Digitaler Tachograf: Bitte um Klärung wurde abgewiesen

Der BAV hatte sich im Interesse seiner Mitglieder mit einer Bitte um Nachbesserung der Regelungen zur Anwendung des Digitalen Tachografen an das Bundesverkehrsministerium gewandt.

Autovermieter bauen in Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen häufig auch einen Digitalen Tachografen ein, wenn das Fahrzeug eine Anhängerkupplung besitzt und ein Gespann somit zu einer Aufzeichnungspflicht des gewerblichen Mieters führt.

Im Fall der Nutzung ohne Anhänger besteht jedoch eine solche Aufzeichnungspflicht grundsätzlich nicht. Leider ergibt sich diese dann aber durch die Hintertür dadurch, dass im Fahrzeug ein Digitalen Tachograf verbaut ist. Dann muss der nämlich auch in dem Fall benutzt werden, wenn das Gesamtgewicht eigentlich nicht zur Aufzeichnungspflicht führt.

Das Ergebnis ist:

Die Vermieter können diese Fahrzeuge leider nur vermieten, wenn der Mieter mit den Regelungen rund um die Lenk- und Ruhezeiten vertraut ist, eine Unternehmenskarte und eine Fahrerkarte mitbringt. Die meisten gewerblichen Mieter, die sehr selten mal einen Transporter benötigen, sind damit aber nicht vertraut. Viele Fahrzeuge stehen nun herum oder werden nicht angeboten, weil sie an Einmalkunden gar nicht vermietet werden können. Die Vermieter müssten sich zwei Gruppen von Fahrzeugen anschaffen: Mit Anhängerkupplung und Digitalem Tachograf und ohne ... , in beiden Fällen mit schlechter Auslastung und deshalb hohen Preisen für die Kunden und wirtschaftlichen Risiken für die Vermieter.

Das Bundesverkehrsministerium hat das Problem verstanden und auch eine Regelung in Aussicht gestellt.

Die Bundesländer finden aber, dass man sich dazu keiner Regelung befleißigen muss. Ein Einzelschicksal, für das man keine Lösungen finden muss. Das finden wir nicht in Ordnung und wollen die Bundesländer noch einmal direkt ansprechen.