Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-16

Amtsgericht Frankfurt am Main 30 C 1574/14 (47) vom 08.07.2016

1. Zusätzlich zu vorprozessual bezahlten 562,87 Euro wird die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Nissan SUV in 2013 restliche 1.327,39 Euro Schadenersatzforderung an die aus abgetretenem Recht klagende Autovermietung zu bezahlen.
2. Das zur Frage des 
auf dem örtlich relevanten Markt üblichen Tarifes eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt inzident die größere Aussagekraft der Schwackeliste.
3. Die Berechtigung der klägerischen Forderung auf Basis des berechneten Normaltarifes ergibt sich ohne "Wenn und Aber". 
4. Die Argumente der Beklagten anhand eines nicht verifizierten Internetangebotes und allgemeiner Erwägungen greifen nicht durch.
5. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass dem Geschädigten seinerzeit konkret ein anderweitiger günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.

 

Zusammenfassung: Das Gericht spricht erstinstanzlich die seit Jahren offenen Restforderungen aus einer Mietwagensache vollständig zu. 

 

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Amtsgericht Frankfurt am Main 30 C 1574/14 (47) vom 08.07.2016

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

In dem Rechtsstreit

 

XXX gegen XXX hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht XXX gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, wobei der 17.6.2016 dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, für Recht erkannt:

 

1)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.327,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 7.12.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 169,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 3.6.2014 zahlen.

 

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

3) Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten XXX (Zedent) die Beklagte in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Zedenten auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Anspruch, wobei die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens zwischen den Parteien außer Streit sind.

 

Nachdem bei dem Unfall vom 30.10.2013 in Frankfurt am Main-Niederrad der Honda SUV des Zedenten beschädigt worden war, mietete er mit Vertrag vom 2.11.2013 (Kopie BI. 16 d. A.) bei der Klägerin einen Nissan SUV an, die Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten wurde an die Klägerin abgetreten (Kopie BI. 17 d. A.). Die Anmietung dauerte bis zum 11.11.2013 und wurde von der Klägerin unter dem 13.11.2013 mit insgesamt 1.890,26 Euro in Rechnung gestellt (Kopie BI. 15· d. A.). Darauf zahlte die Beklagte vorprozessual 562,87 Euro. Die verbliebene Differenz bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

Die Klägerin behauptet, die Mietwagenkosten gemäß ihrer Rechnung vom 13.11.2013 seien im Raum Grafschaft/Bonn als üblich und angemessen anzusehen, zumal die Dauer der Anmietung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen war.

Wegen des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 19.3.14 (BI. 1-9 d. A.) sowie vom 7.8.14 (BI. 47-75 d. A.).

 

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie macht geltend, die von der Klägerin abgerechneten Mietwagenkosten seien deutlich überhöht. Dies gelte auch für die dort ausgewiesenen Zusatzkosten.

Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 8.7.14 (BI. 39-44 d. A.).

 

Auf die Behauptung der Klägerin, die abgerechneten Mietwagenkosten seien im dortigen Raum üblich und angemessen, entsprechen also dem sogenannten Normaltarif, ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 31.10.2014 (Bl. 127 d. A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dipl.-Betriebswirts Michael Ziegler vom 15.2.2016 (Bl. 193-205 d. A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage Ist begründet.

 

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten XXX gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.327,39 Euro zu (§§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB).

 

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Unfallgeschädigte im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz von Mietwagenkosten nur insoweit verlangen, als ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese für zweckmäßig und notwendig halten darf, was bedeuten soll, das der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle an, in denen das Mietwagenunternehmen selbst - wie hier - aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt. Demgemäß kann die gemäß § 398 BGB aktivlegitimierte Klägerin - die Abtretungsvereinbarung vom 2.11.2013 unterliegt nach Auffassung des Gerichts keinen Wirksamkeitsbedenken - von der Beklagten nur den Tarif ersetzt verlangen, der seinerzeit auf dem örtlich relevanten Markt üblich und angemessen war, also den sogenannten Normaltarif, dieser darf nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen von § 267 Abs. 1 ZPO vom Tatrichter geschätzt werden, wobei als Schätzungsgrundlagen grundsätzlich sowohl die sogenannte Schwacke-Liste als auch die Erhebung des Fraunhofer Instituts in Betracht kommen. Das erkennende Gericht sieht sich aus eigener Sachkunde heraus nicht in der Lage, zu beurteilen, ob und ggf. welche der beiden Grundlagen für eine realitätsnahe Schätzung geeignet ist. Dementsprechend hat das Gericht über die Frage, ob die abgerechneten Mietwagenkosten im hiesigen Raum als üblich und angemessen anzusehen sind, ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt. Dieses bestätigt die entsprechende Klägerbehauptung ohne Wenn und Aber. Dabei bestätigt der Gutachter inzident auch die größere Aussagekraft der Schwacke-Liste, auf deren Anwendung auch die streitgegenständliche Mietwagenrechnung fußt. Die dagegen von Beklagtenseite erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. So hat die Recherche des Sachverständigen ergeben, dass in den Postleitzahlbezirken 535 und 531 ein SUV seinerzeit nicht anzumieten war, was nach Auffassung des Gerichts den Unfallgeschädigten gerade dazu berechtigte, einen solchen bei der Klägerin im Postleitzahlengebiet 532 anzumieten. Sodann kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem eindeutigen Ergebnis, dass sowohl unter Auswertung der Schwacke-Liste als auch seiner eigenen Erfahrungswerte die für den angemieteten Nissan SUV abgerechneten Mietwagenkosten insgesamt als ohne weiteres üblich und angemessen anzusehen sind. Auch wenn das Gutachten insgesamt textlich kurz gefasst ist, ergibt sich aus den Anlagen sowie den Bearbeitungsnachweisen in der Akte, dass der Sachverständige durchaus die Besonderheiten des Falls, insbesondere auch die ausgewiesenen Zusatzkosten, berücksichtigt hat. Damit hat die Klägerin im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seinerzeit dem im dortigen Raum Üblichen entsprochen haben, also dem sogenannten Normaltarif entsprechen. Demgegenüber hat die Beklagte nicht dartun können, dass dem Unfallgeschädigten seinerzeit ganz konkret ein anderweitiger günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Das nicht näher verifizierte Internet-Angebot vom 8.7.2014 (BI. 45 d. A.) belegt Derartiges nicht. Weder ist ersichtlich, dass und aus welchen Gründen dem Unfallgeschädigten am 2.11.2013 dieses Angebot faktisch tatsächlich zugänglich gewesen sein soll, noch ist ersichtlich, dass es auch ohne weiteres für ihn gegolten hätte, insbesondere bei offener Mietdauer. Damit war der Klage in der Hauptsache stattzugeben.

 

Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt adäquater Rechtsverfolgungskosten gleichfalls ersatzfähig. 

 

Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht baut sein Urteil auf der BGH-Rechtsprechung auf, die bisher sowohl die Fraunhoferliste als auch die Schwackeliste akzeptiert. Da es sich selbst nicht in der Lage sieht, eine realitätsnahe Schätzung auf Basis der einen oder der anderen Liste herzustellen, wird ein Gutachter mit der Frage nach dem damaligen Normaltarif-Marktpreis beauftragt. Das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt inzident die Schwackeliste und verneint die Verfügbarkeit günstigerer vergleichbarer Angebote am damaligen regionalen Markt.

 

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