Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

 

Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017

1. Der Klägerin stehen wegen Vermietung nach Unfällen in acht Fällen restlicher Schadenersatz in Höhe eines ortsüblichen Normaltarifes, eines unfallbedingten Aufschlages und Kosten für erforderliche Nebenleistungen zu.
2. Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den anerkannten Listen.
3. Die von der Beklagten in einer Vielzahl vorgelegten Alternativangebote "vergleichbarer Kfz" entstammen dem Sondermarkt Internet und/oder sind bereits nicht als konkreter Sachvortrag zu berücksichtigen, da grundlegende Angaben wie Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierungsregelung, Verhalten bei ungewisser Mietdauer, Kilometereinschränkungen fehlen.
4. Konkret dargestellte Angebote der Firma Enterprise erschüttern die Schätzgrundlage wegen mangelnder Vergleichbarkeit nicht, da es sich um Sonderkonditionen der Beklagten handelt.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, da zwar ein verkehrstaugliches Fahrzeug geschuldet wird, Kosten hierfür aber trotzdem separat ausgewiesen werden können.
6. Ist der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, ist ein unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer. Der umfangsreiche Vortrag der Beklagten mittels preisgünstigerer Beispiele wird beachtet und zurückgewiesen. Auf den Normaltarif wird ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind zu erstatten.

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Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017


IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Bonn

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 13.08.2017 durch die Richterin am Amtsgericht XXX
für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteils vom 29.12.2016 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.859,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 135,57 EUR seit dem 10.03.2016, aus 962,96 EUR seit dem 17.03.2016, aus 473,09 EUR seit dem 19.03.2016, aus 1.191,13 EUR seit dem 06.07.2016, aus 124,59 EUR seit dem 08.07.2016, aus 166,69 EUR seit dem 22.07.2016 und aus 804,98 EUR seit dem 16.09.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 743,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil - soweit aufrechterhalten - und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

T a t b e s t a n d:

 

Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie nimmt die Beklagte in acht Fällen aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten in Anspruch, die den jeweiligen Geschädigten aus der Anmietung eines Kraftfahrzeuges als Ersatz für ihre infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Fahrzeuge entstanden sind.

Die Beklagte haftet den geschädigten Fahrzeugmietern dem Grunde nach zu 100 %. Die Parteien streiten jedoch um die erstattungsfähige Höhe der den Geschädigten für die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge zustehenden Mietwagenkosten.

Die Geschädigten mieteten aufgrund Verkehrsunfalls jeweils ein Mietfahrzeug bei der Klägerin an. Es wird Bezug genommen auf die durch die Klägerin vorgelegten Mietverträge und die jeweiligen Rechnungen (BI. 23-46 d.A.). Hierauf leistete die Beklagte jeweils nur anteilige Beträge.

Die Geschädigten traten ihre Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten jeweils an die Klägerin ab. Auf die jeweiligen Abtretungserklärung (BI. 23-46 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels sowie unter Hinzurechnung eines Zuschlags für unfallbedingte Zusatzleistungen berechnet. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Seiten 3 ff. der Klageschrift vom 07.11.2016 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, durch die Anmietung eines Unfallersatzwagens entstünden ihr Mehrleistungen in Form fehlender Vorbuchungsfrist, des Absehens einer Kilometerbeschränkung, der unbestimmten Mietdauer sowie aufgrund des Umstandes, dass der Geschädigte keine Sicherheit hinterlegen müsse. Sie behauptet weiter, dass die Fahrzeuge von einem Mitarbeiter zugeführt und abgeholt worden seien und soweit es darauf ankomme, seien auch die verunfallten Fahrzeuge von weiteren Personen genutzt worden. Auch hätten die beschädigten Fahrzeuge - soweit bestritten - über ein Navigationsgerät verfügt.

Das Gericht hat am 29.12.2016 Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, welches der Beklagten am 05.01.2017 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.01.2017 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29.12.2016 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29.12.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Widerklagend  beantragt die Beklagte,

1.) festzustellen, dass der Klägerin anlässlich des hiesigen Mietwagenfalles 1 mit dem Unfallereignis vom 04.01.2016 kein höherer Betrag an Mietwagenkosten als insgesamt 1.669,17 € zusteht,

2.) festzustellen, dass der Klägerin anlässlich des Mietwagenfalles 3 mit dem Verkehrsunfall vom 04.12.2015 kein höherer Betrag an Mietwagenkosten als insgesamt 1.498,08 € zusteht,

3.) festzustellen, dass der Klägerin anlässlich des Mietwagenfalles 4 mit dem Verkehrsunfall vom 01.02.2016 keine höheren Mietwagenkosten als insgesamt 3.728,32 € zustehen,

4.) festzustellen, dass der Klägerin anlässlich des Mietwagenfalles 5 mit dem Verkehrsunfall vom 01.12.2015 keine höheren Mietwagenkosten als insgesamt 2.605,57 € zustehen,

5.) festzustellen, dass der Klägerin anlässlich des Mietwagenfalles 6 mit dem Verkehrsunfall vom 22.04.2016 keine höheren Mietwagenkosten als insgesamt 943,95 € zustehen,

6.) festzustellen, dass der Klägerin anlässlich des Mietwagenfalles 8 mit dem Verkehrsunfall vom 04.08.2016 keine höheren Mietwagenkosten als insgesamt 869,15 € zustehen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, den Geschädigten sei es ohne weiteres möglich  gewesen, zu günstigeren Tarifen ein Fahrzeug anzumieten. Hierzu legt sie entsprechende Angebote vor, auf die Bezug genommen wird.

Weiter ist sie der Ansicht, dass ein Unfallersatztarif mit Aufschlag von 20 % keinen erforderlichen Aufwand darstelle. Die jeweiligen unfallspezifischen Mehrleistungen werden bestritten.

Die Erforderlichkeit und der tatsächliche Anfall der Nebenkosten werden bestritten. Der Aufschlag für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sei nicht zu erheben.

In den Fällen 1-4 könne die Winterbereifung nicht verlangt werden. Kosten für einen Zweitfahrer seien ebenso wenig erforderlich.

Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Fahrzeuge tatsächlich von Seiten der Klägerin zugestellt und abgeholt worden seien. Ferner behauptet sie, dass in den verunfallten Fahrzeugen in den Fällen 1, 4 und 5 fest eingebaute Navigationsgeräte vorhanden gewesen seien.

Bezüglich der Widerklage behauptet die Beklagte, dass die Klägerin sich höherer Schadensersatzansprüche als eingeklagte berühme und selbst in der Klageschrift diese Auffassung aufrecht erhalte und weitergehende Ansprüche zunächst lediglich zurückstelle.

Die Klägerin verneint dies.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere der vorgelegten Rechnung und Abtretungserklärung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.04.2017 (BL 422). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 10.05.2017 und der schriftlichen Aussagen der Zeugen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

A.

Der Einspruch vom 06.01.2017 gegen das Versäumnisurteil vom 29.12.2016 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache selbst hat der Einspruch allerdings nur bedingt Erfolg.

Das Versäumnisurteil war in einer Höhe von 3.880,83 Euro zzgl. hierauf verlangten Zinsen aufrechtzuerhalten. Im Übrigen war es aufzuheben und die  Klage abzuweisen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein weiterer Zahlungsanspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB in Höhe von 3.859,01 € zu. Weitere ersatzfähige Kosten für ein Unfallersatzfahrzeug kann sie nicht verlangen.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Hinsichtlich der Schadenshöhe kann die Klägerin bezüglich sämtlicher hier streitgegenständlicher Verkehrsunfälle den ortsüblichen Normaltarif zuzüglich eines Zuschlags von 20 % sowie der entstandenen Nebenkosten, berechnet aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke Liste und der Fraunhofer Liste, als ersatzfähigen Schaden geltend machen.

(l)

Den ortsüblichen Normalpreis schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Automietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (Im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Das erkennende Gericht schließt sich insofern vollumfänglich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln gemäß Urteil vom 01.08.2013 an (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 Aktenzeichen: 1-15 U 9/12, 15 U 9/12 m.w.N).

In diesem Urteil hat das OLG Köln ausgeführt:

Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH,·NJW-RR 2010, 1251 ff.).

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf, da er es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht hält, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Auf diese soll daher zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff).

Kern der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist der Umstand, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler bei der Schwacke­Liste durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offen gelegt wird. Dazu hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, die Gefahr einer Ergebnismanipulation durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen ein starkes wirtschaftliches Interesse haben, wirke sich jedenfalls nicht einem solchen Umfang aus, dass hierdurch das in der Schwacke-Liste abgebildete Preisgefüge seine Repräsentativität bzw. Aussagekraft für die tatsächlichen Marktverhältnisse einbüßt. Dies kann indessen in dieser Form keinen Bestand mehr haben, da sich nach Ansicht des Senates die Anzeichen mehren, dass von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Schon gegenüber den Ausgaben der Schwacke-Liste aus den Jahren 2003 und 2006 wurde geltend gemacht, dass sich Preisanstiege ergeben, die mit tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren; 2003 bis 2006 nicht zu erklären seien (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Dies hat sich in den letzten Jahren fortgesetzt. Ein Vergleich der Tarife der Schwacke-Liste aus den Jahren 2010 bis 2012 ergibt, dass diese in diesem Zeitraum durchschnittlich gestiegen sind. Demgegenüber sind in den gleichen Jahren die aus der Fraunhofer-Liste ersichtlichen Tarife durchschnittlich gesunken, was der Senat im Hinblick auf die allgemein zu beobachtende Marktpreisentwicklung sowie den Preiskampf der Mietwagenunternehmen untereinander nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse von in den letzten Jahren in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dafür sprechen, dass die Tarife der Schwacke-Liste überhöht sein dürften, da die dort ermittelten Preise in der Regel erheblich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Werten lagen.

Die Preissteigerungen der Schwacke-Liste können auch nicht damit erklärt werden, dass ausweislich der Angaben in den Editorials (Seite 3) der Ausgaben 2010, 2011 und 2012 der Schwacke-Liste eine Umstellung dahingehend erfolgte, dass die Kosten für die Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung (mit einem Selbstbehalt) in die Endpreise einbezogen wurden. Zum einen ergibt sich aus der Schwacke-Liste schon nicht nachvollziehbar, welche Art der Versicherung nunmehr im Grundpreis enthalten sein soll. Eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € ist nach der „Lesehilfe“ auf Seite 13 enthalten gewesen. Eine Einbeziehung der Vollkaskoversicherung wirft jedenfalls hinsichtlich der Nebenkostentabelle die Frage auf, warum deren Preisangaben für die Vollkaskoversicherung in den Listen für die Jahre 2010 und 2011 nahezu gleich geblieben und im Jahr 2012 nur verhältnismäßig gering gesunken sind, obwohl Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung nach der Einpreisung nur noch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes anfallen können. Auch für die Absenkung des Selbstbehaltes bei einer Versicherung möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinende Mehrkosten können nicht erklären, warum bei der Einpreisung der vorher über die Nebenkostentabelle berücksichtigten Kosten für eine Versicherung in den Grundpreis nunmehr nur für die Senkung des Selbstbehaltes Kosten in gleicher Höhe anfallen sollen, obwohl ausweislich der „Lesehilfe“ auf Seite 13 der Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 die mit der Nebenkostentabelle berechnete Vollkaskoversicherung üblicherweise bereits einen Selbstbehalt von 500,00 € beinhaltet.

Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise durchschnittlich kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber dem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben, obwohl eine längere Mietdauer auch den von den Mietwagenunternehmen vorgebrachten Mehraufwand für eine „plötzliche“ Anmietung von ungewisser Dauer relativiert. Hingegen lassen sich der Fraunhofer-Liste nachvollziehbare Preissenkungen durch längere Anmietdauer entnehmen.

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln schließt das Gericht sich an. Es kann letztlich nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine offene Datenerhebung dazu führt, dass die Mietwagenunternehmen überhöhte Preise angeben, um sich selbst in Zukunft einen größeren Gewinn zu verschaffen.

Als Konsequenz führt das OLG Köln folgendes aus:

Diese Unstimmigkeiten veranlassen den Senat, für eine Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr nicht nur die Schwacke-Liste herzuziehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch die gegenüber der Fraunhofer-Liste geltend gemachten Einwendungen nachvollziehbar sind. Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.01.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden. Jedenfalls aber ist zu berücksichtigen, dass die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte - insbesondere auf Grund der starken Berücksichtigung von nicht allgemein zugänglichen Internetangeboten - nicht unbedingt den Preisdurchschnitt abbilden, sondern tendenziell eher günstig sind. Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren bilden vor diesem Hintergrund keine Basis, für die Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr allein die Fraunhofer-Liste heranzuziehen, da diese die Mietwagenpreise nur einzelfallbezogen örtlich und zeitlich eingeschränkt widerspiegeln.

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer­Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.

Auch dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Kern der Bedenken gegen die Fraunhofer Liste war und ist, dass dort nicht stets und jedermann verfügbare Internet- und Telefontarife erfasst werden, weshalb die dort ermittelten Tarife im Verdacht stehen, tendenziell zu günstig zu sein. Auch dies lässt sich bei der Art der Datenerhebung nicht von der Hand weisen.

Konsequenz der Bedenken gegen Fraunhofer und Schwacke Liste ist indes nicht, dass nunmehr keine geeignete Schätzungsgrundlage zur Verfügung  steht. Vielmehr hat es der Bundesgerichtshof in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft angesehen, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.).


Es bleibt insofern trotz aller Bedenken dabei, dass beide Listen grundsätzlich taugliche Schätzungsgrundlagen sind. Allerdings sollte im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO versucht werden, das den tatsächlich wirtschaftlichen Verhältnisse am nächsten kommende Ergebnis zu erzielen. Hat man zwei grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen, von denen eine im Verdacht steht überhöhte Preise zu ergeben, und die andere im Verdacht steht, zu niedrige Preise auszuwerfen, so spricht alles dafür, den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen durch Ermittlung des arithmetischen Mittels am nächsten zu kommen (vgl. OLG Köln, a.a.o.). Dies ist demnach die beste Art und Weise, die Höhe der marktangemessenen Mietwagenkosten im Sinne des § 287 ZPO zu schätzen. Etwaige Ungenauigkeiten sind einer Schätzung immanent.

Der Beklagte ist es in den konkreten Fällen nicht gelungen zur Überzeugung des Gerichtes die hier zugrunde gelegte Schätzgrundlage zu erschüttern. Die Beklagte behauptet zwar, dass den jeweiligen Geschädigten vergleichbare Kfz zu günstigeren Preisen zur Verfügungen gestanden hätten und legt hierzu eine Vielzahl von Vergleichsangeboten vor. Teilweise handelt es sich um Screenshot aus dem Internet, die als aus dem Sondermarkt recherchiert bereits per se nicht vergleichbar sind. Teilweise fehlen aber Angabe dazu, ob das Fahrzeug zu den gleichen Konditionen - nämlich ohne Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, ohne Vorfinanzierung mittels Kreditkarte/Kaution, bei ungewisser Mietdauer und mit entsprechender Kilometerregelung - zu dem ausgewiesenen Preis hätte angemietet werden können (s. vorgelegte Vergleichsangebote Caro, Sixt). Die Angebote der Enterprise Autovermietung Deutschland B.V. & Co KG bieten vermeintlich die vergleichbaren Konditionen. Es fehlt aber an jedem Vortrag dahingehend, wie die Geschädigten auf diese Angebote hätten aufmerksam werden können (so auch LG Bonn 8 S 137/16 - Protokoll). Die Geschädigten befanden sich in einer Eilsituation. Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass dieses Angebot, selbst wenn alle Voraussetzungen vorlägen, die gewählte Schätzgrundlage nicht erschüttern kann. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte zur Firma Enterpreis Geschäftsbeziehungen unterhält, sodass es sich bereits nicht um ein vergleichbares Angebot handelt, sondern den Angeboten Sonderkonditionen zugrunde liegen.

(II)

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der bereits dargestellten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln sind konkret im Einzelfall angefallene und angemessene Nebenkosten dem arithmetischen Mittel (a.) hinzuzurechnen, und zwar mangels Darstellung in der Fraunhofer Liste auf Basis der Schwacke Liste (vgl. OLG Köln, a.a.o). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schuldet der Autovermieter zwar die Überlassung eines verkehrstauglichen, ggfls. mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs gemäߧ 2 Abs. 3a StVO. Das bedeutet aber nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (BGH Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11 = NJW2013, 1870 - zitiert nach juris).

Zudem sind bezüglich der Anwendung der Listen nicht etwa die Wochen, 3-Tages und Tagespauschale zu addieren, sondern aus der längsten Pauschale ist der Durchschnitt der Tage zu errechnen und mit den angemieteten Tagen zu multiplizieren, was im Einzelnen -zu Kürzungen des klägerischen Anspruchs führt.

(III)

Hinsichtlich der Frage eines pauschalen Zuschlages auf den - wie oben dargestellt - ermittelten Normaltarif, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.03.2013, (Az. VI ZR 245/11 – zit. nach Juris) folgendes festgehalten, dem sich auch das OLG Köln angeschlossen hat:

„… ist für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs vielmehr darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 7).


(...) Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei allerdings im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 8).

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Danach ist grundsätzlich bei fehlender Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung - und damit einhergehender Vorfinanzierung durch das Mietwagenunternehmen - eine pauschale Erhöhung gerechtfertigt. Es ist Sache der gegnerischen Versicherung vorzutragen, weshalb dem konkreten Geschädigten in der konkreten Anmietsituation der Einsatz einer Kredit- oder EC-Karte möglich und zumutbar gewesen wäre. Es ist nicht Pflicht des Geschädigten, hierzu etwas von sich aus vorzutragen, allenfalls auf konkreten Einwand im Rahmen einer sekundären Darlegungslast. Die Beklagte hat in vorliegendem Rechtsstreit zwar pauschal behauptet, dass in den Fällen eine Eil- und Notsituation nicht vorgelegen habe, sie lässt aber unberücksichtigt, dass gleichwohl die Vorfinanzierung den Geschädigten obliegt. Im Übrigen zeigt bereits die Tatsache, dass heute (Jahr 2017) noch Ansprüche aus dem Jahr 2015 und 2016 offen sind, dass dies retrospektiv betrachtet, jedenfalls tatsächlich nicht zumutbar war. Keinem Geschädigten ist es zuzumuten, mehr als 1 ½ Jahre lang Mietwagenkosten vorzufinanzieren.

(IV)

Die Nebenkosten sind hinzuzurechnen. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist angesichts des substantiierten und durch Urkunden belegten Vortrags der Klägerin unbeachtlich. Die Haftungsreduzierung mit einer geringeren Selbstbeteiligung als in der Fraunhofer Liste ergibt sich schon aus dem Mietvertrag. Der Geschädigte hatte hieran auch ein nachvollziehbares Interesse, da das Unfallrisiko bei einem „fremden“ Mietwagen deutlich höher ist.

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendung ist in allen Fällen aufgrund Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in einer niedrigeren Fahrzeugklasse nicht vorzunehmen. Die Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs folgt aus dem jeweiligen Mietvertrag, wo die jeweilige Fahrzeugklasse des angemieteten Fahrzeugs angegeben ist. Dass dort nur grob beschrieben ist, welches Fahrzeug vermietet worden ist, ist unschädlich, da es nur auf die Fahrzeugklasse ankommt. Das beschädigte Fahrzeug und dessen Klasse ergeben sich aus der Rechnung, im Übrigen kennt die Beklagte das beschädigte Fahrzeug und kann hierzu nicht mit Nichtwissen bestreiten, wie sie dies im Hinblick auf die Navigationsgeräte getan hat.

(V)

Die Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX haben in ihrer mündlichen Vernehmung bestätigt, dass der Mietwagen jeweils zu ihrer Reparaturwerkstatt vor Ort verbracht wurde und der Wagen dort auch wieder abgeholt worden ist. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an deren wahrheitsgemäßer Aussage.

Die Zeugen XXX und XXX haben im Rahmen ihrer schriftlich durchgeführten Zeugenvernahme ebenfalls bestätigt, dass sie den Mietwagen in der Werkstatt in Bonn erhalten hätten und das Fahrzeug dort wieder abgeholt worden sei. Auch hier hat das Gericht keine Anhaltspunkte finden können, dass die Aussage nicht der Wahrheit entspricht.

Ebenfalls haben die o.g. Zeugen mündlich bzw. schriftlich bestätigt, dass das verunfallte Fahrzeug von einer weiteren Person benutzt worden ist. Auch hier ergeben sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen.

Ob das Mietauto dann tatsächlich in dem angemieteten Zeitraum von einer weiteren Person benutzt wurde, spielt keine Rolle.

Der Zeuge XXX war nicht erreichbar, so dass die Klägerin diesbezüglich beweisfällig geblieben ist. Dem weiteren Zeugenbeweis durch Vernehmung des Herrn XXX musste das Gericht nicht mehr nachgehen. Denn dieser konnte lediglich zur An- und Zulieferung des Autos bekunden. Selbst wenn er das Beweisthema bestätigt hätte, wäre keine höhere Klagesumme herausgekommen, da in diesem Fall die Beklagte bis auf 21,82 Euro die Forderung bereits ausgeglichen hat. Im Übrigen ist der Zeuge nur Zeuge vom „Hören-Sagen“. Dass dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich schon aus dem vorgelegten Mietvertrag.

(V)

Dies vorangestellt, ergibt sich in den konkreten diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Fällen jeweils folgende Berechnung:

Fall 1: XXX

1 Woche Schwacke: 1.508,42 Euro
1 Woche Fraunhofer: 489,19 Euro
Arithmetisches Mittel: 998,81 Euro

+20 %:    1.198,52 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK:    158,34 Euro
Zu-/Ab:    beweisfällig
Zusatzfahrer:   beweisfällig
Winterreifen:   87,92 Euro
Navi:    65,03 Euro

Summe:    1.509,86 Euro
Gezahlt:   1.647,35 Euro

Offen:    0 Euro


Fall 2: XXX:

3 Tage Schwacke:  263,56 Euro
3 Tage Fraunhofer:   132,37 Euro
Arithmetisches Mittel: 197,97 Euro
+ 20 %:   237,56 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK:    53,76 Euro
Zu-/Ab:   59,28 Euro
Zusatzfahrer:   42,87 Euro
Winterreifen:   37,68 Euro

Summe:   431,15 Euro
    427,77 Euro (RG-Betrag)
Gezahlt:   292,20 Euro

Offen:    135,57 Euro


Fall 3: XXX:

Ø 11 Tage Schwacke: 1.277,41 Euro
Ø 11 Tage Fraunhofer: 360,80 Euro
Arithmetisches Mittel: 819,11 Euro

+20%:    982,93 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK:    218,13 Euro
Zu-/Ab:    59,28 Euro
Winterreifen:   138,16 Euro

Summe:   1.398,50 Euro
Gezahlt:   435,54 Euro

Offen:    962,96 Euro


Fall 4: XXX:

Ø 4 Woche Schwacke: 3.251,60 Euro
Ø 4 Wochen Fraunhofer:  918,40 Euro
Arithmetisches Mittel: 2.085,00 Euro

+ 20 %:   2.502,00 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK:    555,24 Euro
Zu-/Ab:   59,28 Euro
Winterreifen:   351,68 Euro
Navi:    260,12 Euro

Summe:    3.728,3 Euro
Gezahlt:   3.255,33 Euro

Offen:    473,09 Euro


Fall 5: XXX:

1 Woche Schwacke: 2.753,64 Euro
1 Woche Fraunhofer: 776,67 Euro
Arithmetisches Mittel: 1.765,16 Euro

+ 20 %:   2.118,19 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK:    427,98 Euro
Zu-/Ab:    59,28 Euro
Zusatzfahrer:   300,09 Euro
Navi:    195,09 Euro

Summe:   3.100,63 Euro
Gezahlt:   1.414,44 Euro

Offen:    1.191,13 Euro


Fall 6: XXX:

Ø 9 Tage Schwacke: 890,88 Euro
Ø 9 Tage Fraunhofer:  234,49 Euro
Arithmetisches Mittel: 562,69 Euro

+20 %:    675,23 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK:    172,53 Euro
Zu-/Ab:   59,28 Euro

Summe:    907,04 Euro
Gezahlt:   782,45 Euro

Offen:    124,59 Euro


Fall 7: XXX:

1 Tag Schwacke: 87,85 Euro
1 Tag Fraunhofer: 73,85 Euro
Arithmetisches Mittel: 80,85 Euro

+ 20 %: 97,02 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK: 17,92 Euro
Zu-/Ab: 29,64 Euro
Zusatzfahrer: 14,29 Euro

Summe: 188,51 Euro
Gezahlt: 0,00 Euro

Offen: RG Betrag 166,69 Euro


Fall 8: XXX:

Ø 9 Tage Schwacke: 719,49 Euro
Ø 9 Tage Fraunhofer:  254,55 Euro
Arithmetisches Mittel: 487,02 Euro

+20 %: 584,42 Euro

Zzgl. NK:
VK/TK: 161,28 Euro
Zu-/Ab: 59,28 Euro

Summe: 804,98 Euro
Gezahlt: 0,00 Euro

Offen: 804,98 Euro


Gesamt: 3.859,01 Euro


Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung wie tenoriert aus §§ 7, 17 StVG, 823 I, 398 BGB, 115 VVG. Der Geschädigte darf sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls unmittelbar der Hilfe eines Anwalts bedienen. Dies gilt entsprechend bei abgetretenen Ansprüchen, da die Abtretung den Inhalt und den Rechtsgrund des Anspruchs nicht ändert. Die Höhe der Vergütung ist korrekt berechnet. Abgezogen wurden die Rechtsanwaltskosten im Fall XXX.

Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung wie tenoriert folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Anspruch auf Verzinsung der Nebenforderung folgt aus § 288, 291 BGB, wobei Zinsbeginn ein Tag nach Rechtshängigkeit ist.

B.

Die Widerklage war zulässig, aber unbegründet.

Die negative Feststellungsklage war ohne Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin berühmt sich an keiner Stelle weitergehender Ansprüche und hat sich auch eine Klageerweiterung an keiner Stelle vorbehalten. Sollte sie außergerichtlich mit höheren Ansprüchen an die Beklagte herangetreten sein, hat sie zumindest mit Einreichung der Klage diese Ansprüche aufgegeben. Ein Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar. Auch der Ausdruck „zur Vermeidung eines Prozessrisikos beschränkt sich die Klägerin...“ lässt ohne weitere Ausführungen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin sich weiterer Ansprüche berühmt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt:

Klage:         4.081,48 Euro
Widerklage:  bis 4.000 Euro
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Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben ist zweierlei. Einerseits reicht es für das Gericht zum Feststellen der Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlages auf den Normaltarif bereits aus, dass der Geschädigte den Mietzins nicht vorfinanzierte und der Autovermieter somit ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hat. Zum anderen wird die Vielzahl von alternativen preisgünstigeren Angeboten, die die Beklagte zum angeblichen Beleg der Unrichtigkeit der SchwackeListe vorlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beispiele unvollständig und damit nicht vergleichbar mit der tatsächlich vom Autovermieter erbrachten Leistung sind, ihnen damit keine Aussagekraft zukommt.