Die Entscheidung des OLG Stuttgart, erstritten von Rechtsanwalt Ulrich Wenning, bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass die erfüllungshalber erfolgte Abtretung einer Forderung - Formular wie vom BAV empfohlen - nicht gegen das RDG verstößt. Damit ist die Linie des Landgericht Stuttgart nicht zu halten. Das ist in allen Prozessen zu verdeutlichen, in denen die Frage der Aktivlegitimation diskutiert wird.