Parallele zu p2p-Carsharing: UberPOP in EU unrechtmäßig

Die Vermietung eines Kraftfahrzeuges unterliegt in Deutschland und anderen EU-Ländern weitreichenden Vorschriften. So müssen solche Fahrzeuge in Deutschland als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen werden, jährlich eine Hauptuntersuchung erhalten und eine spezielle Versicherung vorweisen können. Über Internetplattformen wie Drivy werden jedoch Fahrzeuge zur Vermietung an Dritte angeboten und auch tatsächlich vermietet, die privat zugelassen sind und die diese Vorschriften nicht einhalten.

Wir haben seit langem darauf hingewiesen, dass wir das für einen Verstoß gegen geltendes Recht halten und von Anbietern und Behörden verlangt, dass auch alle privat vermieteten Fahrzeughalter dieselben Regeln einzuhalten haben. Das gebietet eigentlich nicht nur die Fairness des Wettbewerbs. Auch die Verkehrssicherheit, das ist der Hintergrund der angesprochenen Vorschriften, soll damit aufrechterhalten werden. Denn wenn selbst neuwertige Fahrzeuge der gewerblichen Vermieter jährlich technisch auf ihren Zustand hin untersucht werden müssen, sollte das auf 20 Jahre alte Privatmietwagen erst recht gelten, wie sie in Privatvermietplattformen angeboten werden.

Bisher haben sich Betreiber von Internetplattformen wie Carunity, Drivy, Tamyca, Getaway oder Croove dahinter verstecken wollen, dass sie sich selbst nicht als Anbieter von Mobilitätsleistungen sehen, sondern als Internet-Dienst oder Vermittler, der für gesetzliche Vorgaben an die Nutzer auf seiner Plattform in Bezug auf Verkehrsvorschriften nicht verantwortlich sei. So urteilte leider auch eine Kammer des Landgericht Berlin vor einiger Zeit.

Dass diese Auffassung grundlegend falsch ist, legt das aktuelle Ergebnis des ersten EuGH-Verfahrens zur Frage der Rechtsmäßigkeit von UberPOP nahe, über das heute in den Medien berichtet wird. Bei dem Geschäftsmodell UberPOP, das inzwischen schon gar nicht mehr angeboten wird, waren es ebenso Privatpersonen mit Privatfahrzeugen, die von Uber vermittelte Verkehrsleistungen erbracht haben, die eigentlich bestimmten Regulierungen unterliegen. Privatpersonen hatten damit Taxidienste ausgeführt.

Das ist vergleichbar mit dem Privat-Carsharing. Man wird nun die Frage beantworten müssen, ob für gewerbliche Anbieter kostenintensive vom Staat vorgeschriebene Regulierungen weiterhin einen wichtigen Zweck erfüllen, wie die Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit und ob sie dann für alle Anbieter gelten müssen oder ob sie abzuschaffen sind.

Autovermieter, die an diesem Thema interessiert sind, bitten wir um ihren Kontakt und ihre Unterstützung.

Bereits in 2013 geäußert: Privatcarsharing ungesetzlich

https://www.bav.de/service/oeffentlich/1923-in-diskussion-die-mietwagenzulassung.html