Carsharing hat nun eine offizielle Definition gefunden und kann öffentlich gefördert werden

Im Streit um die richtige Lösung für den Straßenverkehr und den öffentlichen Nah- und Fernverkehr in Ballungsräumen hat sich nun ein Carsharing-Begriff gebildet:

"Carsharing-Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zur selbstständigen Nutzung nach einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- und/oder Kilometertarif angeboten werden."

Damit, so die zuständigen CDU-Verkehrspolitiker Fischer und Jarzombek, "... können die Gemeinden jetzt diese Fahrzeuge und Stellplätze kennzeichnen und im innerstädtischen Raum Parkplätze speziell für Carsharing-Fahrzeuge ausweisen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen reichen dafür bereits aus. Mit der Definition wird somit Rechtsicherheit für Länder und Kommunen geschaffen, die die Kennzeichnung zügig und einfach umsetzen können. Die Straßenverkehrsbehörden vor Ort müssen den Bedarf an stationsgebundenen und nicht stationsgebundenen Carsharing-Plätzen ...angemessen gerücksichtigen."

Damit ist der Weg für die Planung individueller Lösungen der Kommunen und Anbieter frei. Diese können den Carsharing-Gedanken genauso umsetzen, wie es der Bedarf und die individuellen strukturellen Anforderungen einer Stadt erfordern. Die Einrichtung ausschließlich stellplatzorientierter Lösungen ist ebenso denkbar, wie die Zulassung ausschließlich stellplatzungebundener Lösungen sowie alle Formen dazwischen. Die Anbieter können klassische Carsharing-Initiativen ebenso sein wie Fahrzeughersteller, Händler oder Autovermieter. Damit ist der Weg bereitet für einen transparenten und wettbewerbsorientierten Markt um die besten Lösungen für den Mobilitäts-Bürger wie für den Verkehr der Zukunft. 

Diejenigen Carsharing-Betreiber, die die Zukunft ausschließlich in ihrem standortgebundenen Modell sehen, konnten sich nicht durchsetzen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Förderung nicht ausschließlich am überkommenen Carsharing-Begriff ansetzen darf.  

http://www.cducsu.de/Titel__mehr_parkplaetze_fuer_car_sharing_fahrzeuge_in_der_innenstadt/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__24409/inhalte.aspx