Amtsgericht Bonn 113 C 318/15 vom 14.06.2016
1. Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wendet das Gericht entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung die Mittelwert-Methode an.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag ist zu erstatten, sofern der Vermieter Leistungen zu erbringen hatte, die durch die Besonderheiten der Vermietung nach einem Unfall erforderlich gewesen sind.
3. Anerkannte diesbezügliche Besonderheiten sind das Forderungsausfallrisiko wegen Haftungsquote, offene Mietzeit, Vorfinanzierung, Eilbedüftigkeit, ein Mehr an Verwaltung und Zinsverluste.
4. Den Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht aufgrund ignorierter Mietwagenangebote des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers vorzuwerfen.
5. Direktvermittlungsangebote müssen konkret auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung bezogen sein und dürfen nicht aus einem Sondermarkt wie dem Internet stammen.
6. Diese Angebote sind auch nur dann beachtlich, wenn ein konkretes und vergleichbares Fahrzeug angeboten wird und nicht nur ein Beispielfahrzeug. Die Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen müssen angegeben sein. Das Angebot muss für den Geschädigten konkret verfügbar sein.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO die Mittelwertmethode an. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht der Geschädigten sieht das Gericht in allen Fällen nicht und begründet das ausführlich.
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Amtsgericht Bonn 113 C 318/15 vom 14.06.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat das Amtsgericht Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2016
durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.567,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 261,31 € seit dem 15.05.2014, aus 362,95 € seit dem 04.09.2014, aus 413,92 € seit dem 21.10.2015 und aus 529,00 € seit dem 28.10.2015 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von 334,60 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 18.12.2015 zu zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin klagt auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus insgesamt vier Verkehrsunfällen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung nimmt das Gericht auf BI. 12 d. A. Bezug.
Alle Unfälle ereigneten sich im Bezirk des Amtsgerichts Bonn und es waren Pkws beteiligt, die bei der Beklagten versichert waren. Deren Haftung dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.
Die Geschädigten mieteten jeweils einen klassentieferen als den beschädigten Wagen. In allen vier Fällen finanzierte die Klägerin ihre Leistungen vor. Es wurde eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit jeweils 150,- € Selbstbeteiligung vereinbart. Die Klägerin gab die Fahrzeuge ohne Sicherheitsleistung heraus; die Geschädigten setzten keine Kreditkarte ein.
Die Geschädigten traten ihren Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.
1. Fall XXX
Nach dem Verkehrsunfall vom 07.04.2014 mietete die Geschädigte vom 15.-17.04.2014 bei der Klägerin einen Pkw der Gruppe 5, BI. 21 d. A. Die Rechnung der Klägerin betrug 528,28 €, BI. 20 d. A. Die Beklagte zahlte 178,50 €.
Die Beklagte schrieb die Geschädigte am 08.04.2014 auch bezüglich der Anmietung eines Pkw an, Bl. 59 f d. A.
Der Klägervertreter mahnte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.05.2014.
2. Fall XXX
Nach dem Verkehrsunfall vom 30.07.2014 mietete der Geschädigte vom 30.07. bis 06.08.2014 bei der Klägerin einen Pkw der Gruppe 5, Bl. 24 d. A. Die Rechnung der Klägerin betrug 1.132,18 €, BI. 23 d. A. Die Beklagte zahlte 481,95 €.
Der Unfallgegner des Geschädigten übergab ihm unmittelbar nach dem Unfall eine Schadensvisitenkarte der Beklagten, die Mietwagenkosten nennt, BI. 61 d. A.
Der Klägervertreter mahnte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.09.2014.
3. Fall XXX
Nach dem Unfall vom 16.07.2015 mietete die Geschädigte bei der Klägerin vom 17. bis 25.09.2015 einen Pkw der Gruppe 1, Bl. 27 d. A. Die Rechnung der Klägerin betrug 1.010,74 €, BL 26 d. A. Die Beklagte zahlte 424,09 €.
Die Beklagte schrieb die Geschädigte per Email am 17.09.2015 auch bezüglich der Anmietung eines Mietwagens an, BI. 63 bis 65 d. A.
Der Klägervertreter mahnte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.10.2015.
4. Fall XXX
Nach dem Unfall vom 23.0B.2015 mietete der Geschädigte bei der Klägerin vom 25.09. bis 15.10.2015 einen Pkw der Gruppe 7, Bl. 30 d. A. Nach dem Mietvertrag war das beschädigte wie das Mietfahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Die Rechnung der Klägerin betrug 1.646,39 E netto. Die Beklagte zahlte 765,- €.
Die Beklagte schrieb den Geschädigten am 25.09.2015 auch bezüglich der Anmietung eines Pkw an, BI. 66 f d. A.
Der Klägervertreter mahnte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.10.2015.
Im Rechtsstreit berechnet die Klägerin die Grundgebühr nach dem arithmetischen Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Erhebung Fraunhofer. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Aufschlag von 20 % auf die Grundgebühr sei angemessen, da sie diverse unfallspezifische Mehrleistungen erbracht habe. Bezüglich streitiger Positionen der Rechnungen nimmt das Gericht auf ihr Vorbringen Bezug.
Sie vertritt die Ansicht, die Geschädigten hätten nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Angebote der Beklagten seien nämlich nicht annahmefähig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.853,34 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 278,20 € seit dem 15.05.2014, aus 389,19 € seit dem 04.09.2014, aus 533,35 € seit dem 21.10.2015 und aus 652,60 € seit dem 28.10.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von insgesamt 334,60 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klage ist der Beklagten am 17.12.2015 zugestellt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Einen Zuschlag von 20 % hält sie nicht für ersatzfähig, da unfallspezifische Leistungen weder vorgetragen noch ersichtlich seien.
Sie ist der Auffassung, die Geschädigten hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie seien verpflichtet gewesen, ihre Angebote anzunehmen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den Akteninhalt. Die Richterin hat mit dem Klägervertreter telefonisch besprochen, dass ein Urteil ergehen kann, obwohl das Amtsgericht ihn nicht auf die teilweise Unbegründetheit der Klage hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Sie ist zulässig. Das Amtsgericht Bonn ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, weil sich alle Verkehrsunfälle in seinem Bezirk ereigneten.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt weiteren 1.567,18 € zu. Das erkennende Gericht folgt mit seiner Berechnungsweise der Rechtsprechung des OLG Köln und des LG Bonn.
Als Normaltarif ist das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste in dem Postleitzahlengebiet der Vermieterin anzusetzen, § 287 ZPO. Der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer ist der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken zu entnehmen. Daraus ist ein entsprechender Ein-Tages-Wert zu errechnen, den man sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert (OLG Köln, Urteile vom 30.07. und 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12; LG Bonn, Urteile vom 15.01.2014 und 17.11.2015, 5 S 48/13 und 8 S 107/15).
Die Klägerin hat die tatsächliche Mietdauer demgegenüber, soweit sie eine Woche überschritt, nicht durchweg nach dem Wochentarif berechnet, sondern für die weiteren Tage den Drei-Tages-Tarif bzw. den Tagestarif zugrunde gelegt. Hieraus ergeben sich Abzüge.
In allen vier Fällen ist der Grundtarif um 20 % zu erhöhen.
Ein pauschaler Aufschlag von 20 % ist zuzubilligen, § 287 ZPO, wenn die Vermietenden Leistungen erbringen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und die infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Als unfallbedingte Besonderheiten sind anerkannt: Das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen; das nicht endgültige feststehen der Mietzeit; die Vorfinanzierung durch das Mietunternehmen; die Eilbedürftigkeit bzw. Notlage der Kundschaft nach dem Verkehrsunfall; erhöhter Verwaltungsaufwand und Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ vorliegen. Es reicht, wenn eines gegeben ist (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, 8 S 107/15).
In sämtlichen vier Fällen lagen mehrere der oben genannten Merkmale vor, so dass der Aufschlag gerechtfertigt ist. Abschläge gegenüber der geltend gemachten Forderung ergeben sich daraus, dass der Normaltarif - wie oben dargelegt - in den beiden Fällen niedriger anzusetzen ist, in denen die Mietdauer 7 Tage überschritt.
Abzüge sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorzunehmen.
Die Geschädigten brauchen sich keine ersparten Eigenaufwendungen, die nach der aktuellen Rechtsprechung 4 % vom Normaltarif betragen würden, anrechnen zu lassen.
Dies lehnen OLG Köln und LG Bonn ab, sofern die Geschädigten klassentiefere Fahrzeuge gemietet haben (OLG Köln, Urteile vom 30.07.2013 und 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12; LG Bonn, Beschluss vom 09.01.2012, 8 S 255/11, Urteile vom 18.12.2012 und 15.01.2014, 8 S 158/12 und 5 S 48/13). Dasselbe gilt, wenn die Geschädigten zwar ein Kfz der gleichen Klasse wie das verunfallte angemietet haben, die vermietende Firma jedoch nur ein klassentieferes Fahrzeug abrechnet (LG Bonn, Urteil vom 27.06.2013, 8 S 13/13).
Alle vier Geschädigten wählten Pkws einer tieferen Klasse.
Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, obwohl sie nicht bei den Firmen mieteten, die die Beklagte angab.
Die Versicherung des Schädigers hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass den Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne Weiteres zugänglich war (LG Bonn, Urteile vom 28.06.2011 und 27.06.2013, 8 S 86/11 und 8 S 13/13).
Alternativangebote, die Versicherungen unterbreiten, müssen folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen sich auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung beziehen. Die Angebote dürfen nicht aus einem Sondermarkt stammen, wozu auch Internetangebote gehören. Es ist ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur Beispiele für bestimmte Fahrzeugklassen anzugeben. Die Höhe des Grundtarifs, gegebenenfalls mit einem Aufschlag für einen Unfallersatztarif muss ersichtlich sein. Daneben sind die Kosten für die Zusatzleistungen gemäß Tabellenwerken anzugeben. Hinsichtlich der Kaskoversicherung ist die Höhe der Selbstbeteiligung zu nennen. Es sind Angaben zur Vorfinanzierung zu machen. Schließlich müssen die Leistungen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; LG Bonn, Beschlüsse vom 09.01.2012 und 30.07.2012, 8 S 255/11 und 5 S 94/12; LG Bonn, Urteile vom 18.12.2012 und 26.02.2013, 8 S 158/12 und 8 S 280/12 sowie Urteile vom 27.06.2013 und 15.01.2014, 8 S 13/13 und 5 S 48/13).
Weder die Formularschreiben noch die Schadensvisitenkarte der Beklagten enthalten alle nötigen Angaben. Gegenüber den Geschädigten XXX und XXX gab die Beklagte nur die Höhe des Normaltarifs für bestimmte Schadensklassen anhand von Modellbeispielen an. Die Angebote, die die Beklagte an die Geschädigten XXX und XXX richtete, sind darüber hinaus nicht vergleichbar, denn der Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung war höher als bei der Beklagten.
Sämtliche Zusatzleistungen, die die Rechnungen der Klägerin enthalten, sind dem Grunde nach ersatzfähig.
Weitere Leistungen sind in Höhe des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste abzurechnen, da die Fraunhofer-Liste keine Nebenleistungen enthält (OLG Köln, Urteile vom 30.07. und 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12; LG Bonn, Urteile vom 19.11.2013 und 17.11.2015, 8 S 311/12 und 8 S 107/15 sowie Urteil vom 15.01.2014, 5 S 48/13). Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013, 8 S 311/12).
Die Klägerin hat auch dort das arithmetische Mittel gemäß Schwacke-Liste angesetzt, wo sie gegenüber den Geschädigten niedrigere Beträge abgerechnet hat. Die fraglichen Positionen sind entsprechend zu kürzen.
Es ergibt sich hinsichtlich der vier Schadensfälle folgende Abrechnung:
1. Fall
Grundtarif 255,62 €
20 % Aufschlag 51,12 €
Zustellen/Abholen 45,38 €
Winterreifen 30,00 €
Kaskoversicherung 57,69 €
Summe 439,81 €
abzüglich Zahlung 178,50 €
offener Restbetrag 261,31 €
2. Fall
Grundtarif 486,53 €
20 % Aufschlag 97,31 €
Vollkaskoversicherung 134,61 €
Zustellen/Abholen 45,38 €
Zusatzfahrer 80,57 €
Summe 844,40 €
abzüglich Zahlung 481,45 €
offener Restbetrag 362,95 €
3. Fall
Grundtarif (51,95 € pro Tag) 467,55 €
20 % Aufschlag 93,51 €
Vollkaskoversicherung 127,98 €
Zustellen/Abholen 45,38 €
Zusatzfahrer 103,59 €
Summe 838,01 €
abzüglich Zahlung 424,09 €
offener Restbetrag 413,92 €
4. Fall
Grundtarif (88,26 € pro Tag) 970,86 €
20 % Aufschlag 194,17 €
Vollkaskoversicherung 237,05 €
Zustellen/Abholen 45,38 €
Navigationsgerät 92,40 €
Summe 1.539,86 €
abzüglich Mehrwertsteuer 245,86 €
abzüglich Zahlung Beklagte 765,00 €
offener Restbetrag 529,00 €
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten folgen aus Verzug, §§ 286 ff BGB. Die Anwaltskosten sind gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert: 1.853,34 €
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Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Bonn interpretiert die Angebote des Haftpflichtversicherers an die Geschädigten als Formularschreiben, hinter denen keine konkreten Angebote stehen. Die Anforderungen an konkrete Angebote, wenn sie den Geschädigten binden sollen, werden umfassend beschrieben.