56. Verkehrsgerichtstag

Der 56. Verkehrsgerichtstag hat sich mit Themen wie Inkasso nach im Ausland festgestellten Verkehrsvertößen, Sanktionen nach Verkehrsverstößen, automatisiertem Fahren und Gerichtsständen befasst.

Die Empfehlungen der Fachleute aus den Arbeitekreisen 1 bis 7 können so zusammengefasst werden (am Ende finden Sie eine Datei mit den konkreten Empfehlungen):

 

Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland  (Arbeitskreis I)

Das private Inkasso nach Verkehrsverstößen wird in vielen Fällen kritisch gesehen. Probleme sind späte Geltendmachung, hohe Nebenkosten und nicht erfolgte Erstinformationen. Das private Inkasso bei Bußgeldern aus Verkehrsverstößen wird angelehnt. Der Arbeitskreis fordert einen Ombudsmann zur Klärung von streitigen Forderungen. Der Gerichtsstand für eine gerichtliche Streitaustragung soll beim Beschuldigten liegen.

 

Automatisiertes Fahren (Arbeitskreis II)

Der Arbeitskreis weist auf mangelde Trennschärfe der Unterscheidung zwischen hochautomatisiertem und vollautomatisiertem Fahren hin. Haftungsfragen bedürfen keiner Änderungen, denn im Fall der Halterhaftung und bei technischem Versagen stehen dem Halter und seinem Versicherer Regressansprüche z.B. gegen den Hersteller zu. Der Ort der Speicherung relevanter Daten (Zeit und Ort z.B. bei Steuerungswechseln und Übernahmeaufforderungen) sollte auch bei einem unabhängigen Dritten erfolgen. Das Verbot der Handynutzung soll ab dem hochautomatisierten Fahren aufgehoben sein.

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Arbeitskreis III)

Der Arbeitskreis weist auf den eigentlichen Regelungszweck von § 142 StGB hin. Der Gesetzgeber möge für mehr Verständlichkeit sorgen, zum Beispiiel durch die Klarstellung in Bezug auf Fortbewegungsvorgänge. Tätige Reue soll sich abgesehen von Vorfällen im fließenden Verkehr für den Verursacher positiv auswirken, die Entziehung der Fahrerlaubnis ist weniger streng zu regeln.

 

Vorbild Europa? Mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO? (Arbeitskreis IV)

Regelungen zum Gerichtsstand sind auf weitere Betroffene auszuweiten und in die ZPO zu überführen. Ein Schutzgerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen Privathaftpflichtversicerer wird abgelehnt, ein Verbrauchergerichtsstand wie in der Brüssel Ia-VO  solle geprüft werden.

 

Cannabiskonsum und Fahreignung (Arbeitskreis V)

Bei erstmaliger Auffälligkeit sollen Zweifel an der Geeignetheit gerechtfertigt sein (MPU), aber nicht ohne Weiteres die Ungeeigntheit zum Führen eines Kfz. Zur Frage des fehlenden Trennungsvermögens wird der THC-Wert von 3 ng/ml als Grenze empfohlen. Auch eine medizinisch Indikation wirft die Fragen zur Fahreignung auf.

 

Sanktionen bei Verkehrsverstößen (Arbeitskreis VI)

Eine pauschale Erhöhung der Bußgeldsätze wird abgelehnt, die konkreten Geldbußen sind jedoch spürbar anzuheben mit verstärkter Androhung von Fahrverboten vor allem in besonders verkehrssicherheitsrelevanten Bereichen wie Geschwindigkeit, Abstand und Überholen. An neuralgischen Punkten ist die Verkehrsüberwachung zu intensivieren. Um Abzocke-Eindrücke zu vermeiden sind Beschilderungen auf Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen. Die Wirkung von Prävention ist empirisch zu prüfen.

 

Ansprüche Schwerstverletzter (Arbeitskreis VII)

Die Reha-Lücke ist zu schließen. Haftpflichtversicherer sollen vermehrte Bedürfnisse Schwerstverletzter z.B. durch Kostenübernahmeerklärung sicherstellen und unabhängig von der Eintrittspflicht Dritter die Kostenübernahme für Hilfsmittel erklären, wenn von Medizinern verordnet. Der Arbeitskreis sieht einen ggf. vorhandenen Anspruch auf Erstattung der Kosten von Begleitpersonen. Das Reha-Management ist nach den Regeln des „Code of Conduct für das Reha-Management“ der Arge Verkehrsrecht einzuleiten.

 

Download:

Ausführliche Empfehlungen der Arbeitskreise I bis VII des 56. VGT 2018