 6 Monaten. Bei schweren Schäden werden die Fahrzeuge direkt abgegeben und kleinere Kratzer werden erst am Ende der Haltedauer z.B. mit dem Leasinggeber abgerechnet. Es würde sich nicht lohnen, bei jedem kleinen Schaden eine neutrale Expertise einzuholen und den Wagen aus der Vermietung zu nehmen. Daher sind diese Unternehmen keine so guten Kunden der Reparaturbetriebe, als dass Ihnen hier nennenswerte Rabatte eingeräumt würden.

Aus diesem Grund kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auch einen Rabatt-Abzug nicht vornehmen.

So hat dann auch ein erstes Landgericht in der Berufungsinstanz entsprechend entschieden, dass die Rabattkürzung des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Höhe von 15 % auf Kosten der Fahrzeugreparatur unrechtmäßig ist. Denn der Fuhrparkhalter/Vermieter konnte darstellen, dass der er in seiner Konstellation keine Rabattvereinbarung mit einer Reparaturwerkstatt unterhalten hat.

LG Arnsberg, Az. I-3 S 2/20 vom 13.09.2020

Das Urteil wird in Kürze in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar sein.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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