Dilemma beim Datenschutz

Mit der europaweiten Gültigkeit der EU-Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25.05.2018 werden die Verbraucherrechte gestärkt. Doch es gibt extreme Widersprüche. Denn gleichzeitig bleibt die Frage völlig unbeantwortet, warum Millionen Verbraucher ihre persönlichen Daten bei Internetgiganten wie Facebook und Co. eigenhändig eintragen und sich damit freiwillig einem Geschäftsmodell unterwerfen, das auf nichts anderem beruht, als diese personenbezogenen Daten zu sammeln, für dortige gewinnbringende Geschäftsmodelle zu verwenden und Daten bzw. daraus resultierende Erkenntnisse an Dritte zu verkaufen.

Ein weiterer widersprüchlicher Aspekt ergibt sich mit dem Blick auf die betroffenen Unternehmen. Die gesamte Wirtschaft ist von den Vorschriften betroffen und nicht lediglich Datenkraken. Die Wirtschaft wird durch die Datenschutzgrundverordnung einer hohen Belastung unterworfen. Das betrifft auch hunderttausende kleine und mittelgroße Betriebe, da sie nicht grundsätzlich ausgenommen sind von den Verpflichtungen, die sich aus der Gesetzesverschärfung ergeben. Große Unternehmen haben es leichter, sich den neuen Regeln anzupassen. Deren Geschäftsmodelle und Prozessabläufe müssen einmalig neu darauf abgestellt werden und laufen dann millionenfach nach einem geänderten Muster ab. Die kleinen Unternehmen jedoch müssen sich hier mit einem Thema befassen, dass bereits intellektuell sehr anspruchsvoll ist. Der Unternehmer mit einem oder zwei Angestellten muss sich ggf. selbst schulen lassen, obwohl er als Kopf des Unternehmens unabkömmlich ist. Formulare müssen entworfen oder angepasst werden, ebenso Allgemeine Geschäftsbedingungen. Verzeichnisse sind anzulegen und zu pflegen sowie Daten zu managen, obwohl der eigentliche Geschäftsprozess bisher eher überschaubar ist. Die Komplexität nimmt zu. Das durchdringt den Unternehmensalltag auf eine Weise, wie man es in kleinen und kleinsten Unternehmen bisher nicht gewohnt war. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung stellt deshalb eine enorme Belastung dar. Es entsteht auch eine große Verunsicherung, denn niemand kann sicher sein, dass die nun eingeleiteten Veränderungen den neuen Anforderungen vollständig genügen. Das wird leider erst die Zukunft zeigen, wenn Gerichte darüber entschieden haben, ob z.B. Einwilligungserklärungen rechtskonform gestaltet oder wie ein Verarbeitungsverzeichnis korrekt aufgesetzt sind und wie es eben nicht richtig gemacht ist. Das weiß heute niemand so genau. Mehr Datenschutz ist also aufwendig und teuer. Das verringert die Chancen des kleinen Unternehmens, gegen die großen zu bestehen. Und doch ist klar, die Umsetzung ist Pflicht für jeden Unternehmer.


Allerdings haben große Unternehmen ein Managementrisiko zu bewältigen. Hier wiegt ein Datenschutzverstoß insofern schwerer, dass der eigene Ruf, die millionenfach bekannte Marke, durch Einzelfälle von Datenschutzverstößen negative Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen haben können.


Zurück zum Verbraucher: Die enorme Belastung passt nicht dazu, dass dieselben Kunden, wie eingangs erwähnt, wenn sie es als Nutzer von Facebook und Co. selbst entscheiden können, so extrem sorglos mit ihren Daten umgehen. Die Nutzer haben nichts dagegen, wenn ein Dritter mit der angekündigten Absicht, die Daten nicht nur zu sammeln, sondern dort und bei Dritten für eigene nicht durchschaubare Geschäftsmodelle nutzt. Dass dieser Verbraucher durch die EU-Datenschutzgrundverordnung einen solchen Schutzstatus erhält, ist ein Widerspruch.


Verschärfend kommt hinzu, dass diese Tech-Giganten es sind, die durch zweifelhaftes Datenschutzgebaren die Datenschutzbehörden selbst auf den Plan rufen. Wenn dann die Politik und Kontrollbehörden ihre Aktivitäten der Regulierung und Sanktionierung - wie geschehen - weiter ausweiten, um den Verbraucher immer weiter zu beschützen, dann wegen derjenigen Unternehmen, denen die Nutzer ihre Daten so sorglos anvertrauten und weiter anvertrauen. Die Kosten und Risiken solcher immer weiter verschärften Regulierungen laufen jedoch in allen Unternehmen auf, auch bei denen, die solche datenbezogenen Geschäftsmodelle nicht anbieten, sondern lediglich in ganz normalen Branchen z.B. des Handwerks oder Dienstleistungen tätig sind. Die Vorschriften schmerzen vor allem bei den Kleinsten und kommen als höherer Preis bei den Verbrauchern an oder dünnen durch Geschäftsaufgaben die Anbietervielfalt weiter aus. 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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