Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Lkw-Leerfahrten von Autovermietern

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 18. März 2015

 

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Lkw-Leerfahrten von Autovermietern


Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter und deren Mitarbeiter bei Leer-Fahrten mit LKW (Führerscheinklasse C1, C1E, C oder CE) wie etwa zur Tankstelle, zur Werkstatt oder zum Zwecke der Zustellung zum Kunden.

Das hat in Abänderung seiner bisherigen Auffassung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands (BAV) mitgeteilt.

Wäre das BMVI bei seiner bisherigen Auffassung geblieben, hätten die Mitarbeiter der Autovermieter für diese Fahrten dieselben aufwendigen Schulungsmaßnahmen absolvieren müssen, wie sie für Berufskraftfahrer vorgesehen sind.

Der BAV hatte dem Ministerium mit einem verfassungsrechtlichen Gutachten aufgezeigt, dass die entsprechenden Mitarbeiter keine Berufskraftfahrer sind und dass die dem Gesetz zugrundeliegende europäische Verordnung daher nicht für sie gelten kann. Die meisten EU-Mitgliedsstaaten teilten diese Ansicht.

Wie das BMVI weiterhin mitteilte, betrifft seine geänderte Auffassung auch "Fahrten der Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im Speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste".

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