Werkstattersatzwagen und Zulassung als Mietwagen

Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes an wechselnde Fahrer ein Fahrzeug vermietet / "verleiht", hat Vorschriften zu beachten. Dazu zählt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug und die Information an den Haftpflichtversicherer, der dann ein anderes Wagnis annimmt und die Prämie anders kalkuliert, sprich es wird teurer.

Viele Vermieter - vor allem  Reparaturbetriebe - missachten diese Vorschriften, weil sie den Aufwand, die Kosten oder die schlechtere Wertentwicklung des Mietwagens beim Gebrauchtwagenverkauf umgehen wollen. Ein häufiges, aber falsches Argument lautet, dass sie den Wagen ja lediglich zum Selbstkostenpreis herausgeben oder gar kostenlos. Die Rechtsprechung hat das bereits als unbegründet verworfen. Auch ein Verweis darauf, dass es sich um einen Vorführwagen handelt, hilft hier nicht. Zwar müssen Vorführwagen nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen werden. Doch dann können diese auch nur für diesen Zweck verwendet werden, ohne Mietvertrag, ohne Preisberechnung und nur für einen kurzen Vorführ-Zweck.

Es bleibt dabei: Die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug in eine Pflicht, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen soll. Und sie ist eine Marktverhaltensvorschrift, die wettbewerbsrechtlich durchsetzbar ist.

Anbieter, die sich den Regeln entsprechend verhalten, haben höhere Kosten und können selbst darauf achten, dass sich auch anderer Anbieter korrekt verhalten. Als Bundesverband der Autovermieter stehen wir den Mitgliedern in dieser Frage aufklärend und aktiv unterstützend zur Seite. Wer einen Konkurrenten rechtlich dazu zwingen möchte, seine falsche Zulassungs-Praxis zu korrigieren, kann den BAV bitten, wettbewerbsrechtlich gegen den Anbieter vorzugehen. Das wurde bereits mehrfach durchgeführt und es liegen einige diesbezügliche Gerichts-Dokumente vor.

Aktuell versucht auch ein Versicherer, den Zulassungssündern etwas entgegen zu setzen. Der Haftpflichtversicherer wendet sich in Regulierungsschreiben an Reparaturbetriebe mit der Information, dass er im dem Fall, die korrekte Zulassung des Mietwagens könnte nicht belegt werden, nur einen Bruchteil der sonst freiwillig erstatteten Mietwagenkosten zahlen würde. Schadenersatzrechtlich ist das zweifelhaft. Aber weil gerade diese Betriebe nicht in der Lage sind, die eigentlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten gegen den Haftpflichtversicherer durchzusetzen, werden sie sich mit dem sehr geringen Betrag - nach hiesiger Einschätzung unter Nutzungsausfall - begnügen müssen.

Daher hier nochmals die Bitte in Bezug auf Ihre Fahrzeuge... Im Interesse der Verkehrssicherheit, des Anstandes und Respekts den Mitbewerbern gegenüber, des Interesses am Wohlbefinden der eigenen Kunden und zum eigenen Schutz vor teuren Abmahnungen: Lassen Sie Ihre Fahrzeuge in der Vermietung richtig zu, egal ob es sich um ein Fahrzeug oder mehrere, um Neuwagen oder Gebrauchtfahrzeuge, um Pkw oder Transporter handelt.

Wer sich an uns wenden möchte, um Verstöße zu unterbinden, kann das sehr gern tun. Das ist auch kein Anschwärzen, sondern die Durchsetzung von Recht und Gesetz und die Schaffung von "Chancengleichheit" im täglichen Wettbewerb um Kunden und betrieblichen Erfolg. Senden Sie einfach eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!