Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-16

Amtsgericht Wertheim 1 C 34/16 vom 06.04.2016

1. Die Beklagte hat die Differenz aus der nach der Schwackeliste berechneten Forderung und dem vorgerichtlich bezahlten Betrag zu erstatten.
2. Die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ergibt sich grundsätzlich aus dem hier vorliegenden erheblichen täglichen Fahrbedarf.
3. Die erforderlichen Kosten sind anhand des Normaltarifes der Schwackeliste zu schätzen.
4. Gegen die von Schwacke angewendete Methode der Datenerhebung sprechen keine generellen Bedenken. Zudem sind die Schwackewerte differenzierter und lassen Unterscheidungen zwischen Städten und ländlichem Raum zu.
5. Die Beklagte hat keine verwertbaren Argumente vorgebracht, die - auf den konkreten Fall bezogen - eine andere Sichtweise rechtfertigen. 
6. Hierzu hätte die Beklagte aufzeigen müssen, dass dem Geschädigten ohne weiteres ein Ersatzfahrzeug zu einem niedrigeren Preis zugänglich gewesen wäre.
7. Kosten der Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung sind zu erstatten, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug vollkaskoversichert hatte.
8. Der Abzug für Eigenersparnis ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wertheim wendet mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung die Schwackeliste an, da diese nach der zu beurteilenden Erhebungsmethode erhebliche Vorteile bietet. Die Angriffe der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetscreenshots weist das Gericht als unsubstantiiert zurück. Nebenkosten sind zu erstatten, ein Eigenersparnis-Abzug ist vorzunehmen.

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Amtsgericht Wertheim 1 C 34/16 vom 06.04.2016

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

XXX gegen XXX wegen Schadensersatzes hat das Amtsgericht Wertheim durch den Richter XXX am 06.04 .2016 auf Grund des Sachstands vom 06.04.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu bezahlen.

2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Das Urteil ist vor läufig vollstreckbar.

 

 

 

Beschluss

 

 

Der Streitwert wird auf 87,61 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 15.10.2015 in Wertheim ereignet hat.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des aus dem Unfall geschädigten Halters und Eigentümers des Fahrzeugs Pkw Honda lnsight, 1.3 MA Cay., KW 65, Hubraum 1339, EZ 01.12.2010 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall.

Der Geschädigte hat vom 26.10.2015 bis zum 29.10.2015 einen Mietwagen in Anspruch genommen, wofür ihm Mietwagenkosten in Höhe von 604,52 € von der Klägerin in Rechnung gestellt worden sind. Der Geschädigte hat die Ansprüche mit Abtretungserklärung vom 26.10.2015 an die Klägerin abgetreten.

Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte vorgerichtlich 391,50 € bezahlt. Die Klägerin hat die von der Beklagten zu erstattenden Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste berechnet und kommt auf einen zu erstattenden Betrag in Höhe von 479,11 €. Die Differenz zwischen dem nach der Klägerin erstattungsfähigen Betrag und dem von der Beklagten vorgerichtlich bezahlten Betrag macht die Klägerin mit vorliegender Klage geltend.

Mit Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 02.11.2016 wurde diese zur Begleichung der Mietwagenrechnung bis spätestens 23.11.2015 aufgefordert.

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Die Klägerin kann Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 87,61 € verlangen. Zinsen stehen der Klägerin für den zugesprochenen Betrag ab dem 24.11.2015 zu.

Die Haftung der Beklagten zu 100 % für den streitgegenständlichen Unfall gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 115, 116 VVG ist unstreitig. Die Beklagte hat auch im Hinblick auf die dem Geschädigten und an die Klägerin abgetretenen, entstandenen Mietwagenkosten  mit  ihrer Zahlung noch nicht den ersatzfähigen Gesamtschaden ausgeglichen. Aufgrund der - unstreitig - unfallbedingten Reparatur war das Fahrzeug des Geschädigten während der Reparaturzeit ausgefallen. Er durfte sich in dieser Zeit eines Ersatzfahrzeugs bedienen.

Zwar sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, welcher ohne die Schädigung bestehen würde. Daher kann unter Umständen ein nur geringer Fahrbedarf der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens als unzweckmäßig und daher als nicht erforderlich erscheinen lassen. Der Geschädigte hat aber ausweislich der Mietwagenrechnung vom 29.10.2015 in dem Anmietzeitraum binnen vier Tagen 262 km zurückgelegt, was einer täglichen Fahrleistung von 65,5 km entspricht. Allein hieran ist bereits ersichtlich, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich war.

Vor diesem Hintergrund konnte der Geschädigte die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs für die Dauer von vier Tagen zu einem ,,Normal"-Tarif verlangen. Ausweislich der Mietwagenrechnung hat der Geschädigte das Ersatzfahrzeug am 26. 0.2015 angemietet und am 29.10.2015 zurückgegeben. Dies entspricht einer Anmietdauer von vier Tagen.

Das von der Klägerin gefahrene und verunfallte Fahrzeug, dessentwegen ein Ersatzfahrzeug anzumieten war, entspricht unbestritten einem Fahrzeug der Klasse 5 gemäß Schwacke-Liste, weshalb diese Klasse bei der Berechnung der Mietwagenkosten zugrunde zu legen war.

Die erforderlichen Kosten für die Anmietung schätzt das Gericht auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2014, für das Postleitzahlengebiet 972 des Geschädigten auf 523,11 €.

Der Geschädigte kann vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm konkret zumutbaren, von mehreren möglichen Angeboten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Mietwagentarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, dort Rn. 10). Für die Erforderlichkeit trägt der Geschädigte die Beweislast, § 286 ZPO. Die Höhe des Schadens kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, wobei die Art der Schätzungsgrundlage nicht zwingend vorgegeben wird. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentrale Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste" noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus  ihnen  ergebenden „Normaltarif" - abweichen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, 1 U 42/14, Rn. 22, zitiert nach Juris).

Der Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner jeweils aktuellen Fassung ist ein solcher Maßstab zur Schadensschätzung im Sinne von § 287 ZPO, gegen dessen Eignung, insbesondere im Hinblick auf die eingehaltene Methode zur Gewinnung der erforderlichen Daten, keine generellen Bedenken sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/ 09, zitiert nach Juris, dort Rn. 7, 8, der Sache nach ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011 - 4 U 106/11, Rn. 28). Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist auch deshalb im vorliegenden Gebiet vorzugswürdig, weil er im Gegensatz zur Untersuchung des Fraunhofer-Instituts örtlich nach dreistelligen Postleitzahlen differenziert (so auch LG Mosbach, Urteil vom 02.03.2016 - 5 S 76/15). So unterscheidet die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bezüglich der Preise für Mietwagen im Postleizahlengebiet 97 nicht zwischen dem Ballungsraum Würzburg (Bayern) und der hiesigen, eher ländlicher geprägten Region, in dem die PÖNV-Verbindungen gerichtsbekannt schlecht sind. Der Mietwagenmarkt in Würzburg ist völlig anders strukturiert und durch zahlreiche Mietwagenanbieter und eine daraus resultierende Konkurrenzsituation gekennzeichnet, die im hiesigen Raum praktisch nicht vorhanden ist, in welchem nur wenige Anmietstationen zur Verfügung stehen. Auch im konkreten Fall wurde nichts vorgetragen, was dazu führen würde, dass die Schwacke-Liste nicht herangezogen werden kann.

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich im konkreten Einzelfall das herangezogene Tabellen¬ und Listenwerk (dies gilt auch für die von der Beklagtenseite zitierte Fraunhofer-Tabelle) als untaugliche Schätzungsgrundlage erweist, weil konkrete Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung der örtlichen Marktgegebenheiten bestehen. In solchen Fällen ist das im konkreten Umfeld angezweifelte fragwürdige Tabellenwerke als Schätzgrundlage ungeeignet und die Marktsituation mit, anderen Mitteln zu klären, sei es durch konkrete Markterhebungen im Einzelfall, sofern deren Aufwand nicht gänzlich außer Verhältnis zum strittigen Teil der Forderung stehen (Rechtsgedanke des § 287 Abs. 2 ZPO). Mit anderen Worten ist es also so - so wurde vom Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt - dass gegen eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO anhand von Listen und Tabellen gleich welcher Art stets der Angriff möglich ist, im konkreten Fall wären dem Geschädigten „ohne Weiteres" günstigere Mietwagenangebote zugänglich gewesen, als in den herangezogenen Tabellen und Listen ausgewiesen (BGH, Urteil vom 2.2.2010 - VII RZ 139/08, Rn. 16, 18), wobei das Merkmal „ohne Weiteres" vom Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, 1 U 42/14, Rn. 22, zitiert nach Juris, m.w.N.).

Die Beklagte hat allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufzeigen können, dass es sich hierbei nicht um eine angemessene Schätzungsgrundlage handelt. So hat die Beklagte insbesondere keine vergleichbaren, günstigeren Angebote im streitgegenständlichen Zeitraum im Postleitzahlenbereich des Geschädigten benannt, welche für diesen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen wären.

Es ist nicht erkennbar, dass sich die von der Beklagten vorgetragenen - vermeintlichen - methodischen Mängel bei der Schwacke-Erhebungen im streitgegenständlichen Fall ausgewirkt haben könnten. Das Gericht hält daher an seiner Auffassung, die im hiesigen Landgericht - wie auch im Oberlandesgerichtsbezirk - auch die herrschende Meinung darstellt, fest, dass die Schwacke-Liste generell und auch im zur Entscheidung stehenden Fall als Schätzgrundlage geeignet ist.

Damit ergibt sich folgende Berechnung für das Postleitzahlengebiet 970 des Geschädigten, Klasse 6, bei einer Mietdauer von acht Tagen:

 

 3 Tage                                        349,97 €

 1 Tag                                          119,70 €

 =                                                469,67 €

 ./. Eigenersparnis 5 %                 - 23,48 €

 =                                                446,19 €

Haftungsbefreiung (4 x 19,23 €)    +76,92 €

 =                                                523,11 €

 

Der Geschädigte - und somit auch die Klägerin - muss sich eine Eigenersparnis anrechnen lassen. Jeder mit dem Mietwagen zurückgelegte Kilometer bedeutet eine Ersparnis bezüglich anteiliger Verschleiß- und Wartungskosten sowie anteiliger Wertminderung hinsichtlich des eigenen Fahrzeugs. Diese Kosten lassen ich auf jeden gefahrenen Kilometer anteilig umlegen (LG Mosbach, a.a.O.). Die Ersparnis ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Mosbach und des OLG Karlsruhe auf 5 % der entstandenen Mietwagenkosten zu schätzen (vgl. LG Mosbach, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 27/11, S. 12). Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 23,48 €.

Der Klägerin waren auch die Kosten für eine Haftungsreduzierung in Höhe von 76,92 € zuzusprechen. Die Schwacke-Liste geht ausweislich ihrer Nebenkostentabelle davon aus, dass bei einer Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von unter 500 € im arithmetischen Mittel pro Tag ein Betrag in Höhe von 19,12 € brutto zu zahlen ist. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeuge tatsächlich eine Vollkaskoversicherung, gegebenenfalls mit Selbstbeteiligung, abgeschlossen hat. Denn es ist jedenfalls angemessen, für ein kurzfristig angemietetes Fahrzeug eine solche abzuschließen, da das Unfall- und damit das Haftungsrisiko gegenüber dem Vermieter ungleich größer ist, als bei dem eigenen, vertrauten Fahrzeug (BGH, Urteil vom 12.02.2005 - VI ZR 74/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011 - 4 O 106/ 11). Der Fahrer eines Mietfahrzeugs muss sich insofern auf gänzlich andere Umstände, beispielsweise ein anderes Kupplungsverhalten sowie anders angeordnete Bedienelemente äußerst kurzfristig einstellen.

Insgesamt ergibt sich so ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 523,11 €. Geltend gemacht hat die Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 479,11 €. Nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht aber nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht beantragt ist. Insoweit ist lediglich der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag von 479,11 € zu berücksichtigen. Auf diesen Betrag hatte die Beklagte vorgerichtlich 391,50 € gezahlt. Die Beklagte war daher zu verurteilen, weitere 87,61 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte ist dadurch in Verzug geraten, dass sie auf das Schreiben der Klägerin vom 02.11.2015 nicht innerhalb der darin gesetzten Frist die erforderlichen Mietwagenkosten bezahlt hat, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Höhe der zuzusprechenden Zinsen ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsberichts.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat erkannt, dass die Beklagte mit ihren Internetscreenshots keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat. Denn zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schwackeliste obliegt es ihr nach § 254 BGB, zu beweisen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt ein konkreter günstigerer Mietwagen "ohne weiteres" zum Normaltarif (erhältlich ohne Vermittlung durch den Versicherer !!!) zugänglich gewesen ist. Damit hat dieses Gericht verstanden, dass jedwede später vorgelegten Angebote, ob vom Anmietzeitpunkt oder später recherchiert und ob unvollständig oder vollständig, nur ein Teil des Gesamtmarktes zwischen Minimum-Preis und Maximum-Preis sind und den Mittelwert einer Erhebung nicht erschüttern können. Denn ein Mittelwert, den die Rechtsprechung regelmäßig anwendet, setzt sich immer aus Werten darunter und darüber zusammen. Nur der Beweis, dass der Geschädigte zwischen mehreren vorliegenden, passenden,vergleichbaren und zumutbaren Angeboten nicht das günstigere ausgewählt hat, ist geeignet, die Anwendbarkeit der Liste zu erschüttern. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt.