Carsharing: Rechtsstreit wegen Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug

Die Fahrzeuge professioneller Autovermieter sind als sogenannte „Selbstfahrervermietfahrzeuge“ zugelassen. Das bedeutet eine besondere Eintragung des Mietfahrzeugs als sogenanntes „Selbstfahrervermietfahrzeug“, eine besondere Versicherung und eine jährlich durchzuführende Hauptuntersuchung. Nimmt man sich einen Mietwagen, findet sich deshalb in den Fahrzeugpapieren ein solcher Eintrag „Selbstfahrervermietfahrzeug“. Der Bundesverband der Autovermieter ist zu der Überzeugung gelangt, dass nach aktueller Rechtslage auch im Rahmen des Carsharing „privat“ vermietete Fahrzeuge, wie sie in immer mehr Internetplattformen angeboten werden, so zugelassen sein müssen.

Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Carsharing-Plattformen das wissen. Wir hatten Betreiber darum gebeten, ihre Kunden - die „privaten“ Vermieter - in den Teilnahmebedingungen über diese gesetzlich vorgegebenen Bedingungen der „privaten“ Autovermietung zu informieren. Die betroffenen Plattformen weisen diese Pflichten jedoch bisher in der Regel von sich oder ignorieren sie – soweit wir das erkennen können. So scheint bisher kein einziger „privater“ Vermieter darüber informiert zu sein, dass sein im Rahmen des Carsharing angebotenes Fahrzeug die Voraussetzungen einer Vermietung nicht besitzt und er einen Verstoß gegen mehrere Vorschriften begehen könnte, sofern er das Fahrzeug tatsächlich ohne Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Vorgaben vermietet.

Um diese gesetzlichen Vorgaben durchzusetzen, wurde vor einiger Zeit der Rechtsweg beschritten. Es gab ein Gerichtsverfahren am Landgericht Berlin zu der Frage, ob zur sogenannten privaten Vermietung vorgesehene Fahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sein müssen und ob den Plattformbetreibern aufzugeben ist, ihren Kunden dies mitzuteilen und auch durchzusetzen. Das Landgericht Berlin hat unsere Auffassung nicht bestätigt. Wir hielten und halten das Urteil für falsch. Der Bundesverband der Autovermieter hatte sich jedoch nicht dazu entschließen können, dagegen in Berufung zu gehen, unterschiedliche Interessen innerhalb des Verbandes spielten hier eine wichtige Rolle.

Aktuelle juristische Argumentationen stützen unsere Auffassung. Das zeigt der Blick auf die Auseinandersetzungen von betroffenen Branchen und Staaten gegen verschiedene Geschäftsmodelle von Uber. Eine wichtige Frage ist dort, ob Uber ein Anbieter oder nur eine technische Plattform ist. Das ist übertragbar auf die private Autovermietung und das Landgericht Berlin vertrat eine Auffassung, die höchstrichterlich wohlmöglich anders gesehen wird.