Rundfunkgebühren: Landgericht Tübingen hat weiterhin Zweifel am Verfahren der Gebührenerhebung und Durchsetzung

Mit Bezug auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim zu einem Parallelverfahren (Urteil vom 4.11.2016 - Az. 2 S 548/16) und der dortigen Rechtsbeschwerde beim BGH wird dieses Verfahren weiter ruhen gelassen und das mit dem Blick auf das Urteil des VGH Mannheim ausführlich begründet.

Auszüge aus der Argumentation des LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.16, Az. 5 T 280/16:

- VGH begründet seine Entscheidung mit Rechtsprechungs-Übereinstimmung zu Rheinland-Pfalz, das widerspricht dem Föderalismus-Prinzip landesspezifischer Gesetzgebung. "Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite."

- Ausmaß des Eindringens in Privatsphäre der Gebührenzahler und Umsetzung der erhaltenen Daten stimmen nicht. "So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen"

- Ohne einen formalen Verwaltungsakt wird Druck über einen Säumniszuschlag aufgebaut "Dass dann zugleich dem willkürlich ausgewählten Adressaten zugemutet wird, den öffentlich-rechtlichen Beitrag anteilig (Anmerkung: auf Mitbewohner) zu verteilen und Regress zu nehmen, dürfte wohl zu den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen speziell des Rundfunkrechts gehören. Da dies sogar für Maßnahmen mit Strafcharakter (Säumniszuschläge), sogenannte „Druckmittel“ (Rn. 36) gelten soll, dürfte es sich wohl um Sippenhaft-ähnliche Grundsätze handeln. Mehrere Personen werden nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag säumig, einer wird als Schuldner und noch vor Erlass eines Verwaltungsaktes und vor Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Auswahl mit dem „Druckmittel“ (Rn. 36) Säumniszuschlag belastet. Gerade diese Erwägungen zeigen zudem, dass ohne originären Verwaltungsakt gerade nicht bindend feststeht, wer konkret den Säumnistatbestand verwirklichen kann."

- Die Gebühr ist eine Steuer. "Dem VGH wird insoweit zugestimmt, wenn er feststellt, dass das öffentlich -rechtliche Programm „innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt“ und danach „grundsätzlich auch jede Person an der Finanzierung zu beteiligten ist“ (Rn. 46). Daraus lässt sich im abgabenrechtlichen System nur ein Schluss ziehen: Was jedermann zugutekommt, ist kein besonderer individueller Vorteil, sondern als Gemeinlast mittels Steuern zu finanzieren"

- Eine Mehrfachbelastung ist willkürlich "Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich."

Warum ist dies von Bedeutung?

Das System der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks ist vielfältiger Kritik ausgesetzt. Probleme der Verfassungsmäßigkeit, der Frage des Vorliegens einer Steuer, der Ausweitung auf Betriebsstätten von Unternehmen und deren gewerbliche Fahrzeuge, die Geltendmachung wie eine Behörde, das dabei praktizierte Verfahren, alles das sind Fragen, die gerichtlich zu klären sind und die die Hoffnung aufrechterhalten, dass sich die Politik der Bundesländer und die Umsetzung durch KEF und Rundfunkanstalten ändern müssen, um eine gerechte und zumutbare Rundfunkfinanzierung für Bürger und Wirtschaft zu erreichen.

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