Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-17

Landgericht Koblenz 6 S 374/15 vom 20.12.2016

1. Das Urteil des Erstgerichtes AG Sinzig zur Frage erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung nicht rechtfehlerhaft und daher in der Berufung zu bestätigen.
2. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten ist hier nicht ersichtlich, da dem Geschädigten keine deutlich über dem Normaltarif liegenden Preise angeboten oder berechnet wurden.
3. Folgen von Verzögerungen der Reparatur, wie hier aufgrund unvorhergesehener Ausweitung des Reparaturumfanges und wegen der Lieferzeiten der daher benötigten Teile, gehen zu Lasten des Schädigers. Eine dadurch verlängerte Mietwagennutzung muss die Beklagte als eintrittspflichtige Versicherung hinnehmen und erhöhte Kosten des Ersatzwagens erstatten.
4. Die Anwendung der Schwackeliste steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Koblenz, da die Beklagte deren Geeignetheit nicht erschüttert hat.
5. Die Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 % wird bestätigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Sinzig vollumfänglich. Der Schwackeliste gebührt der Vorzug und dagegen gerichteter Vortrag der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung wird als unsubstantiiert und ins Blaue hinein zurückgewiesen. Bei Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zur Mobilitäts-Wiederherstellung des Geschädigten wird ein Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.

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Landgericht Koblenz 6 S 374/15 vom 20.12.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Sinzig 14 C 343/15)


IM NAMEN DES VOLKES


Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Amtsgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2016 für Recht erkannt:

1.    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Sinzig vom 18.11.2015, Az. 14 C 343/15, wird zurückgewiesen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Sinzig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe:



Auf die Gründe des Berufungsurteils wird verzichtet, da die Kammer die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO erforderlichen Darlegungen in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat.


XXX
Vorsitzender Richter am Landgericht
 
XXX
Richterin am Amtsgericht
 
XXX
Richterin am Landgericht

Beschluss



Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.350,72 € festgesetzt.



XXX
Vorsitzender Richter am Landgericht
 
XXX
Richterin am Amtsgericht
 

XXX
Richterin am Landgericht
 



Verkündet am 20.12.2016


Az.:    6 S 374/15
14 C 343/15 AG Sinzig

Protokoll



aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Koblenz, 6. Zivilkammer, am Dienstag; 20.12.2016 in Koblenz


Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht XXX,
als Vorsitzender

Richterin am Landgericht XXX,

Richterin am Amtsgericht XXX,

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

erscheinen bei Aufruf der Sache:

Für die Beklagte und Berufungsklägerin sowie in Untervollmacht für Rechtsanwälte XXX,

für die Klägerin und Berufungsbeklagte Rechtsanwalt XXX.


Es wird festgestellt, dass die Formalien der Berufung in Ordnung sind.

Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteivertretern erörtert.

Rechtsanwältin XXX stellt die Anträge aus der Berufungsbegründung vom 26.02.2016 (Blatt 172 der Akte).

Rechtsanwalt XXX beantragt Zurückweisung der Berufung.

Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil.

Sie erteilt folgende Hinweise zur Sach- und Rechtslage:

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Urteil des Amtsgerichts Sinzig nicht grob rechtsfehlerhaft, sondern im Gegenteil nicht zu beanstanden, so dass die Berufung keinen Erfolg haben kann. Hierzu ist in der Reihenfolge der Nummerierung der Berufungsbegründung (III.) wie folgt auszuführen:

1.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die Einrede stützen, die Klägerin habe ihre Mieter nicht auf eventuelle Schwierigkeiten bei der Regulierung hingewiesen und sich damit ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht, wenn dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif angeboten wird, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt (BGH NJW.2000, 2618 ff.). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, da die Klägerin in beiden Anmietfällen lediglich den Normaltarif nach Schwacke und nicht etwa einen höheren Unfallersatztarif, zu dem sie die damalige Rechtsprechung des BGH verhielt, abgerechnet hat.

2.

Die Erforderlichkeit der Anmietdauer von insgesamt 24 Tagen im Schadensfall XXX ist von der Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung substantiiert in Zweifel gezogen worden. Diese Zweifel sind in der Verfügung des Vorsitzenden vom 09.03.2016 aufgegriffen worden, werden von der Kammer jedoch nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung nicht mehr aufrechterhalten. Nach den Ausführungen im Schreiben der Reparaturwerkstatt vom 05.04.2016, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat und von der Beklagten sachlich nicht mehr bestritten worden sind, zeigte sich nach der begonnenen Demontage des Unfallfahrzeuges bereits am 02.06.2014 eine Beschädigung des hinter der Stoßstange liegenden Stützträgers, der sodann - wie durch die vorgelegten Lieferscheine nachgewiesen - noch am gleichen Tage bei Honda bestellt, jedoch erst am 23.06.2014 geliefert wurde. Verzögerungen aufgrund dieser jetzt erst erkannten Schadenserweiterung gehen zu Lasten der Beklagten, die das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt wurde. Es war dem Unfallgeschädigten nicht zumutbar, das erst am 02.06.2014 angemietete Fahrzeug kurz danach wieder zurückzugeben, um nach einer Behelfsreparatur zunächst wieder mit dem eigenen Fahrzeug weiterzufahren oder aber sich nach einem möglicherweise billigerem Mietwagen zu erkundigen. Der damit verbundene doppelte Fahrzeugwechsel bedeutet einen nicht unerheblichen Zeitaufwand. Vor allem stand jedoch im Zweifel nicht fest, wann das benötigte Ersatzteil werkseitig geliefert werden würde, so dass keine eindeutigen zeitlichen Dispositionen für den Unfallgeschädigten möglich waren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der ergänzte Sachvortrag der Klägerin zur Ausfalldauer im Schadensfall XXX auch nicht als verspätet zurückzuweisen, da er erstmals auf die insoweit jetzt substantiierten Einwendungen der Beklagten in der Berufungsbegründung erforderlich wurde.

3.

Ein Widerspruch zu der dem Urteil des OLG Koblenz vom 02.02.2015 - 12 U 925/13 – zugrundeliegenden Rechtsauffassung besteht nicht. Denn das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer Bezug nimmt, angenommen, dass die Schwacke-Liste aufgrund der in erster Instanz vorgelegten Internetvergleichsangebote nicht als geeignete Schätzungsgrundlage erschüttert worden ist (§ 287 ZPO) und sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11) gehalten. Die präsentierten Vergleichsangebote von AVIS in Bonn sind schon deshalb nicht hinreichend vergleichbar, weil sie nicht erkennen lassen, dass sie für eine zeitlich unbestimmte Mietdauer verfügbar gewesen wären. Im Übrigen verweist die Kammer auf die gleichlautende Rechtsprechung der nunmehr auch in Verkehrsunfallberufungssachen allein zuständigen 5. Zivilkammer (vgl. z. B. zuletzt Urteile vom 15.11.2016, 5 S 18/16 und 5 S 45/16) und schließt sich ihr ausdrücklich an.

4.

Es kann dahinstehen, ob auch im Schadensfall XXX, bei dem bei einer Anmietung erst zwei Wochen nach dem Unfall keine unfallbedingte Notsituation mehr vorlag, ein Aufschlag von 20 % auf den Nettomietpreis gerechtfertigt gewesen wäre. Die Frage stellt sich vorliegend nicht, da der Normalpreis nach Schwacke (ohne 20 % Zuschlag) 2.610,00 € betrug, während die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit lediglich 2.574,76 € geltend macht.

Rechtsanwältin XXX bittet um Stellungnahmefrist zu den Hinweisen.

Die Kammer weist darauf hin, dass die Hinweise nach ihrer Auffassung keine neuen rechtlichen Aspekte darstellen, sondern lediglich die Sichtweise der Kammer.

Die Parteivertreter haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Sitzung wird kurz unterbrochen.

Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung wird folgendes Urteil verkündet:

1.    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 18.11.2015, Aktenzeichen 14 C 343/15, wird zurückgewiesen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts Sinzig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Auf die Gründe des Berufungsurteils wird verzichtet, da die Kammer die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO erforderlichen Darlegungen in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat.


XXX
vors. Richter am Landgericht
 
XXX
Richterin am Landgericht
 
XXX
Richterin am Amtsgericht
 
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Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Koblenz bleibt bei seiner Rechtsprechung, zur Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten die Schwackeliste anzuwenden. Anders als das Oberlandesgericht Koblenz sieht das Landgericht bisher in keinem einzigen Fall einen konkreten Sachvortrag eines Haftpflichtversicherers, der Zweifel an diesem Weg aufkommen ließ. Zur Frage der Verspätung gehaltenen Vortrages stellt das Gericht klar, dass der ergänzende Vortrag des Klägers zur Ausfalldauer nicht als verspätet gerügt werden könne, da er erst auf die - letztlich unsubstantiierten - Einwendungen der Beklagten in der Berufungsbegründung notwendig wurde.

 

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