Fahrtenbuch für Selbstfahrervermietfahrzeug

Ein Autovermieter ist dazu verurteilt worden, für eines seiner Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu fuehren. Das stellt einen gravierenden Eingriff in das Unternehmen dar, da das Fahrzeug eigentlich nicht mehr zu vermieten ist. Dem Vermieter wurde vorgeworfen, an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes nicht ausreichend mitgewirkt zu haben. Er habe der Behörde zwar angeboten, in ihren Räumen Unterlagen einzusehen, doch habe die Autovermietung selbst die Informationen angeben müssen.

Uns scheint das ein Ausfluss der Streitigkeiten rund um die Zeugenentschädigung zu sein. Siehe z.B.: http://bav.de/service/oeffentlich/1304-unruehmliche-possen-der-kommunen.html

Auch wenn es nicht zu akzeptieren ist, dass dem Autovermieter dieser Aufwand häufig nicht bezahlt wird, erscheint das Ergebnis dieses Streites jedoch als die schlechtere Variante.

Auszug aus dem Beschluss des OVG Lüneburg 12 LA 169/11 vom 11.07.2012:

"Eine Benennung des Mieters sei der Klägerin - wie sie selber ausführe - jederzeit möglich gewesen. Trotz dieser Möglichkeit habe sie lediglich angeboten, dass die Ordnungsbehörde ihre Mitarbeiter als Zeugen vernehmen oder ihre Unterlagen einsehen könne, um so den betroffenen Mieter des Fahrzeuges selbst ausfindig zu machen."

Ein Rat kann nur lauten, immer die notwendigen Angaben gegenüber den Behörden abzugeben und keine Fahrtenbuchauflage zu riskieren.

Sollten Autovermieter dazu in Rechtstreitigkeiten verwickelt sein, sollten sie sich an uns wenden.

Das Dokument ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen.