BGH bestätigt nochmals grundsätzlich die Polizeiklausel in Automietverträgen

Leitsatz des Urteils:

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die Poli-zei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501).

Das Urteil des OLG Oldenburg 8 U 196/10 vom 10.03.2011 wird aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.

Mit dem Richterspruch wird deutlich:

Die Polizeiklausel in Mietverträgen entfaltet grundsätzlich ihre Wirkung, auch vor dem Hintergrund des neuen VVG. Sie ist keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Mieter. Verstößt der Mieter dagegen, in dem er bei Beschädigungen des Fahrzeuges nicht die Polizei hinzuzieht und nicht den Vermieter informiert, fällt eine zuvor vereinbarte Haftungsreduzierung jedoch nicht vollständig weg (Alles-oder-nichts-Prinzip), sondern nur entsprechend der Schwere des Verschuldens. So darf auch nicht in den AGB formuliert sein, dass der Mieter in diesem Fall den Schaden vollständig zu ersetzen hat. Eine solche Klausel wäre unwirksam.

 

Urteil ansehen