Extreme Schadenpolitik der Versicherer, der ADAC hilft mit

Die strategische Bearbeitung für die Schadenregulierung wichtiger Vorgänge durch die Versicherer unter enger Zusammenarbeit mit führenden Rechtsanwaltskanzleien erfolgt wohl zunehmend unter Inkaufnahme von Falschinformation und Irreführung. Das belegt folgender Fall:

Ein Autovermieter klagte aus der Abtretung einer Forderung heraus gegen die R+V-Versicherung in Wiesbaden. Das AG Frankfurt hat mit Urteil 32 C 357/08-72 am 22.08.2008 entschieden, dass die Autovermietung nicht Inhaber der Forderung gewesen sei, weil nach neuem Rechtsdienstleistungsgesetz eine solche Abtretung vom Unfallgeschädigten an den Dienstleister (Autovermieter, Reparaturbetriebe, Sachverständige, Abschleppunternehmen,...) nicht mehr erlaubt sei. Deshalb müsse die Versicherung nicht zahlen.

Soweit so schlecht. Weil das RDG u.a. genau aus dem gegenteiligen Grund eingeführt wurde, legte der Autovermieter hiergegen Berufung ein. Bereits am 15.12.2008 trat das LG Frankfurt mit Aktenzeichen 2-24 S 186/08 dem AG Frankfurt entgegen und erteilte den Hinweis, dass die Gültigkeit der Abtretung nicht nach dem RDG, sondern nach dem zuvor noch gültigen Rechtsberatungsgesetz zu beurteilen sei.

Am 04.03.2009 wurde sogar in einem ausdrücklichen Beschluss des LG Frankfurt zum selben Aktenzeichen bestätigt, dass sich das Gericht inzwischen nicht mehr mit der Frage der Aktivlegitimation des Vermieters beschäftigt, sondern bereits mit der Höhe der berechtigten Mietwagenkosten. Das ist nur sinnvoll, wenn das Gericht kein Problem in der Abtretung sieht.

Am 28.04.2009 sendete nun der ADAC einen speziellen E-Mail-Newsletter, der vornehmlich an Juristen gerichtet ist, in dem das Urteil des AG Frankfurt zitiert wird. Der Leser/interessierte Jurist entnimmt den ADAC-Formulierungen mangels weitergehender Informationen nicht, dass es sich dabei um ein nicht rechtskräftiges Urteil, im Ergebnis zum Wohle der Versicherungswirtschaft, handelt. Die Vertreter der Versicherung und/oder deren Anwälte haben sicherlich genau gewusst, was sie tun. Denn wäre die Rechtsauffassung des AG Frankfurt richtig und nicht korrigiert worden, wäre ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil aller unschuldig geschädigten Unfallopfer entstanden. Dass man das trotz Korrektur durch das Berufungsgericht "wie gültig" herumreicht, ist nur als Riesensauerei zu bezeichnen. Da der ADAC unbestreitbar mit seiner ganzen juristischen Zentrale in rechtlichen Dingen erfahren ist, muss man nach den Hintergründen fragen. Zu befürchten ist, dass sich der ADAC immer dann nicht als Verbraucherschützer fühlt, wenn sich das schlecht für ihn als Kraftfahrtversicherer auswirkt. Oder aber er hat die Information selbst an einer Stelle abgeschrieben, wo sie wie rechtskräftig dargestellt wurde.

Urteil AG Frankfurt (nicht rechtskräftig)

Beschluss LG Frankfurt 2-24 S 186/08 vom 15.12.2008

Hinweise des LG Frankfurt 2-24 S 186/08 vom 15.12.2008

Beschluss des LG Frankfurt 2-24 S 186/08 vom 04.03.2009