Update Zollvorschriften bei Verwendung von Mietwagen

Seit längerem gelten Vermieter-feindliche Zollvorschriften der EU. Wir haben fassungslos darüber berichtet:

https://www.bav.de/service/oeffentlich/2430-einreise-mit-dem-mietwagen-probleme-mit-dem-zoll.html

Die EU-Verordnung soll nun geringfügig geändert werden, indem natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, ein in der vorübergehenden Verwendung befindliches Mietfahrzeug auch zum eigenen Gebrauch verwenden dürfen. Das Mietfahrzeug muss jedoch innerhalb von 8 Tagen nach seiner "Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung" wieder aus der EU ausgeführt werden.

Abgesehen von den acht Tagen, nach denen z.B. eine Urlaubsreise in der Regel dann abgebrochen werden müsste, stellt sich noch eine Frage: Bedeutet das in der Praxis, dass ein Mieter den oben genannten Zeitraum mit dem Mietvertrag nachweisen müsste oder reicht das nicht und er müsste sich bei Überführung in den EU-Binnenmarkt an der EU-Außengrenze aktiv anmelden und ein Formular / eine Bescheinigung in den acht Tagen mitführen, mit der er sein Fahren mit dem Fahrzeug in der EU im Fall einer Kontrolle zwingend legitimieren müsste?

Diese Frage hat die Zoll-Generalzolldirektion so beantwortet:

"Die Überführung des gemieteten Fahrzeugs in das Verfahren der vorübergehende Verwendung erfolgt konkludent durch Passieren einer Zollstelle. Eine förmliche Zollanmeldung ist hierfür nicht erforderlich.

Im Falle einer Kontrolle ist es ausreichend, wenn durch den Mieter des Fahrzeugs z.B. der Mietvertrag vorgelegt wird, aus dem die Dauer des Mietverhältnisses hervorgeht, wobei die 8 Tagesfrist jedoch erst mit dem Grenzübertritt in die EU beginnt."

Andersherum ist es leider komplizierter. Anscheinend in Reaktion auf die EU-Zoll-Verschärfung hat die Schweiz die Vorschrift eingeführt, dass zwar der Schweizer mit einem EU-Mietwagen in die Schweiz einfahren darf, sich dazu aber an der Zoll-Kontrollstelle zwingend anzumelden hat. Nur mit dem dort ausgestellten "Vormerkschein" darf ohne Verzollung des Fahrzeug-Preises eingefahren werden. Vermieter müssen also Schweizer Bürger zwingend darauf hinweisen, sonst drohen empfindliche Maßnahmen bis hin zur Beschlagnahme des in Deutschland auf eine deutsche Firma zugelassenen Mietwagens in der Schweiz.