Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-17

Amtsgericht Köln 261 C 150/16 vom 21.12.2016

1. Für die Ermittlung des Normaltarifes der Mietwagenkosten zieht das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel heran.
2. Die Einwände der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste zeigen nicht auf, wo die Geschädigten zum fraglichen Zeitraum eine vergleichbare Leistung wesentlich günstiger hätten bekommen können und sind deshalb als unkonkret zurückzuweisen. Auch der allgemeine Verweis auf Fraunhofer reicht nicht aus.
3. Fraunhofer begegnet maßgeblichen Kritikpunkten in Bezug auf seine Erhebungsmethode.
4. Der Mittelwert der Listen ist zur Schätzung des Normaltarifes nicht anwendbar.
5. Vorgelegte Internetangebote erschüttern diese Auffassung nicht, denn diese Angebote sind in Bezug auf den Anmietzeitraum nicht vergleichbar. Einem substanzlosen Beweisangebot ins Blaue hinein ist nicht nachzugehen.
6. Kosten der Nebenleistungen einer weitergehenden Haftungsreduzierung, für einen Zweitfahrer, Zustellung/Abholung, Navigationsgerät und Winterreifen sind zu ersetzen.
7. Da sich die Beklagte bei Tätigwerden des Rechtsanwaltes im Verzug befand, sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden ebenso als nicht anwendbar abgelehnt wie die Bildung des Mittelwertes aus mehreren Listen. Diese Auffassung begründet das Gericht ausführlich. Zum Grundpreis werden Nebenkosten hinzugerechnet, die im Rahmen der Anmietung erforderlich gewesen sind.

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Amtsgericht Köln 261 C 150/16 vom 21.12.2016

IM NAMEN DES VOLKES



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat das Amtsgericht Köln
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 07.12.2016 durch die Richterin am Amtsgericht XXX

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.490,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 700,89·seit dem 14.10.2015, aus € 704,33 seit dem 24.12.2015 und aus € 85,46 seit dem 2.6.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt € 260,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.9.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.


Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung der schädigenden Fahrzeuge Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht wegen verschiedener Verkehrsunfälle, die sich in Köln ereigneten.

Die Haftung dem Grunde nach ist in allen Fällen unstreitig. Die Geschädigten mieteten jeweils während der Reparatur ihrer beschädigten Fahrzeuge Mietwagen bei der Klägerin. Es wurde jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet.

Fall 1:
Das Fahrzeug des XXX wurde bei einem Verkehrsunfall am 24.8.2015 beschädigt. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 24.8. bis 11.9.2015 ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 an.
Die Klägerin  stellte hierfür € 3.231,20 in Rechnung. Die Beklagte zahlte € 2.530,31.

Fall 2:

Am 12.11.2015 wurde das Fahrzeug der Frau XXX bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Geschädigte mietete vom 18.11. bis 24.11.2015 bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 an.
Die Klägerin berechnete hierfür € 1.136,93; reguliert wurden € 269,73. Nunmehr verlangt die Klägerin Zahlung weiterer € 829,67.

Fall 3:

Bei einem Verkehrsunfall vom 15.1.2016 wurde das Fahrzeug des Herrn XXX beschädigt. Der Geschädigte mietete vom 2.5. bis 4.5.2016 ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 9 bei der Klägerin an. In Rechnung gestellt wurden hierfür € 802,93. Die Beklagte zahlte € 678,54 Die Klägerin begehrt Zahlung weiterer € 124,39.

Die Klägerin ist der Ansicht, als Schätzgrundlage sei die Schwacke-Liste heranzuziehen. Außerdem sei ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen auf den Normaltarif vorzunehmen.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.654,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700,89 seit dem 14.10.2015, aus € 829,67 seit dem 24.12.2015 und aus € 124,39 seit dem 2.6.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt € 260,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Geschädigten hätten jeweils problemlos ein Fahrzeug zu einem geringeren Preis anmieten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:



Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe.

Da die Geschädigten ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten haben, ist diese aktiv legitimiert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen.

Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 14.10.2008, 17.5.2011 und 18.12.2012 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet.

Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke-Auto­Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke­Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat ausweislich des Editorials allein im Jahr 2012 Informationen von 7.358 Vermietstationen ausgewertet. Es wurden 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet; ferner wurden 5.064 Überprüfungen durch Doppelmeldungen durchgeführt, die zu keinen abweichenden Ergebnissen führten. Für die Folgejahre gilt ähnliches. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften in Hinblick hierauf sehr gering sein.

Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Die Anwendung der Schwacke Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu vorbringt und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wissentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Dass den Geschädigten in der konkreten Situation ein günstiger Tarif zugänglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Für einen solchen Umstand, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, ist die Beklagte beweispflichtig (BGH, Urteil vom 2.2.2010, Az.: VI ZR 139/08).

Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer-Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht nicht aus. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH wiederholt bestätigt (u.a. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Es liegt auch nicht schon ein solcher Mangel darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08). Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer-Studie.

Das Fraunhofer Institut hat im Jahr 2013 mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, was durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten eines Falles wie des vorliegenden erfassenden Repräsentativität der in der Studie abgebildeten Werte begründet. Denn gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, welches an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen Fahrzeugs benötigt wird (OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011, Az.: 1-15 U 54/11). Die Erhebung auf Internetbasis umfasste 1.578 Anmietstationen, die auf nur sieben verschiedene überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige oder kleine Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Dabei wurden von insgesamt 981.922 Einzelwerten 965.726 über das (Internet erhoben. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen ca. 50 % auf die sechs größten Anbieter, wobei genaue Zahlen diesbezüglich in der Methodik der Fraunhofer-Studie nicht genannt werden. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass bei Anbietern häufig Mehrfachbefragungen erfolgen, die in die Studie eingehen, was eine Repräsentativität der Umfrageergebnisse nicht gerade erhöht. Außerdem ist die Haftungsreduzierung, die als typisch bezeichnet wird, mit einer deutlich höheren Selbstbeteiligung von € 750,00 und € 950,00 angesetzt als bei Schwacke, ohne dass Kosten für eine weitere Herabsetzung der Selbstbeteiligung genannt sind. Ferner sind Nebenkosten nicht erfasst. Für die Folgejahre gilt entsprechendes. Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt, setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren.

Die genannten Bedenken sprechen auch gegen die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts. Hier sind die PLZ-Gebiete zudem derart groß gewählt, dass ein Vergleich nicht möglich ist.

Das Gericht sieht auch nicht den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke als geeignete Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an, der nunmehr vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2012, Az.: 15 U 212/12) zugrunde gelegt wird (so auch LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az.: 11 S 374/12, das weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht). Die Bedenken des OLG Köln gegen die Schwacke-Liste kann das erkennende Gericht nicht teilen. Wie bereits oben dargelegt, übernimmt Schwacke die Antworten aus den versendeten Fragebögen nicht blind, sondern führt in großem Umfang Überprüfungen durch Doppelerhebungen und Internetlisten durch. Dass die Preise der Schwacke-Liste in den Jahren 2010 bis 2012 gestiegen sind, während die der Fraunhofer-Liste gesunken sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht belegt, dass die sinkenden Preise der Fraunhofer-Liste zutreffend sein sollen; auch ist die Vergleichbarkeit der Listen aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden eingeschränkt. Zudem überzeugt der Verweis auf sinkende Preise und den behaupteten Preiskampf der Mietwagenunternehmen nicht. Es könnte ebenso angenommen werden, dass ein Steigen der Mietwagenpreise realistisch ist, da nach der dts-Nachrichtenagentur auch die Preise für die Anschaffung von Fahrzeugen gestiegen sind, wobei der Anstieg deutlich über die Inflation hinausging (Meldung der dts-Nachrichtenagentur vom 13.6.2013, zu finden über www.finanznachrichten.de). Dies spricht eher dafür, dass die Erhebungen von Schwacke zutreffend sind als die der Fraunhofer Agentur.

Ferner ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen letzten Urteilen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az.: VI ZR 40/10) und dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht es nicht als überzeugend ansieht, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Mängel aufweisen und an sich nicht geeignet sein sollen, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen soll. Die Unterschiede in den Erhebungsmethoden und die erhebliche größeren Postleitzahlengebiete der Fraunhofer-Liste lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Mittelwert aus beiden Listen nicht als taugliche Schätzgrundlage erscheinen.

Auch die vorgelegten Angebote der Firma Sixt führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Angebote betreffen einen anderen Zeitraum als den, für den die Geschädigten ein Mietfahrzeug in Anspruch nahmen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass dieses auch für den betroffenen Zeitraum in 2015 oder 2016 gültig gewesen wäre, wurde in keiner Weise näher ausgeführt oder durch Belege gestützt. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenkosten zu bestimmten Zeiten aufgrund erhöhter Nachfrage (Ferien, Messe, Feiertage, Bahnstreik etc.) erheblich voneinander abweichen können. Weshalb gerade die von der Beklagten eingereichten Angebote für Oktober 2016 die gleichen Tarife ausweisen sollen wie in den Anmietzeiträumen, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zwangsläufig so, dass die Mietwagenpreise sich mit der Zeit steigern, wie das Gericht bei eigenen Recherchen im Internet feststellen konnte. Zum Teil lagen Preise aus einem späteren Zeitraum weit über den von Versicherungen in ihren Screenshots genannten Preisen, zum Teil aber auch darunter. Ferner ist es gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren. Dass bei der Schwacke-Liste eine Abfrage der Preise nur einmal im Jahr erfolgt, steht dem nicht entgegen. Denn von den Erstellern der Schwacke-Liste werden die Normalpreise abgefragt, während bei Internetangeboten auch Restbestände, Kurzfrist-Sonderangebote etc. mit einbezogen werden, die nicht zu jedem Termin verfügbar sind. Das Beweisangebot, der Preis von Oktober 2016 sei mit dem im Anmietzeitraum identisch, erfolgte offensichtlich völlig ins Blaue hinein; eine Beweiserhebung hierzu würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.

Ferner ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs während der Reparatur eines Unfallwagens problematisch sein dürfte. Außerdem ist nicht ersichtlich, ob eine Zustellung und Abholung möglich ist und die genannten Tarife hierbei auch gelten würden. Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist, wie bereits erläutert, von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist gerichtsbekannt zur Anmietung grundsätzlich eine Kreditkarte als Sicherheit erforderlich. Dies gilt auch bei der Option “später zahlen“ wie das Gericht schon in zahllosen Screenshots feststellen konnte. Dass dies hier nicht der Fall sein sollte, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht.

Es kann jedoch von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az.: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az.: I-15 U 54/11).

Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az.: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az.: 5 S 111/09).

Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadenschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer­Mietpreisspiegel zugrunde zu legen; er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Der BGH hat nur eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag gefordert; er hat jedoch kein Ergebnis dieser Auseinandersetzung vorgegeben. Wie bereits erläutert, reichen der allgemeine Verweis auf Fraunhofer und die eingereichten Screenshots nicht aus.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Geschädigten nicht selber klagen, sondern das Mietwagenunternehmen nach Abtretung. Denn die Abtretung ändert an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nichts, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung (LG Köln, Urteil vom 8.9.2015, Az.: 11 S 302/14).

Anzuwenden ist grundsätzlich der Schwacke Automietpreisspiegel für das Jahr der Anmietung, also der des Jahres 2015 bzw. 2016. Anzusetzen ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Moduswert.

Unter den gegebenen Umständen ergibt sich folgende Abrechnung:

Fall 1:

Insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az.: 15 U 186/12) sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht die in der Schwacke-Liste aufgeführten Pauschalen zu addieren. Vielmehr ist für die Berechnung unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgeblich.

Abzustellen ist auf einen 1-Tages-Tarif, der anhand der höchsten, von der Gesamtmietdauer umfassten Pauschale berechnet wird. Dies stellt sicher, dass Kosten, die nur einmal anfallen, wie etwa Vertragsabschluss, Säuberungskosten, Bereitstellung, Rückgabe etc. sowie die in kürzere Anmietzeiträume aufgenommenen Risikozuschläge für Leerstände, nicht mehrfach mit in die Berechnung eingehen. Hiergegen spricht auch nicht, dass in der Schwacke-Liste die verschiedenen Pauschalen aufgeführt sind. Denn dort ist nicht vorgegeben, dass diese Pauschalen addiert werden müssen; vielmehr wird durch die unterschiedlichen Pauschalen verdeutlicht, dass die Tageskosten bei längerer Anmietung meist geringer werden. Weshalb dies keine Berücksichtigung finden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies ist sicherlich auch von den Erstellern der Schwacke-Liste nicht beabsichtigt; vielmehr dürfte es nur nicht möglich gewesen sein, für jeden denkbaren Zeitraum eine eigene Pauschale anzugeben. Unter den gegebenen Umständen (PLZ-Gebiet 532, Gruppe 6) ergibt sich aus einem Wochentarif von € 917,88 (arithmetisches Mittel, da kein Moduswert vorhanden ist) ein Tagespreis von € 131,13.
Die Fahrzeugtypen und Fahrzeugklassen des gemieteten und des geschädigten Fahrzeugs hat die Beklagte wie auch in Fall 2 und 3 konkret dargelegt.

Zu berechnen sind daher:

19 x € 131,13         € 2.491,47

Ob ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen zu gewähren wäre, da es sich um ein Firmenfahrzeug handelt und die Anmietung noch am Unfalltag erfolgte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der insgesamt nach Schwacke ersatzfähige Betrag liegt auch ohne diesen Aufschlag unter dem Rechnungsbetrag, was unten noch näher auszuführen sein wird.

Da ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde, ist kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Ersatzfähig sind ferner die Kosten für die Haftungsreduzierung mit einer herabgesetzten Selbstbeteiligung von € 150,00. Kaskokosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste eingepreist sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az.: 15 U 212/12). Dies ist der Fall, da das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Fahrzeug als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen ist (OLG Köln, a.a.O.). Der Geschädigte muss es grundsätzlich nicht hinnehmen, für den Schadensfall mit einer eingepreisten Selbstbeteiligung von € 500,00 oder mehr belastet zu werden (LG Köln, Urteil vom 7.1.2014, Az.: 11 S 191/13). Der Geschädigte verstößt dabei nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, auch wenn zur weiteren Absenkung des Selbstbehalts nicht unwesentliche Summen aufgewendet werden, die teilweise über dem vereinbarten Selbstbehalt liegen. Denn ebenso wie die Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung mit der Dauer der Anmietung ansteigen, steigt auch die Gefahr, mit dem Mietfahrzeug einen Unfall zu erleiden. Es besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte mehrere Unfälle erleiden könnte, bei denen die Selbstbeteiligung mehrfach anfallen würde. Der Geschädigte muss sich nicht selbst mit Kosten belasten oder der Gefahr einer eigenen Kostenerstattung aussetzen, um die Kosten für den Schädiger geringer zu halten (LG Köln, Urteil vom 20.05.2014, 11 S 336/13). Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung mit der genannten Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem unterzeichneten Mietvertrag. Nach Schwacke sind € 23,00 pro Tag bei Gruppe 6 anzusetzen, insgesamt€ 437,00.

Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Zusatzfahrer zu. Da der Geschädigte durch den Unfall nicht schlechter gestellt werden soll, hat der Schädiger Kosten für einen Zusatzfahrer grundsätzlich zu erstatten (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az.: 15 U 212/12). Ob das geschädigte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde, ist unerheblich; auch ist nicht von Bedeutung, ob eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Denn durch die vereinbarte Nutzung durch eine weitere Person ist das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll (OLG Köln; a.a.O.). Es handelt sich um ein Firmenfahrzeug und ein Zusatzfahrer ist in dem unterzeichneten Mietvertrag namentlich vereinbart; angesichts dessen ist das einfache Bestreiten der Beklagten diesbezüglich unbeachtlich. Ferner hat die Klägerin hierzu konkret vorgetragen. Hieraus folgen Kosten nach Schwacke in Höhe von 19 x € 12,00, insgesamt € 228,00.

Ferner sind der Klägerin die Kosten für das Navigationsgerät in Höhe von € 10,00 pro Tag nach Schwacke insgesamt € 190,00, zu ersetzen. Das allgemeine Bestreiten der Beklagten, dass sich im geschädigten Fahrzeug ein Navigationsgerät befand, ist unbeachtlich angesichts des Umstands, dass sie unstreitig über die Unterlagen hinsichtlich dieses Fahrzeugs verfügt, da sie den Fahrzeugschaden bereits regulierte. Da der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne Unfall stünde, unabhängig davon, ob er das Navigationsgerät tatsächlich während der Anmietung nutzt, sind die diesbezüglichen Kosten als ersatzfähig anzusehen. Dass die Berechnung von Kosten für ein Navigationssystemen bei Mietfahrzeugen üblich ist, ist gerichtsbekannt und ergibt sich außerdem aus den von der Beklagten eingereichten Angeboten. Auch verursachen Navigationssysteme beim Kauf eines Fahrzeugs höhere Kosten und sind nicht, wie die Beklagte es behauptet, ohnehin in höherwertigen Fahrzeugen verbaut.

Es besteht außerdem ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs nach/von Bonn, die in dem unterzeichneten Mietvertrag vereinbart und in der an die Geschädigte adressierten Rechnung aufgeführt sind. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zustellung und Abholung nicht erfolgt wären, bestehen nicht. Zudem hat die Klägerin konkret zur Zustellung und Abholung vorgetragen. Das allgemeine Bestreiten der Beklagten ist angesichts dessen unbeachtlich. Wie die Geschädigte sonst zu dem Mietfahrzeug hätte gelangen sollen, hat auch die Beklagte nicht dargelegt. Es ergibt sich laut Schwacke ein Ersatzanspruch von jeweils € 23,00, insgesamt € 46,00.

Es ergibt  sich folgende Gesamtabrechnung:

Grundpreis                  € 2.491,47
Haftungsbeschränkung  € 437,00
Zusatzfahrer                  € 228,00
Navigationsgerät           € 190,00
Zustellung/Abholung       € 46,00
Gesamt                      € 3.392,47

Es ist der Bruttobetrag ersatzfähig und nicht lediglich der Nettobetrag, obwohl es sich bei der Geschädigten um eine OHG handelt. Denn als Versicherungsbüro ist die Geschädigte nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG sind steuerfreie Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Da der ersatzfähige Betrag unter der in Rechnung gestellten Summe liegt, sind der Klägerin die weiteren Kosten in geltend gemachter Höhe zu erstatten.

Fall 2:

Bei dem PLZ-Gebiet 533, Gruppe 4, ist ein Wochenpreis von € 627,00 anzusetzen.

Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist wegen des zeitlichen Abstands zwischen Unfall und Anmietung von sechs Tagen nicht zu ersetzen. Ferner ist auch kein substantiierter Vortrag dazu vorhanden, dass es dem Geschädigten in der konkreten Situation nicht möglich war, seine Kreditkarte einzusetzen und dass er überhaupt über verschiedene Tarife aufgeklärt wurde und die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung bei Vorlage einer Kreditkarte. Hierzu hätte die Klägerin substantiierte vortragen müssen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 1.7.2014, Az.: 15 U 31/14).

Aufgrund der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Zu erstatten sind wiederum die Kosten für die Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung in Höhe von € 147,00 (7 x € 21,00), den Zusatzfahrer von € 84,00 (7 x € 12,00) und die Zustellung und Abholung von/nach Bornheim in Höhe von € 46,00. Die Vereinbarung der genannten Positionen ergibt sich aus dem unterzeichneten Mietvertrag.

Weiterhin sind dem Geschädigten die Kosten für Winterreifen zu ersetzen. Winterreifen sieht das erkennende Gericht im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshof vom 5.3.2013, Az.: VI ZR 245/11, als erstattungsfähig an (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az.: 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az.: 11 S 374/12). Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung gehören, muss der Vermieter Zusatzkosten für den Kauf und außerdem für die Lagerung aufwenden, die in den in Rechnung gestellten Kosten für die Mieter ihren Niederschlag finden. Hieraus folgen Kosten von € 10,00 pro Tag, insgesamt € 70,00. Angesichts des Umstands, dass die Anmietung im November erfolgte und dass die Winterreifen in der Rechnung aufgeführt sind, bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese nicht vereinbart oder zur Verfügung gestellt wurden.

Hieraus folgt die Abrechnung:

Grundpreis                   € 627,00
Haftungsreduzierung   €  147,00
Zusatzfahrer                €   84,00
Zustellung/Abholung    €   46,00
Winterreifen                €   70,00
Gesamt                       € 974,00
abzgl. Zahlung             € 269,67
offene Forderung        € 704,33


Fall 3:

Für das PLZ-Gebiet 536, Gruppe 9, ist ein 3-Tagestarif von € 604,00 anzusetzen.

Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist wie in Fall 2 aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Unfall und Anmietung von mehreren Monaten nicht zu ersetzen.

Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug berechnet wurde, ist kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Es besteht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung, den Zusatzfahrer und die Zustellung und Abholung, die sich aus dem unterzeichneten Mietvertrag ergeben. Hieraus folgen Kosten von € 26,00 pro Tag für die Haftungsreduzierung, insgesamt € 78,00; für den Zusatzfahrer von € 36,00 und für die Zustellung und Abholung von € 46,00. Soweit die Beklagte moniert, dass die Führerscheinnummer des Zweitfahrers nicht angegeben sei, ist dies unerheblich. Für die Wirksamkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung der Klägerin mit dem jeweiligen Geschädigten ist die Eintragung der Führerscheinnummer des Zweitfahrers nicht erforderlich (LG Koblenz, Urteil vom 18.10.2013, Az.: 5 O 128/12).

Es ergibt sich die folgende Abrechnung:

Grundpreis                   € 604,00
Haftungsreduzierung    €   78,00
Zusatzfahrer                €   36,00
Zustellung/Abholung    €   46,00
Gesamt                        € 764,00
abzgl. Zahlung             € 678,54
offene Forderung        €   85,46

Ferne sind der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 286ff BGB zu ersetzen. Die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB sind gegeben, da die Beklagte sich bei Tätigwerden der Rechtsanwälte jeweils in Verzug befand.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil. Umfasst wird hier der erforderliche Aufwand, zu dem nach der Rechtsprechung des BGH solche Kosten zählen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit ist dabei auf eine ex-ante Sicht abzustellen. Grundsätzlich sind gerade bei Verkehrsunfällen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als erforderlicher Aufwand anzusehen.

Lediglich dann, wenn ein einfach gelagerter Schadensfall vorliegt, in dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, ist eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az.: VI ZR 3/94). Bei einem Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten dürfte es angesichts der deutschlandweit variierenden und unüberschaubaren Rechtsprechung zu dieser Frage schon zweifelhaft sein, ob es sich um einen derart einfach gelagerten Fall handelt wie den, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag.

Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin derart geschäftlich gewandt wäre, dass es der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Zwar handelt es sich bei der Klägerin um ein Mietwagenunternehmen. Zu beachten ist jedoch, dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin über juristisch geschultes Personal verfügt, dass sich gerade in diese Materie eingearbeitet hätte. Auch wäre es nach Auffassung des erkennenden Gerichts unzumutbar, wenn an ein Mietwagenunternehmen der Anspruch gestellt würde, Personal eigens dafür abzustellen, sich in die komplexe und unüberschaubare Materie der Regulierung von Verkehrsunfällen einzuarbeiten.

Ferner sieht das Gericht es auch nicht als erforderlich an, dass die Klägerin direkt einen unbedingten Klageauftrag hätte erteilen müssen. Gerichtsbekannt kommt es in einer Vielzahl von Fällen trotz unterschiedlicher Auffassungen von Mietwagenunternehmen und Versicherungen über die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu Nachregulierungen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtsprechung der Gerichte zu diesem Thema uneinheitlich ist.

Durch die teilweise Herabsetzung der berechtigten Forderung ergibt sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren keine Änderung.   

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286ff BGB, bzw. hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:             € 1.654,95

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Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Köln befasst sich sehr intensiv mit den Vor- und Nachteilen der Schätzlisten von Fraunhofer und Schwacke. Dabei werden die folgenden Aspekte jeweils herausgearbeitet. Schwacke verzichtet bewusst auf nicht reproduzierbare Erhebungsergebnisse mittels Telefonanfragen und Internetrecherchen. Die Erhebungsergebnisse wurden mittels 2.100 statischen Internet-Preislisten der Anbieter überprüft. Damit wird begründet, warum dem Gericht die Schwacke-Methode überlegen erscheint und bis heute anwendbar ist, letzteres habe auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Die Fraunhoferliste wird als nicht anwendbar verworfen. Gründe dafür sind die Unterstellung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist, die Konzentration auf Angebote aus dem Internet, die Reduzierung der Repräsentativität durch die Wahl einer Methode mittels Mehrfachbefragungen, die Unterstellung einer Vorabreservierung und dabei einer konkreten Befristung der Anmietzeit, das Angebot lediglich eines Beispielfahrzeuges sowie die Zusammenfassung extrem großer Regionen unter einem Mittelwert und damit die Missachtung der Besonderheiten des regionalen Marktes. Auch mit der Aussagekraft der Internet-Screenshots hat sich das Gericht tiefgehend befasst. Internetangebote aus anderen Zeiträumen sind ohne Belang, weil in diesem Fall nicht sichergestellt sein kann, dass aufgezeigte niedrige Preise auch zum Anmietzeitraum gegolten haben. Das Gericht weiß aus eigenen Recherchen, dass tatsächliche (Internet-)Preise deutlich höher und auch noch niedriger liegen können, je nach bereits bestehender und noch zu erwartender Nachfrage im Vergleich zum verfügbaren Angebot. Außerdem handelt es sich dabei um Sonderpreise mit der Unterstellung von regelmäßig unerfüllbaren Bedingungen wie der Stellung einer Sicherheit mittels Kreditkarte oder die Vorabfestlegung eines Rückgabezeitpunktes. Zudem fehlen relevante Leistungsbestandteile, die für eine Vergleichbarkeit des Gesamtpreises wichtig wären. Die Beklagte konnte demzufolge nicht beweisen, dass die Geschädigten problemlos ein günstigeres Fahrzeug hätten anmieten können.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

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