Polizeiklausel in Mietverträgen kann wirksam vereinbart werden, aber kein Alles-oder-nichts-Prinzip

Autovermieter setzen auf hohe Werte, denn Fahrzeuge kosten im Schnitt 20.000 Euro. Die Ursachen für Beschädigungen sind oft nur am Ort des Geschehens klärbar. Deshalb gewähren die Vermieter ihrem Mieter nur dann eine Haftungsreduzierung gegen Zusatzentgelt, wenn der Mieter zusichert, die Polizei zu rufen, wenn ein Unfall geschieht. Immerhin kann es Gründe geben, die den Mieter betreffen, wie zum Beispiel Alkohol oder Drogen.

Der Bundesgerichtshof hat nun zum wiederholten Mal und erstmals auch in Bezug auf das neue Versicherungsvertragsgesetz VVG geurteilt, dass diese "Polizeiklausel" wirksam vereinbart werden kann.

Im jetzt veröffentlichten Urteil mit Aktenzeichen XI ZR 44/10 vom 14.03.2012 heisst es dazu:

"... Zwar wird nach der Rechtsprechung des Senats der Mieter eines Kraftfahrzeuges nicht unangemessen benachteiligt, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht. Eine solche Klausel ist vielmehr wirksam." "Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen."

In welchem Umfang die Haftungsreduzierung/Haftungsbefreiung entfällt, wenn der Mieter gegen die Polizeiklausel verstößt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. EIn vollständiger Wegfall kann in den AGB nicht mehr wirksam vereinbart werden. Vielmehr muss sich - außer bei Arglist - der Verstoß auf die Interessen des Vermieters ausgewirkt haben. Hat er sich ausgewirkt, kommt es auf die Schwere des Verschuldens des Mieters an.

Das Urteil ist in die Urteils-Datenbank des BAV eingestellt worden.