Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-16

Amtsgericht Neuwied 41 C 926/15 vom 27.01.2016

1. Aufgrund der Schätzung des Mietwagen-Normaltarifes anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel wird der Klägerin ein restlicher Schadenersatz in Höhe von 1.175,43 Euro zugesprochen.
2. Von der Beklagten vorgelegte Angebote sind irrelevant, da diese mit Beschränkungen versehen und zu anderen Bedingungen und Zeiten angeboten werden, wodurch diese nicht mit der in Anspruch genommenen Leistung vergleichbar sind.
3. Entgegen der Behauptungen der Beklagten wären günstigere Angebote nicht "auf jedem Vertriebsweg" erhältlich gewesen, denn wie die Erkundigung der Geschädigten am Anmiettag ergab, hatten große Internetanbieter keine Fahrzeuge zur Verfügung.
4. Anstatt eines prozentualen Abzuges wegen Eigenersparnis erfolgt die Schätzung des erforderlichen Betrages für eine Mietwagengruppe unterhalb des beschädigten Fahrzeuges.  

Zusammenfassung: Das Gericht schätzt restliche Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. Der Vortrag der Beklagten zu günstigeren Angeboten wird zurückgewiesen.

 

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Amtsgericht Neuwied 41 C 926/15 vom 27.01.2016

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Neuwied durch den Richter am Amtsgericht XXX am 27.01.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2016 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.175,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und klagt aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom Verkehrshaftpflichtversicherungsnehmers der Beklagten allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls vom 27.04.2015. Das Mietfahrzeug wurde ab dem 05.05.2015 für 11 Tage vermietet. Hierfür rechnete die Klägerin gemäß der sog. Schwackeliste das Mietfahrzeug der Klasse 6 (Modus) wie, folgt ab:

Anmietung 7 Tage 812,00 €
Anmietung 3 Tage 387,00 €
Anmietung 1 Tag 129,00 €
Zustellung des Mietfahrzeug 23,00 €
Vollkaskoversicherung 11x 23,65 € 260,16 €
Gesamt 1.611,15 €

Bei dem beschädigten KFZ handelte es sich um einen VW Golf Plus 2.0 TDI DPF Comfortline, der in der Gruppierung nach Schwacke in Gruppe 6 einzustufen ist. Vor Anmietung hatte die Geschädigte am Tage der Anmietung für die Autovermietungen Sixt und Europcar nach Recherche die Mitteilung erhalten, ein Mietfahrzeug könne nicht angeboten werden.

Die Beklagte zahlte 325,82 € und unter Vorbehalt der Rückforderung weitere 58,31 €.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.285,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 .zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klageabweisung.

Sie verteidigt sich mit den üblichen umfangreichen, weit überwiegend abstrakten und textbausteinartig dargestellten Ausführungen zur Geeignetheit der sog. Schwackeliste als Schätzgrundlage und der Vorlage im Nachhinein angefertigter Ausdrucke aus Internetangeboten zur Erschütterung derselben.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihrem Zedenten entstandenen Schadens im tenorierten Umfang ergibt sich aus § 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 PflVG und § 1158 VVG. Danach ist die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeughalters dem Geschädigten zum Ersatz desjenigen Sach- und Personenschadens verpflichtet, der bei dem Betrieb des versicherten Kraftfahrzeuges entsteht, wobei die Ersatzpflicht und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bei der Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge an der Schadensverursachung von den Umständen abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Zu dem ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.

Unstreitig haftet die Beklagte aufgrund der allein schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalls durch ihren Versicherungsnehmer dem Grunde nach zu 100 %.

Danach kann die Klägerin die restlichen geltend gemachten Kosten im tenorierten Umfang beanspruchen.

Zur ausreichenden Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen geht das Gericht bei der Berechnung davon aus, dass eine klassentiefere Anmietung zu ersetzen ist, mithin ein Fahrzeug der Klasse 5. Dies ergibt die folgenden Beträge:

Anmietung 7 Tage 781,20 €
Anmietung 3 Tage 345,00 €
Anmietung 1 Tag 115,00 €
Zustellung des Mietfahrzeug 23,00 €
Vollkaskoversicherung 11x 21,55 € 237,05 €
Gesamt 1.501,25 €

 Abzüglich gezahlter 325,82 Euro ergibt sich ein restlicher Zahlbetrag von 1.175,43 Euro.

Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, die sog. Schwackeliste als Schätzgrundlage zu erschüttern durch Vorlage von Angeboten aus dem Internet. Diese enthalten besondere Einschränkungen (Vorlage einer Kreditkarte) und sind hinsichtlich ihrer weiteren Konditionen - soweit diese überhaupt dargelegt sind - nicht vergleichbar. Die Beklagte hat darüber hinaus sogar unbestritten vorgetragen, auf eigenständige Bemühungen unmittelbar vor der Anmietung bei Sixt und Europcar die Mitteilungen erhalten zu haben, dass Fahrzeuge nicht verfügbar seien (BI. 61, 62 Ga). Schließlich gaben die vorgetragenen Angebote keinerlei Aufschluss darüber, zu welchen Tarifen zum Anmietungszeitpunkt eine Anmietung möglich gewesen wäre. Die über ein halbes Jahr später vorgelegten Angebote sind diesbezüglich nicht aussagekräftig. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, auf welchen Tatsachengrundlagen die Behauptung der Beklagten, zum Anmietungszeitpunkt hätten vergleichbare Angebote auf jedem Vertriebsweg angenommen werden können, basiert.

Mithin sind die gemäß der als Schätzgrundlage geeigneten sog. Schwackeliste ermittelten Kosten für ein klassentieferes KFZ zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Die im Verfahren gewechselten Argumente zeigen auf, dass der regelmäßig eingebrachte Vortrag der Versicherer, immer und überall seien günstigere Fahrzeuge zu haben, ins Blaue hinein erfolgt und durch den Kläger angesprochen und richtiggestellt werden kann und muss. Obwohl sich die Geschädigte wohl zur Absicherung bei zwei anderen überregionalen Anbietern erkundigt hatte, die von der Beklagten in Gerichtsverfahren regelmäßig als Beispiel genannt werden, und dort kein Fahrzeug verfügbar war, behauptet die Beklagte im Prozess weiterhin, eine günstigere Anmietung sei problemlos und jederzeit möglich gewesen. Das hat das Gericht mit Bezug auf die Erkundigung zurückgewiesen.