Anspruch auf Unfallersatzwagen auch bei Gelegenheitsfahrern gegeben

Wurde ein Autohalter unschuldig in einen Unfall verwickelt und ist er auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen, muss die gegnerische Versicherung das Ersatzfahrzeug auch bei geringer Fahrleistung bezahlen. Dieses Urteil hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlicht.
Im Streitfall ging es um einen schweren Verkehrsunfall in Sachsen. Der Unfallverursacher beschädigte ein Fahrzeug so stark, dass es drei Monate lang in Reparatur musste. In dieser Zeit mietete die Geschädigte einen Mietwagen, mit dem sie aber durchschnittlich nur sechs Kilometer am Tag fuhr. Als Grund für die geringe Fahrleistung gab die Geschädigte an, dass sie mit dem Mietwagen nicht gut zurechtkam.
Das Landgericht Görlitz hatte eine Übernahme der Mietwagenkosten von rund 5.400 Euro durch die Versicherung des Unfallverursachers abgelehnt. Die Anmietung des Mietwagens sei unwirtschaftlich und ein Taxi billiger gewesen, so das Landgericht Görlitz. Die durchschnittliche Fahrleistung liege bei 20 Kilometer täglich, dies sei die Grenze für die Erforderlichkeit eines Ersatzfahrzeugs.
Der BGH hob die Entscheidung auf und wies den Fall an das Landgericht zurück. Allein auf die Kilometerleistung könne nicht abgestellt werden. "Bei gewissen Sachverhalten kann ... alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt", heißt es in der Urteilsbegründung des BGH.
Allerdings ist damit noch nicht sicher, dass die Autohalterin die vollen Mietwagenkosten von 5.400 Euro erhält. Denn bei der Neuverhandlung muss sie begründen, wieso sie das Mietfahrzeug nicht zurückgab als sie bemerkte, dass sie den Mietwagen kaum nutzte.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 290/11)

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