Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr und Polizeiklausel im Mietvertrag

Ein Mieter wird zur Zahlung der am Mietwagen entstandenen Kosten (und weil er das nicht eingesehen hat, auch der Rechtsverfolgungskosten) verurteilt, weil er den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die vereinbarte Reduzierung der Haftung auf 500 Euro Selbstbeteiligung trägt dann nicht.

Siehe: http://www.haz.de/Umland/Lehrte/Lehrter-verliert-Streit-um-Unfall-mit-Mietwagen-vor-Landgericht

So weit, so normal...

Doch ist das auch ein Beispiel, die Polizeiklausel in Mietverträgen einmal konkreter zu erklären und zu verstehen. Denn das Vorliegen grober Fahrlässigkeit lässt sich häufig nur vor Ort und kurz nach dem Ereignis festellen. Zu denken ist dabei an Drogenkonsum, Alkohol, Zeugenbefragungen, Besichtigung des Ortes des Geschehens usw.

Nur wenn die Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei als neutralem und geschultem Dritten nach einer Beschädigung eines Mietfahrzeuges verpflichtend ist, können Autovermieter ihr Recht wahrnehmen, die Kosten eines Schadens dann dem Verursacher zuzuschreiben, wenn der auch dafür verantwortlich ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Gültigkeit der Polizeiklausel mit überzeugender Begründung bestätigt. Die Vermieter wenden sie auch an. Doch muss man immer wieder darauf hinweisen, wie wichtig deren Durchsetzung für den Vermietalltag ist.