Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

 

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

1. Die Beklagte wird zur Zahlung der Restforderungen aufgrund Ersatzmietwagenkosten verurteilt.
2. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Unfallereignis und den Geschädigten benennt und sich auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht.
3. Erforderliche Mietwagenkosten werden mit dem Modus der Schwacke-Liste bestimmt, da hiergegen lediglich generelle Einwendungen vorgebracht wurden.
4. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist auf den Grundpreis der Anmietung ein Aufschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Nebenleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
5. Die schriftliche Stellungnahme der Firma Enterprise zu einem Angebot zur konkreten Anmietzeit ist nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.
6. Auch telefonische Preisanfragen sind mit der Vermietung nach einem Unfall nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler orientiert sich an seiner Berufungskammer in Koblenz und schätzt den Normaltarif in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages und weiterer angefallener Nebenkosten.

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Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

 

 

Im Namen des Volkes 

 

URTEIL

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

gegen

 

XXX

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 für Recht erkannt:

 

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.498,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.02.2017 zu zahlen.

 

2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, klagt aus abgetretenem Recht aufgrund eines Automietvertrages.

 

Der Kunde erlitt am 15.10.2016 in Bad Neuenahr einen Verkehrsunfall, der eine 100%ige Haftung der Beklagten begründete. Er mietete am gleichen Tag bei der Klägerin ein Fahrzeug an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (BI. 16 d.A.) Bezug genommen. Für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges während der Dauer der Reparatur rechnete die Klägerin einen Betrag von 2.452,30 € ab (Rechnung BI. 15 d.A.). Nach Abzug vorprozessual gezahlter 862,56 EUR begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 1.498,42 EUR.

 

 

Die Klägerin trägt vor:

 

Für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten könne auf den Normaltarif der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) zurückgegriffen werden. Zudem sei ein Aufschlag gerechtfertigt. Darüber hinaus könnten bestimmte Zusatzleistungen abgerechnet werden, wenn diese anfallen. Der Normaltarif nach Schwacke-Modus (gewichtetes Mittel) ergebe für den vorliegenden Fall einen Betrag von 2.360,80 EUR, so dass der mit der Klage geltend gemachte Differenzbetrag als erforderlich angesehen werden kann.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.498,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie trägt vor:

 

Die Aktivlegitimation werde bestritten. Zudem sei für die Anmietung vergleichbarer Fahrzeuge nur ein geringerer Betrag erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus dem Marktpreisspiegel Mietwagen 2015 und aus telefonischen Erhebungen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sei der Geschädigte gehalten, von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren zu nehmen. Die Schwacke-Liste stelle keine geeignete Schätzgrundlage dar. Ein pauschaler Aufschlag sei nicht gerechtfertigt, ebenso sei ein Zuschlag für die Haftungsbefreiung nicht zu erstatten. Es werde bestritten, dass ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde, so dass der Geschädigte sich ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen müsse. Die Position Winterreifen sei nicht erstattungsfähig, die Erforderlichkeit eines Zusatzfahrers werde bestritten. Zudem werde Erforderlichkeit der Zustellung / Abholung bestritten. Aus einem Angebot der Firma enterprise ergebe sich, dass ein klassengleiches Fahrzeug zu einem Preis von 724,60 € habe angemietet werden können.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

 

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 1.498,42 € zu.

 

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Sie ergibt sich aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 15.10.2016 (BI. 17 d.A.), die hinreichend bestimmt ist. Das Schadensereignis ist mit Unfall 15.10.2016, der Bezeichnung des Geschädigten und „Erstattung der Mietwagenkosten“ hinreichend bestimmt.

 

Die Klägerin ist berechtigt, als im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten zu verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

 

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ist zunächst der objektiv erforderliche Herstellungsaufwand zu ermitteln und gegebenenfalls zu prüfen, ob über das objektiv erforderliche Maß hinaus ein Geschädigter im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung einen über steigenden Betrag ersetzt verlangen kann.

 

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und die Ermittlung des Normaltarifs kann auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels zurückgegriffen werden. Gemäß § 287 ZPO kann dieser als geeignete Schätzgrundlage dienen, um eine umfassende Beweisaufnahme für jeden Einzelfall zu vermeiden. Einwendungen gegen diese Schätzgrundlage sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die generellen Bedenken gegen die Schwacke-Liste teilt das Gericht nicht.

 

Die Anwendung der Schwacke-Liste begegnet nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. LG Koblenz, MRW 2012, 70; LG Koblenz, DV 2013, 100, OLG Koblenz, MRW 2012, 33). Dies ist hier indes nicht erfolgt.

 

Die Klägerin hat in der Klageschrift schlüssig den Normaltarif nach Schwacke-Modus (gewichtetes Mittel) errechnet. Auf die entsprechenden Berechnungen (BI. 7 der Klageschrift) wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Schadensberechnung der Klägerin basiert auf dem Schwacke-Spiegel und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der pauschale Aufschlag von 20 % auf die gemäß Schwacke-Spiegel ermittelten Kosten entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichts sowie der Berufungskammern des Landgerichts Koblenz (vgl. LG Koblenz, DV 2013, 100). Aufgrund der Besonderheiten einer Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich, der - um den betriebswirtschaftlichen Besonderheiten der Kosten und Risiken eines Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum sogenannten Normalgeschäft gerecht zu werden - mit 20 % pauschalisiert werden kann, zumal die Anmietung hier noch am Unfalltag erfolgte.

 

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass andere Firmen Fahrzeuge günstiger anbieten, kann aus dem Vorgelegten nicht geschlossen werden, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Tarif des Schwacke Mietpreisspiegels (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 6 S 464/14). Die Situation bei telefonischer Anfrage unterscheidet sich von der tatsächlichen Anmietsituation im Schadensfall, so dass eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist.

 

Auch das Angebot der Firma enterprise ist nicht geeignet, die Schätzgrundlage zu erschüttern. Unbestritten ist in dem Angebot der Firma enterprise eine Kilometerbegrenzung enthalten. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben.

 

Soweit die Beklagte bemängelt, dass eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit nicht erforderlich war, ist festzustellen, dass die Anmietung noch am Unfalltag erfolgte und es sich dabei um einen Samstag handelte.

 

Die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs ist aus dem Mietvertrag erkennbar, ebenso der Zusatzfahrer, so dass das pauschale Bestreiten durch die Beklagte als unerheblich zu beurteilen ist.

 

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen muss nicht vorgenommen werden, da ein Fahrzeug niedrigerer Klasse angemietet worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der vorgelegten Rechnung der Klägerin (Bl. 15 d.A.), in der die Gruppen des verunfallten Fahrzeugs und des gemieteten Fahrzeugs aufgeführt sind.

 

Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, die grundsätzlich als eigenständige Position des ersatzpflichtigen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Ansatz gebracht werden können. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus demselben Rechtsgrund wie die Hauptforderung. Da nach wie vor die Frage der Mietwagenkosten in der Rechtsprechung uneinheitlich bewertet wird, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich anzusehen. Der Höhe nach sind die Gebühren zutreffend nach den Bestimmungen des RVG berechnet worden.

 

Die ausgeurteilten Zinsforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 06.12.2016 unter Fristsetzung bis zum 13.12.2016 zur Zahlung aufgefordert, so dass sie sich seit dem 14.12.2016 mit der Zahlung in Verzug befindet. Die Klage wurde am 06.02.2017 zugestellt, so dass hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Zinsanspruch seit dem 07.02.2017 begründet ist.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 1.498,42 € festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis:Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war auch hier wieder die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Diese hatte auf drei Säulen aufbauend argumentiert: Fraunhofer, Internet-Beispiele und Gefälligkeitsschreiben eines unbeteiligten Vermieters dazu, dass zum Anmietzeitpunkt dort ein günstigeres vergleichbares Fahrzeug auf dem Hof gestanden habe. Das Gericht hat sich mit diesen drei Teilen der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, weil ihm die Kläger hierfür die überzeugenden Argumente lieferten: Fraunhofer ist kein konkreter Einwand; Internetangebote sind wegen fehlender Informationen nicht vergleichbar, ebenso wie die Schreiben der Firma Enterprise. Damit ist die Schätzgrundlage, die das Gericht für anwendbar hält, nicht erschüttert und wird zur Grundlage der Entscheidung verwendet.