Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

1. Die aufgewendeten Kosten  für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.  

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Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Trier durch den Richter am Amtsgericht am 04.08.2017 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2017 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 485,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 sowie weitere 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 zu zahlen.
 
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme von 77,66 % der Kosten des Mahnverfahrens zu tragen; diese Kosten hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht nämlich gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau XXX aus dem Verkehrsunfall vom 16.9.2013 gemäß den §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVO, 115 VVG i.V.m. den §§ 284, 286, 288 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 485,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 sowie weitere 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von·5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 zu.

Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sind angemessen im Sinne von § 249 BGB.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor; die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251 NJW 2013, 1539).

Die Klägerin hat gegenüber der Frau XXX unstreitig die Mietwagenkosten nicht nach einem Unfallersatztarif abgerechnet. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob Frau XXX entsprechend dem „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer Institutes ohne weiteres die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre und insbesondere darüber, ob Frau XXX das Schreiben der Beklagten vom 17.9.2013 (Blatt 50 bis 51 der Akten) unter Hinweis auf günstigere Mietwagentarife vor der Anmietung zugegangen ist.

Vorliegend ist die Beklagte für die bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben, dass Frau XXX im Zeitraum vom 23.9.2013 bis zum 27.9.2013 ein entsprechendes Fahrzeug bei einer anderen Firma zum wesentlich günstigeren Preis hätte anmieten können und Frau XXX das Schreiben der Beklagten vom·17.9.2013 (Blatt 50 bis 51 der Akten) unter Hinweis auf günstigere Mietwagentarife vor der Anmietung zugegangen ist.

Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung der einzigen Berufungszivilkammer des Landgerichts Trier. Diese hält die Bedenken gegen die Schwacke-Liste für ebenso nachvollziehbar wie die gegen die Liste des Fraunhofer Instituts, möchte sich aber am diesbezüglich schwelenden „Glaubenskrieg“ nicht weiter beteiligen (LG Trier, Hinweis in Sachen 1 S 8/10). Die Grundsätze des Schadensersatzrechts dürften nicht dadurch auf den Kopf gestellt werden, dass dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht mehr Pflichten als dem Schädiger auferlegt werden; dieser müsse daher einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht konkret vortragen, vor allem dahingehend, bei welcher Autovermietung im konkreten Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug für den vom Schädiger für angemessen bezeichneten Betrag hätte angemietet werden können (LG Trier, a.a.).

Die von der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.5.2017 (Blatt 42 ff. der Akten) vorgelegten Internetangebote betreffen nämlich nicht den streitgegenständlichen Anmietzeitraum (23.9.2013 bis 27.9.2013). Außerdem ist aus dem Verfahren 7 C 364/10 Amtsgericht Trier gerichtsbekannt, dass zum Beispiel der Mitarbeiter der Sixt Autovermietung Trier keine Angaben dazu machen konnte, ob bei ihnen am Unfalltag tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug entsprechend ihren Internetangeboten, die sich an der Liste des Fraunhofer-Instituts orientieren, tatsächlich anzumieten war. Schließlich genügt die Vorlage von Screenshots nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen (LG Dortmund NJW-RR 2012, 603). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 18. Dezember 2012 -Az.: VI ZR 316/11 = NJW 2013, 1539. Dieser Entscheidung lässt sich nämlich mitnichten entnehmen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel im konkreten Fall durch die Vorlage von Screenshots als anerkannte Schätzungsgrundlage erschüttert wurde. Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr lediglich zu Recht bemängelt, dass die Vorinstanz sich nicht genügend mit dem Beklagtenvortrag auseinandergesetzt hat, wonach auf Online-Anfragen bei großen Anbietern verwiesen und zugleich vorgetragen wurde, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können.

Das erkennende Gericht war im vorliegenden Fall insbesondere nicht verpflichtet, zur Frage der Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit der Nichteinholung verletzt der Tatrichter nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW RR 2011, 823; NJW 2011, 1947; ebenso OLG Hamm, Urt. vom 20.7.2011 – I -13 U 108/10) zwar den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet damit die Grenzen seines richterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. Diese Rechtsprechung ist aber im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig. In den vom BGH entschiedenen Fällen hatte der Tatrichter im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwackeliste zugrunde gelegt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Dies ist aber nach richtiger Auffassung (Wittschier NJW 2012, 13 ff. mit weit. Nachw.) nur dann der Fall, wenn der Schädiger vorträgt und beweist, dass ein vergleichbares Fahrzeug im Anmietzeitraum zu dem behaupteten günstigeren Preis tatsächlich hätte angemietet werden können. Außerdem würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer unzulässigen Ausforschung führen, da im vorliegenden Fall ein zeitlicher Bezug der Internetangebote zu der streitgegenständlichen Anmietsituation fehlt (OLG Köln NZV 2010, 614; AG Neuwied, Urt. v. 23.12.2010 - 43 C 309/10).

Aufgrund der Aussage der Zeugin XXX im Termin vom 21. Juli 2017 (Blatt 84 der Akten), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Inanspruchnahme des Mietwagens für den Zeitraum vom 23.9.2013 bis zum27.9.2013 notwendig war.

Folglich hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 485,07 € (= Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Klägerin in Höhe von 705,22 € abzgl. vorgerichtlicher Zahlung von 220,15 €). Dies insbesondere deshalb, weil die Firma XXX ihre Mietwagenkosten gerichtsbekanntermaßen nach der Schwacke-Liste berechnet.

Die Auffassung des erkennenden Gerichts ist auch mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2016, 2402) in Einklang zu bringen, wonach der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall das Angebot des Kfz-Haftpflichtversicherers - ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln - nicht beachtet. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nämlich für die bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben, dass der Zeugin XXX vor Anmietung des Mietwagens bei der Klägerin am 23.9.2013 das Schreiben der Beklagten vom 17.9.2013 (Blatt 50 bis 51 der Akten) zugegangen ist, worin sie auf einen günstigeren Mietwagentarif hingewiesen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit in vollem Umfang auf die Aussage der Zeugin XXX im Termin vom 21.7.2017 (Blatt 84 der Akten) Bezug genommen.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten beruhen auf den §§ 280, 286, 288 BGB.

Nach alledem war die Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 16. September 2013 daher in vollem Umfang begründet.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Mahnbescheidsantrag in Höhe von 1.686,48 € zurückgenommen wurde, aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, im Übrigen aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 27.4.2017 auf 2.171,55 € und ab diesem Zeitpunkt auf 485,07 € festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt.