Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-17

 

Amtsgericht Stuttgart 44 C 2984/16 vom 28.04.2017

1. Restliche Schadenersatzansprüche aus sieben Ersatzwagen-Anmietungen werden vollumfänglich zugesprochen.
2. Den ortsüblichen Betrag des Normaltarifes für den Mietwagen schätzt das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
3. Für einen Geschädigten existiert keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Für das Gerichtsverfahren nachträglich eingeholte und den Anmiettag betreffende Preisbeispiele der Firma Enterprise sind kein konkretes Argument gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und Zweitfahrer sind zu erstatten, soweit die Leistung erforderlich war und die angefallenen Kosten ortüblich sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart wendet die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten an. Da die tatsächlichen Abrechnungen, welche die Grundlage der Schadenersatzforderungen sind, unterhalb der Gesamtkosten liegen, die für Grundpreis und Nebenleistungen nach Schwacke geschätzt werden können, sind die Forderungen vollumfänglich zuzusprechen. Weder ist es angezeigt, die Fraunhoferliste vorzuziehen, noch gebieten konkrete für den jeweiligen Anmiettag ausgestellte Preisauskünfte der Firma Enterprise eine andere Sichtweise. Bei Ersatzmobilität mit einem gleichwertigen Fahrzeug wird ein 10-prozentiger Vorteilsabzug wegen Ersparnis am eigenen Fahrzeug vorgenommen.

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Amtsgericht Stuttgart 44 C 2984/16 vom 28.04.2017



IM NAMEN DES VOLKES

Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen ausstehender Mietwagenkosten

hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht XXX aufgrund des Sachstands vom 07.04.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:


1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.608,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

-    aus dem Teilbetrag von 214,60 € seit dem 13.03.2015,
-    aus dem Teilbetrag von 125,13 € seit dem 06.01.2016,
-    aus dem Teilbetrag von 107,18 € seit dem 06.06.2016,
-    aus dem Teilbetrag von 253,22 € seit dem 03.03.2016,
-    aus dem Teilbetrag von 225,54 € seit dem 14.03.2016,
-    aus dem Teilbetrag von 391,99 € seit dem 12.05.2016,
-    aus dem Teilbetrag von 290,59 € seit dem 12.05.2016

zu zahlen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss


Der Streitwert wird auf 1.608,25 € festgesetzt.


Tatbestand



Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Mietzinsansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund von insgesamt 7 Verkehrsunfällen geltend. Für die Schäden ist die Beklagte jeweils voll eintrittspflichtig. Die Geschädigten mieteten bei der Klägerin zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit der unfallbeschädigten Fahrzeuge jeweils Mietwagen an. Die Geschädigten haben ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Angemietet wurde jeweils im Postleitzahlengebiet 706.

Zu den einzelnen Schadensfällen macht die Klägerin folgende Ansprüche geltend:

1. Schadensfall vom 09.01.2015:

Bei dem beschädigten Pkw handelt es sich um einen Pkw Ford Mondeo, der in die Fahrzeugklasse 8 einzuordnen ist. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten für die Zeit vom 26.01. bis 28.01.2015 in Höhe von 424,83 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 210,23 €. Es wird ein Betrag in Höhe von 214,60 € geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Mahnschreiben unter Fristsetzung zum 12.03.2015 ergebnislos aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen.

2. Schadensfall vom 18.11.2015:

Bei dem beschädigten Pkw handelt es sich um einen Mercedes-Benz A170, Leistung 85 kW, die Einordnung in die Fahrzeugklasse ist streitig. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten für die Zeit vom 01.12. bis 04.12.2015 in Höhe von 377,23 € in Rechnung. Darin enthalten sind eine Zusatzgebühr für Zustell- und Abholkosten und ein Betrag für die Winterreifen. Der Mietwagen wurde den Geschädigten bzw. deren Werkstatt zugestellt und auch wieder abgeholt. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 252,10 €. Es wird ein Betrag in Höhe von 125,13 € geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Mahnschreiben unter Fristsetzung zum 05.01.2016 ergebnislos aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen.

3. Schadensfall vom 23.04.2015:

Der beschädigte Pkw ist in die Fahrzeugklasse 9 einzuordnen. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten für die Zeit vom 03.12. bis 04.12.2015 in Höhe von 421,26 € in Rechnung. Darin enthalten sind eine Zusatzgebühr für Zustell- und Abholkosten, ein Navigationssystem und ein Betrag für die Winterreifen. Der Mietwagen wurde den Geschädigten bzw. deren Werkstatt zugestellt und auch wieder abgeholt. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 314,08 €. Es wird ein Betrag in Höhe von 107,18 € geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Mahnschreiben unter Fristsetzung zum 05.06.2016 ergebnislos aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen.

4. Schadensfall vom 04.12.2015:

Der beschädigte Pkw ist in die Fahrzeugklasse 6 einzuordnen. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten für die Zeit vom 19.01.-22.01.2016 in Höhe von 556,92 € in Rechnung. Darin enthalten sind eine Zusatzgebühr für Zustell- und Abholkosten und ein Betrag für die Winterreifen. Der Mietwagen wurde den Geschädigten bzw. deren Werkstatt zugestellt und auch wieder abgeholt. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 303,70 €. Es wird ein Betrag in Höhe von 253,22 € geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Mahnschreiben unter Fristsetzung zum 02.03.2016 ergebnislos aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen.

5. Schadensfall vom 06.01.2016:

Der beschädigte Pkw ist in die Fahrzeugklasse 8 einzuordnen. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten für die Zeit vom 01.02. bis 04.02.2016 in Höhe von 687,82 € in Rechnung. Darin enthalten sind eine Zusatzgebühr für Zustell- und Abholkosten und ein Betrag für die Winterreifen. Der Mietwagen wurde den Geschädigten bzw. deren Werkstatt zugestellt und auch wieder abgeholt. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 462,28 €. Es wird ein Betrag in Höhe von 265,54 € geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Mahnschreiben unter Fristsetzung zum 13.03.2016 ergebnislos aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen.

6. Schadensfall vom 05.02.2016:

Der beschädigte Pkw ist in die Fahrzeugklasse 8 einzuordnen. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten für die Zeit vom 22.02. bis 01.03.2016 in Höhe von 1.110,27 € in Rechnung. Darin enthalten sind eine Zusatzgebühr für Zustell- und Abholkosten und ein Betrag für die Winterreifen. Der Mietwagen wurde den Geschädigten bzw. deren Werkstatt zugestellt und auch wieder abgeholt. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 718,28 €. Es wird ein Betrag in Höhe von 391,99 € geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Mahnschreiben unter Fristsetzung zum 11.05.2016 ergebnislos aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen.

7. Schadensfall vom 15.02.2016:

Der beschädigte Pkw ist in die Fahrzeugklasse 8 einzuordnen. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten für die Zeit vom 17.02. bis 25.02.2016 in Höhe von 1.104,32 € in Rechnung. Darin enthalten sind eine Zusatzgebühr für Zustell- und Abholkosten sowie für ein Navigationssystem und ein Betrag für die Eintragung eines Zweit-Fahrers. Der Mietwagen wurde den Geschädigten bzw. deren Werkstatt zugestellt und auch wieder abgeholt. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 813,73 €. Es wird ein Betrag in Höhe von 290,59 € geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Mahnschreiben unter Fristsetzung zum 11.05.2016 ergebnislos aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen.

Die Klägerin legt ihrer Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten die Schwacketabelle zugrunde. Sie behauptet, der im Schadensfall Nr. 2 beschädigte Pkw sei der Mietwagenklasse 5 zuzuordnen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.608,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

-    aus dem Teilbetrag von 214,60 € seit dem 13.03.2015
-    aus dem Teilbetrag von 125,13 € seit dem 06.01.2016
-    aus dem Teilbetrag von 107,18 € seit dem 06.06.2016
-    aus dem Teilbetrag von 253,22 € seit dem 03.03.2016
-    aus dem Teilbetrag von 225,54 € seit dem 14.03.2016
-    aus dem Teilbetrag von 391,99 € seit dem 12.05.2016
-    aus dem Teilbetrag von 290,59 € seit dem 12.05.2016

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, Schätzungsgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten sei der Fraunhofer Marktspiegel. Des Weiteren verweist die Beklagte auf Angebote der Firma Enterprise für eine preisgünstigere Anmietung zu den jeweils streitgegenständlichen Zeiträumen. Danach wären im Fall Nr. 1 Kosten i.H.v. 185,40 €, im Fall Nr. 2 i.H.v. 102,90 €, im Fall Nr. 3 i.H.v. 215,60 €, im Fall Nr. 4 von 182,00 €, im Fall Nr. 5 von 254,80 €, im Fall Nr. 6 von 308,90 € und im Fall Nr. 7 von 394,30 € angefallen. Zur Erlangung der Angebote sei keine Vorauszahlung oder Hinterlegung einer EC-oder Kreditkarte erforderlich gewesen, wenn eine Abtretung der Schadensersatzansprüche erfolgt wäre. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Auskunft der Firma Enterprise Autovermietung vom 01.09.2016 (Anlage BLD 24, BI. 88 ff. der Akte). Diese Fahrzeuge seien auch tatsächlich für die genannten Zeiträume verfügbar gewesen. Die Einhaltung von Buchungsfristen sei nicht erforderlich gewesen. Sie behauptet, der im Schadensfall Nr. 2 beschädigte Pkw sei der Mietwagenklasse 3 zuzuordnen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden.


Entscheidungsgründe



Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung gemäß den §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

1. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151,03; BGH Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

2. Das Gericht kann bei der Ermittlung des ersatzfähigen Normaltarifs hinsichtlich der Mietwagenkosten in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO geeignete Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011, VI ZR 300/09 BGH, Urt. v. 18.05.2010, VI ZR 298/08; BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 308/07; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.08.2009, 7 U 94/09).

Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der erkennende Tatrichter gemäß § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste, so u.a. auch das Landgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2015, Az. 5 S 149/15 und Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 S 146/15.

Zum einen ermöglicht die Schwacke-Liste eine genauere geographische Differenzierung durch die 3-stelligen Postleitzahlenbereiche und kann somit den ortsüblichen Markt besser abbilden. Der Mietspiegel nach dem Fraunhofer-Institut hingegen hat lediglich zwei - teilweise auch nur einstellige - Postleitzahlengebiete. Zum anderen beschränkt sich die Schwacke-Liste - im Gegensatz zu dem Mietspiegel nach Fraunhofer-Institut - nicht hauptsächlich auf Internetportale mit verbindlicher Buchungsmöglichkeit (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2015, Az. 5 S149/15).

Konkrete Tatsachen, wonach sich die vom Tatrichter angewandte Schätzungsgrundlage als mangelhaft erweist und sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt, haben die Parteien nicht vorgetragen. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Normaltarif nach Schwacke und nicht der Unfallersatztarif geltend gemacht wird (vergleiche Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 2013 - 13 S 99/13).

Auch unter Berücksichtigung der von Beklagtenseite vorgelegten Auskünfte der Firma Enterprise Autovermietung vom 01.09.2016 (Anlage BLD 24) ergibt sich nichts anderes. Die Angebote wurden bezüglich eines zeitlich begrenzten Zeitraumes eingeholt, wohingegen im Falle einer Anmietung aufgrund eines Verkehrsunfalls eine ungewisse Mietdauer gegeben und daher ein Mietende noch nicht bestimmbar ist. Sie reichen daher zum Nachweis einer damals tatsächlich konkret bestehenden entsprechenden Anmietungsmöglichkeit nicht aus. Auch die Frage bezüglich konkreten Kilometer Regelungen bleibt offen. Hierauf hat das Gericht auch in der Verfügung vom 05.01.2017 (BI. 203 der Akte) hingewiesen. Aufgrund des Fehlens der genannten Angaben ist eine Vergleichbarkeit mit den Umständen der streitgegenständlichen Anmietsituationen nicht gegeben (vgl. dazu Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.11.2016, Az. 15 U 59/16 (Anlage zum Protokoll vom 09.12.2016, BI. 182 ff. der Akte).

Folglich ergeben sich folgende Berechnungen:

a. Anmietfall 1:

Der Geschädigte durfte Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 3 Tage beanspruchen. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2015 für das PLZ-Gebiet 706 (Ort der Anmietung) ergibt sich unter Annahme der Mietwagenklasse 8 ein Betrag i.H.v. 539,33 € (arith. Mittel, 3-Tages-Pauschale).

Da vom Geschädigten ein Fahrzeug einer gleichen Mietwagenklasse angemietet wurde, ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen für ersparte Eigenaufwendungen, also 53,93 €, ergibt 485,40 €.

Dieser Betrag liegt über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb die geltend gemachte Differenz voll zuzusprechen war.

b. Anmietfall 2:

Der Geschädigte durfte Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 3 Tage beanspruchen. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2015 für das PLZ-Gebiet 706 (Ort der Anmietung) ergibt sich unter Annahme der Mietwagenklasse 5 ein Betrag i.H.v. 344,44 € (arith. Mittel, 3-Tages-Pauschale). Durch Vorlage des Auszugs aus der Schwacke-Liste hat die Klägerin auch den Beweis erbracht, dass der PKW des Geschädigten, ein Mercedes-Benz A170, Leistung 85 kW, in die Mietwagenklasse 5 einzustufen ist.

Da vom Geschädigten ein Fahrzeug einer gleichen Mietwagenklasse angemietet wurde, ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen für ersparte Eigenaufwendungen, also 34,44 €.

Weiterhin ergeben sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel eine Zusatzgebühr für Zustellung und Abholung von 59,28 € (2 x 29,64 €) und Winterreifen in Höhe von 37,68 € (3 x 12,56 €). Das Gericht hält die Nebenkosten für ersatzfähig, da diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

Insgesamt ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 428,84 €. Diese liegen über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb die geltend gemachte Differenz voll zuzusprechen war.

c. Anmietfall 3:

Der Geschädigte durfte Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 2 Tage beanspruchen. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2015 für das PLZ-Gebiet 706 (Ort der Anmietung) ergibt sich unter Annahme der Mietwagenklasse 9 ein Betrag i.H.v. 371,18 € (arith. Mittel,2 x Tages-Pauschale zu 185,59 €).

Da vom Geschädigten ein Fahrzeug einer gleichen Mietwagenklasse angemietet wurde, ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen für ersparte Eigenaufwendungen, also 37,19 €.

Weiterhin ergeben sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel eine Zusatzgebühr für Zustellung und Abholung von 59,28 € (2 x 29,64 €) und Winterreifen in Höhe von 25,12 € (2 x 12,56 €). Das Gericht hält die Nebenkosten für ersatzfähig, da diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

Insgesamt ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 436,97 €. Diese liegen über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb die geltend gemachte Differenz voll zuzusprechen war.

d. Anmietfall 4:

Der Geschädigte durfte Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 4 Tage beanspruchen. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2016 für das PLZ-Gebiet 706 (Ort der Anmietung) ergibt sich unter Annahme der Mietwagenklasse 6 ein Betrag i.H.v. 536,06 € (arith. Mittel, 3-Tages-Pauschale zu den 397,69 €+Tages-Pauschale zu 138,37 €).

Da vom Geschädigten ein Fahrzeug einer gleichen Mietwagenklasse angemietet wurde, ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen für ersparte Eigenaufwendungen, also 53,61 €.

Weiterhin ergeben sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel eine Zusatzgebühr für Zustellung und Abholung von 57,44 € (2 x 28,72 €) und Winterreifen in Höhe von 43,48 € (4 x 10,87 €). Das Gericht hält die Nebenkosten für ersatzfähig, da diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

Insgesamt ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 574,37  €. Diese liegen über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb die geltend gemachte Differenz voll zuzusprechen war.

e. Anmietfall 5:

Der Geschädigte durfte Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 4 Tage beanspruchen. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2016 für das PLZ-Gebiet 706 (Ort der Anmietung) ergibt sich unter Annahme der Mietwagenklasse 8 ein Betrag i.H.v. 724,91 € (arith. Mittel, 3-Tages-Pauschale zu 539,32 €+Tages-Pauschale zu 185,59 €).

Da vom Geschädigten ein Fahrzeug einer gleichen Mietwagenklasse angemietet wurde, ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen für ersparte Eigenaufwendungen, also 72,49 €.

Weiterhin ergeben sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel eine Zusatzgebühr für Zustellung und Abholung von 57,44 € (2 x 28,72 €) und Winterreifen in Höhe von 43,48 € (4 x 10,87 €). Das Gericht hält die Nebenkosten für ersatzfähig, da diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

Insgesamt ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 752,89 €. Diese liegen über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb die geltend gemachte Differenz voll zuzusprechen war.

f. Anmietfall 6:

Der Geschädigte durfte Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 9 Tage beanspruchen. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2016 für das PLZ-Gebiet 706 (Ort der Anmietung) ergibt sich unter Annahme der Mietwagenklasse 8 ein Betrag i.H.v. 1.398,47 € (arith. Mittel, Wochen-Pauschale zu 1.027,29 € + 2 x Tages-Pauschale zu je 185,59 €).

Da vom Geschädigten ein Fahrzeug einer gleichen Mietwagenklasse angemietet wurde, ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen für ersparte Eigenaufwendungen, also 139,85 €.

Weiterhin ergeben sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel eine Zusatzgebühr für Zustellung und Abholung von 57,44 € (2 x 28,72 €) und Winterreifen in Höhe von 97,83 € (9 x 10,87 €). Das Gericht hält die Nebenkosten für ersatzfähig, da diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

Insgesamt ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.413,89 €. Diese liegen über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb die geltend gemachte Differenz voll zuzusprechen war.

g. Anmietfall 7:

Der Geschädigt durfte Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 8 Tage beanspruchen. Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2016 für das PLZ-Gebiet 706 (Ort der Anmietung) ergibt sich unter Annahme der Mietwagenklasse 8 ein Betrag i.H.v. 1.212,88 € (arith. Mittel, Wochen-Pauschale zu 1.027,29 €+Tages-Pauschale zu 185,59 €).

Da vom Geschädigten ein Fahrzeug einer gleichen Mietwagenklasse angemietet wurde, ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen für ersparte Eigenaufwendungen, also 121,29 €.

Weiterhin ergeben sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel eine Zusatzgebühr für Zustellung und Abholung von 57,44 € (2 x 28,72 €), für das Navigationssystem in Höhe von 76,48 € (8 x 9,56 €) und für die Eintragung eines Zusatzfahrer i.H.v. 95,44 € (8 x 11,93 €). Das Gericht hält die Nebenkosten für ersatzfähig, da diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

Insgesamt ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.320,95 €. Diese liegen über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb die geltend gemachte Differenz voll zuzusprechen war.

In allen 7 Anmietfällen liegen die erforderlichen Mietwagenkosten über dem von der Klägerin abgerechneten Betrag, weshalb jeweils die von der Klägerin geltend gemachten Differenzbeträge vollständig zuzusprechen waren.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 709 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet den Vorzug der Schwackeliste vor Fraunhofer mit allgemeinen, aber schadenrechtlich einleuchtenden Erwägungen. Dazu verweist es auf die differenziertere Erhebung bei Schwacke in kleinteiligere Gebiete für eine Erfassung des ortsüblichen Marktes der Mietpreise für den Geschädigten. Anders bei Fraunhofer, denn hier wurden Werte in 1-stellige bzw. 2-stellige PLZ-Gebiete zusammengefasst. Schwacke begnügt sich im Gegensatz zu Fraunhofer auch nicht mit überwiegend aus dem Internet stammenden Angeboten mit verbindlicher Buchung. Konkrete Tatsachen, die gegen die Anwendung der Schwackeliste sprächen, hat das Gericht nicht gesehen. Auch die von der Beklagten bei einem überregionalen - auf Ersatzanmietungen durch Vermittlung der Versicherer spezialisierten - Anbieter eingeholten Auskünfte zur Verfügbarkeit und zum Preis zum Anmietzeitpunkt wurden als nicht vergleichbar zurückgewiesen, da dort davon ausgegangen wurde, dass die Mietzeit bereits zu Beginn feststeht und weil konkrete Kilometerregelungen fehlten. Auf die Frage, ob solche Auskünfte grundsätzlich überhaupt geeignet sein können, die Anwendbarkeit eines Mittelwertes einer Schätzliste in Zweifel zu ziehen, ging das Gericht nicht mehr ein.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
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In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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