Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-17

Amtsgericht Bad Homburg 2 C 2377/16 (12) vom 21.12.2016

1. Das Gericht wendet zur Schadenschätzung wegen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die SchwackeListe-Automietpreisspiegel an.
2. Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes wid als ungeeignet verworfen.
3. Die von der Beklagten aufgezeigten nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel der Schwackeliste sind nicht mit Tatsachen hinterlegt, die eine Klärung der Geignetheit der Liste gebieten. Das vorgelegte Internetangebot ist zeitlich unpassend und geht von einer bereits zu Beginn feststehenden Mietdauer aus.
4. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die ausnahmsweise Zugänglichkeit des Geschädigten zu einem günstigeren Mietwagenangebot zu beweisen.
5. Kosten der Nebenleistungen für Zustellen und Abholen des Fahrzeuges und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Homburg spricht restliche Mietwagenkosten nach den Werten der Schwackeliste zu. Die Fraunhoferliste wird als nicht verwendbar abgelehnt. Ein Abzug wegen Ersparnis von Eigenkosten während der Miete ist wegen der Nutzung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nicht vorzunehmen.

 

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Amtsgericht Bad Homburg 2 C 2377/16 (12) vom 21.12.2016


Im Namen des Volkes



Urteil




In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H durch Richterin am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14.12.2016 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 520,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand



Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist, § 313 a Abs. 1, Satz 1 ZPO.


Entscheidungsgründe



Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 520,20 € gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. §§ 249 ff BGB zu.

Der Haftungsgrund aus einem Verkehrsunfall vom 08.12.15 in 61449 Steinbach zwischen der Geschädigten XXX und der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert.

Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der vorliegenden Abtretungserklärung bestehen nicht. In Abgrenzung zu der Entscheidung des BGH, Az.: VI ZR 260/10 ist vorliegend nicht von mehreren selbständigen Forderungen lediglich ein Teil abgetreten worden (etwa beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten), sondern vielmehr der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten als solcher, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist.

Streitig zwischen den Parteien ist die Höhe der Mietwagenkosten, die als Schadenersatz verlangt werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können gemäß § 249 BGB nur diejenigen Mietwagenkosten im Wege des Schadensersatzes verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Die Parteien streiten darüber, ob die erforderlichen Kosten nach dem „Schwacke-Automietpreisspiegel“ oder den Erhebungen des Fraunhofer-Instituts zu berechnen sind. Die Kosten sind grundsätzlich in der Höhe zu erstatten, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht (BGH NJW 2008, 2910, 2911).

Das Gericht ist bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei und folgt der Auffassung, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel zur Schätzung der erforderlichen Kosten anzuwenden ist, der auch vom Bundesgerichtshof als taugliche Schätzgrundlage anerkannt wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1113).

Hingegen sieht das Gericht folgend der Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht als geeignete Schätzungsgrundlage an, vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2010, Az.: 2 - 16 S 9/10: “denn Grundlage dieses Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet, wobei die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt wurden, zudem ist die Recherche nur auf eine zwei-stellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen und beschränkt sich auf Anfragen bei den 6 bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Damit berücksichtigt die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht die große Zahl der lokalen Anbieter, die gerade das lokale Marktgeschehen prägen und im Übrigen insbesondere das typische Anmietszenario nach einer Unfallsituation, wo das Mietfahrzeug meist schnell zur Verfügung stehen muss.“

Die Eignung von Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519).

Solche Mängel sind vorliegend entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht dargetan.

Nicht ausreichend hierfür ist, dass seitens der Beklagten angeführte Angebot der Firma Europcar, welches für das Jahr 2016 (rund ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall) erteilt worden ist und eine Anmietzeit für den Gesamtzeitraum von 14 Tagen vorsieht, welcher für die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt gar nicht absehbar war.

Damit ergibt sich unter Berücksichtigung einer Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 1 nach dem Modus Postleitzahlengebiet 657 bereits bei Zugrundelegung zweier Wochenpauschalen à 476,00 € sowie der Berücksichtigung der Zustellung und Abholung mit jeweils 73,00 € sowie eines Winterreifensatzes mit 10,00 € pro Tag eine die geltend gemachte Rechnung deutlich übersteigende Summe.

Ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Dies hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Ein konkreter Vortrag dazu, dass der Geschädigten im vorliegenden Fall Zugang zu einem entsprechenden günstigerem Angebot zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht gegeben. Ein Abschlag wegen Ersparnis eigener Aufwendungen war bereits deswegen nicht vorzunehmen, da vorliegend unter Berücksichtigung einer niedrigeren Fahrzeugklasse abgerechnet worden ist.

Aus diesen Gründen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhoferliste erscheint praxisnah. Weil sich Fraunhofer stark auf die überregionalen Anbieter und deren Internetangebote konzentriert habe, wurde der Markt nicht vollumfänglich abgebildet. Vor allem sind es Geschädigte als Mieter nach einem Unfall, für die bei der Anmietung zum Normaltarif trotzdem die konkrete Situation ihres typischen Anmietszenarios zu berücksichtigen ist, wie die schnelle Verfügbarkeit des richtigen Fahrzeuges.