Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

1. Auch nach mehreren telefonischen und schriftlichen Vermittlungsversuchen war der Geschädigte an Vorgaben des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit diesem kooperierenden Autovermieter nicht gebunden.
2. Das Direktvermittlungsangebot der Beklagten mit der Preisvorgabe war für den Geschädigten nicht annahmefähig, da nicht "ohne Weiteres zugänglich". Es enthielt lediglich allgemeine Informationen, keine Angaben zu relevanten Nebenleistungen und zum angebotenen Fahrzeug.
3. Aufgrund seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich in der Form in die Hand des Schädigers zu begeben, dass er den Schädiger beauftragt, für ihn ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
4. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel 2013.
5. Konkrete Tatsachen zum Beleg behaupteter Mängel der anwendbaren Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Es erfolgt kein Abzug wegen ersparter Eigenkosten, da das Ersatzfahrzeug klassenniedriger einzustufen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet zur Schätzung der Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die telefonische und schriftliche Preisvorgabe des Versicherers zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges musste der Geschädigte nicht beachten.

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Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

Im Namen des Volkes

 

URTEIL

 

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 123, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 14.08.2017 eingereicht werden  konnten, durch die Richterin XXX

für Recht  erkannt


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 424,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,91 Prozentpunkten seit dem 04.09.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,91 Prozentpunkten seit dem 11.03.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 56 Prozent und die Beklagte die übrigen Kosten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche in Form weiterer Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 21.06.2013. Beteiligt war ein im Eigentum des Geschädigten XXX stehender und von diesem geführter BMW 520d Touring der Mietwagenklasse 8 sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Geschädigten aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschädigte XXX trat seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten mit Abtretungserklärung von 29.01.2013 (BI. 22 d.A.) an die Klägerin ab, von der er während der Reparatur seines Wagens vom 29.07.2013 bis zum 06.08.2013 einen BMW 318d Touring der Mietwagenklasse 7 anmietete. Die Klägerin stellte ihm hierfür 1.320,00 EUR (brutto) in Rechnung (BI. 23 d.A.), wobei der Tarif ausweislich des Mietvertrages vom 29.07.2013 (BI. 24 d.A.), auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung bis zu 1000,00 EUR, einen Zusatzfahrer, ein Navigationsgerät sowie die Zustellung und Abholung bei der Reparaturwerkstatt enthielt.

Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 03.09.2013 Mietwagenkosten in Höhe von 375,00 EUR. Eine weitere Regulierung lehnte sie ab. Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr aus abgetretenem Recht in Anspruch. Sie nimmt ständig Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von 7,91 % p.a. in Anspruch und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.12.2016 forderte sie die Beklagte erneut zur Zahlung bis zum 10.03 2016 auf. Hierfür stellten ihr ihre Prozessbevollmächtigten 124,00 EUR (netto) in Rechnung.

Die Klägerin behauptet, der von ihr in Rechnung gestellte Tarif liege nicht mehr als 50 % über dem ortsüblichen Normaltarif, und meint, dass den Geschädigten XXX deshalb keine Erkundigungspflicht getroffen habe.

Sie beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 945,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,91 Prozentpunkten seit dem 03.09.2013 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,91 Prozentpunkten seit dem 11.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe dem Geschädigten und Zedenten mehrmals telefonisch die Vermittlung eines Mietwagens angeboten. Konkret sei dies unter anderem ein Monat vor der Fahrzeugreparatur am 22.06.2013 durch die Mitarbeiterin XXX erfolgt, wobei dem Geschädigten die Vermittlung eines Mietwagens der Fahrzeugklasse 8 der Fa. Sixt zu einem Tagesbruttopauschalpreis in Höhe von 79,00 EUR angeboten worden sei. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf einen zur Akte gereichten Telefonvermerk vom gleichen Tag (BI. 37 d.A.). Es sei auch auf den Abhol- und Bringservice hingewiesen worden. Der Geschädigte hätte das Fahrzeug also in der Werkstatt übernehmen und abgeben können. Er habe das Angebot jedoch abgelehnt. Er sei in einem weiteren Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten XXX am 04.07.2013 noch einmal auf die Möglichkeit der Vermittlung eines Fahrzeugs der Fa. Sixt zu einem Tagesbruttopauschalpreis von 75,00 EUR und auf eine entsprechende Begrenzung der Erstattung bei der Dritt-Anmietung hingewiesen worden. Dieser Hinweis sei auch noch einmal schriftlich in die Reparaturkostenübernahmebestätigung vom 10.07.2013  (BI. 72 d.A.) aufgenommen worden.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.Vm. § 398 BGB zum Ersatz der aus dem Unfall vom 21.06.2013 entstandenen Schäden in Gestalt von erforderlichen Mietwagenkosten abzüglich der vorprozessual bereits gezahlten 375,00 EUR verpflichtet. Außerdem hat sie der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu erstatten. Im Übrigen unterlag die Klage der Abweisung.

Dem Geschädigten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs zu. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Gericht nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2013, § 287 ZPO. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, juris und Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 -, juris). Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehrerer auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, kann zwar ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, juris Rn. 12). In der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Geschädigten liegt dann regelmäßig ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, so dass nur die Mietwagenkosten ersatzfähig sind, die dem Geschädigten bei Wahrnehmung des Alternativangebots entstanden wären (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 -, Rn. 12, juris).

Hier hat die Beklagte jedoch trotz entsprechenden richterlichen Hinweises lediglich vorgetragen, dem Geschädigten XXX die Vermittlung eines Fahrzeuges der Klasse 8 der Fa. Sixt zu einem Tagespauschalpreis brutto von zunächst 78,00 EUR, später 75,00 EUR, angeboten zu haben. Genauere Details des Tarifs wurden dem Geschädigten nicht mitgeteilt, insbesondere nicht, wie hoch der Tarif bei Aufnahme eines Zusatzfahrers und der Anmietung eines Navigationsgerätes und wie hoch seine Selbstbeteiligung im Schadensfalle wäre. Ein konkreter Fahrzeugtyp und die genauen Modalitäten der Anmietung wurden ebenfalls nicht benannt. Damit aber konnte der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht beurteilen, ob ihm hier ein kostengünstigeres Angebot gemacht  wurde. Ein günstigerer Tarif war ihm also in seiner konkreten Situation nicht „ohne Weiteres“ zugänglich, vielmehr hätte er noch weitere Erkundigungen einholen müssen. Der Geschädigte ist jedoch aufgrund seiner Dispositionsfreiheit im Schadensrecht nicht dazu verpflichtet, sich in die Hand der Versicherung seines Schädigers zu begeben und deren Mitarbeiter zu beauftragen, eine Autovermietung zu kontaktieren und ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Kommt es also auf das vorgebliche Alternativangebot nicht an, konnte die Beklagte auch nicht wirksam einseitig die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten begrenzen. Auf der anderen Seite geht auch von der von der Klägerseite vorgelegten Mietwagenrechnung keine lndizwirkung für die erforderlichen Mietwagenkosten aus. Zum einen geht die Klägerin hier als Vermieterin aus abgetretenem Recht vor, so dass der Geschädigte diese Kosten nicht tatsächlich aufgewendet hat, zum anderen waren die in Rechnung gestellten Kosten deutlich überhöht, so dass nach ständiger Rechtsprechung eine Erkundigungspflicht des Geschädigten bestand Er hätte sich vor der Anmietung des Fahrzeugs - auch in Anbetracht des langen Zeitraums zwischen Unfall, Vermittlungsangebot der Beklagten und eigentlicher Reparatur noch nach preisgünstigeren Mietwagenunternehmen erkundigen müssen (BGH, Urteil vom 04.12.1984 - VI ZR 225/82-, juris Rn. 11; Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 - juris Rn. 17), zumal er nach dem Vermittlungsangebot der Beklagten von der erheblichen Diskrepanz zwischen den Preisen der Klägerin und den - behaupteten - Preisen der Fa. Sixt wusste.

Der erstattungsfähige Normaltarif war insoweit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels gemäß § 287 ZPO zu schützen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.10.2008 (Az. VI ZR 308/07) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des - als gewichtetes Mittel anerkannten - Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mangel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Derartige - aus konkreten Tatsachen hergeleitete - Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten für 8 Tage vom 29.07.2013 bis 06.08.2013 entsprechend der nachfolgenden Berechnung verlangen:

Normaltarif (brutto) aus dem arithmet. Mittel der   560,39 EUR
Wochenpauschale für Mietwagenklasse 7 in Höhe i.H.v.
490,34 EUR (brutto)
Zusatzfahrer (brutto) gemäß Schwacke 2013 NK  108,80 EUR
Navigationsgerät (brutto)        76,48 EUR
Zustellung & Abholung        53,36 EUR
Insgesamt brutto       799,03 EUR
Abzüglich Zahlung       375,00 EUR
Rest         424,03 EUR

Das Gericht errechnet den Grundmietpreis im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts wie folgt: entsprechend der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer wird das arithmetische Mittel des davon erfassten größten Zeitabschnitts der Tabelle entnommen, daraus der Tagessatz errechnet und dieser mit der Anzahl der tatsächlichen Miettage multipliziert (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13). Unstreitig wurde hier ein Fahrzeug der Klasse 7 angemietet. Diese Klasse ist auch den erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde zu legen. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % war dann nicht in Ansatz zu bringen, da der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet und dadurch etwaige Eigenersparnisse ausreichend kompensiert hat.

Für die Vollkaskoversicherung konnten keine Nebenkosten berücksichtigt werden, weil die Selbstbeteiligung noch über 500,00 EUR lag. Die Kosten für den Zusatzfahrer, die Zustellung und Abholung sowie das  Navigationsgerät wurden ebenfalls der Schwackeliste 2013 entnommen, wobei jeweils das arithmetische Mittel zugrunde gelegt wurde.

Die geltend gemachten Kosten aus der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stehen dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 286 Abs. 2, 280 Abs. 2 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94). Sie sind nach dem berechtigten Gegenstandswert (BGH, Urt. vom 18.01.2005, VI ZR 73/04, zitiert nach Juris, LS) - hier in Höhe von 424,03 EUR - erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB begründet. Hinsichtlich der Hauptforderung hat die Beklagte unter dem 03.09.2013 eine weitere Regulierung verweigert, so dass sie sich ab dem 04.09.2013 in Verzug befand. Hinsichtlich der Nebenforderung befand sich die Beklagte seit dem 11.03.2016 in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer an Geschädigte nehmen zu. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass der Versicherer kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot unterbreitet, wenn der Geschädigte sich nach weiteren Details der Anmietung erkundigen muss. Hierbei ging es darum, welche Nebenleistungen in der Preisvorgabe enthalten gewesen wären und welches Fahrzeug dem Geschädigten zur Miete überlassen worden wäre. Es ist in solchen Fällen regelmäßig üblich, den Geschädigten nicht vollständig über alle denkbaren Teilleistungen zu informieren und lediglich ein unkonkret beschriebenes Vergleichsfahrzeug zu nennen, mit dem er nicht in der Lage ist, den Markt nach Alternativen zu sondieren.