Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 22-16

Landgericht Halle, 1 S 265/15 vom 12.04.2016

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, der noch offene Betrag ist vollumfänglich erstattungsfähig.
2. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei nach dem ihm zustehenden Ermessen nach § 287 ZPO die Schwackeliste 2013 zur Schätzung angemessener erforderlicher Mietwagenkosten angewendet.
3. Damit hat sich das Erstgericht auf eine von der BGH-Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte Schätzgrundlage gestützt, worin kein Fehler gesehen werden kann.
4. Konkrete deutlich günstigere Angebote, die zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
5. Die Anmietbedingungen der im Beklagtenvortrag aufgezeigten Angebote erschließen sich nicht, Internetbedingungen lassen auf einen Sondermarkt schließen.
6. Eine völlig andere Form der Preisermittlung (Internet) kann die Werte der Schwackeliste nicht in Frage stellen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Halle bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, in welcher angemessene Mietwagenkosten anhand des Schwackemietpreisspiegels geschätzt wurden. Das Berufungsgericht weist die dagegen vorgebrachten Argumente der Beklagten (mittels Fraunhofer und Internetangeboten) schon deshalb zurück, weil das Internet als Sondermarkt nicht mit dem Normalmarkt gleichzusetzen ist. Es bezieht sich dabei auf eine einschlägige Entscheidungen des BGH.

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Landgericht Halle 1 S 265/15 vom 12.04.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Sangerhausen 1 C 6/14 vom 16.09.2015)


Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2016 durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 16.09.2015 - Az. 1 C 6/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und  b e s c h I o s s e n :


Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.545,90 Euro.


Gründe:



A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

II.

In der Sache hat sie hingegen keinen Erfolg.

Vielmehr hat das Amtsgericht der Klägerin zu Recht die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall noch offenen Forderungen auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden vollumfänglich zuerkannt. Die angefochtene Entscheidung lässt weder Rechtsfehler erkennen noch rechtfertigen die ihr zugrunde zu legenden Tatsachen ein anderes  Ergebnis.

1.

Insbesondere kann die Klägerin unter Berücksichtigung der durch die Beklagte auf die streitgegenständlichen Mietwagenkosten bereits geleisteten Zahlung den aus der hierzu gelegten Rechnung noch offenen  Betrag verlangen.

a)

Zunächst ist das Amtsgericht zutreffend und in nicht beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz der insoweit erfolgten Sicherungsabtretungserklärung aktivlegitimiert ist und Zahlung an sich selbst verlangen kann, zumal dies in der Abtretungsvereinbarung ausdrücklich so geregelt worden ist.

b)

Darüber hinaus ist der aus der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung noch offene Betrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vollumfänglich erstattungsfähig.

Es ist davon auszugehen, dass der noch im Streit befindliche Schadensbetrag erstattungsfähig ist und die Klägerin nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az. VI ZR 243/05 m.w.N.). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass sich der Tatrichter bei der Beurteilung der Angemessenheit der in Rede stehenden Kosten im Rahmen des ihm gem. § 287 ZPO eingeräumten Ermessens einer Schätzgrundlage bedienen darf. Dem hat das Amtsgericht in der angefochtenen  Entscheidung rechtsfehlerfrei entsprochen.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Halle, dass das Amtsgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste für das Jahr 2013 gestützt hat. Die Beklagte hat selbst ausgeführt, dass der BGH in seinen Entscheidungen vom 12.04.2011 (Az. VI ZR 300/09) und vom 14.10.2008 (Az. VI ZR 308/07) klargestellt hat, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt und die Schadenshöhe lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden bzw. wesentliche und die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen; vielmehr können in geeigneten Fällen Listen oder Schätzungen bei der Schadensschätzung verwendet werden, wobei es dem Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens freisteht, zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten sowohl auf die Fraunhofer Studie, als auch auf den Schwacke-Mietpreisspiegel bzw. auf das arithmetische Mittel aus beiden Listen zurückzugreifen (BGH, Urteil V. 12.04.2011 a.a.O.; BGH, Urteil v. 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09). Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf Fehler zu kontrollieren hat. Indes erschließt sich nicht, worin ein Fehler zu sehen sein soll; wenn sich das Vordergericht auf eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte Schätzungsgrundlage bei seiner Schadenschätzung stützt. Die Eignung der vom Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Liste für das Jahr 2013 bedarf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, wonach sich geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil v. 07.05.2011, Az. VI ZR 142/10; Urteil v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Danach sind konkrete Angriffe gegen die jeweiligen Listen durch Tatsachenvortrag dazu zu erheben, dass in dem betroffenen Zeitraum an dem konkreten Ort zu günstigeren bzw. ungünstigeren Preisen angemietet werden könnte (BGH, Urteil v. 18.12.2012 a.a.0.). Dem hat die Beklagte weder in der Berufungsbegründung noch auf einen Hinweis des Vordergerichtes entsprochen. Sie hat es unterlassen, deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzuzeigen. Die Heranziehung der Fraunhofer Liste reicht insoweit jedenfalls nicht aus, zumal es sich ebenfalls um eine Schätzgrundlage bestehend aus Mittelwerten handelt, bezüglich derer konkrete Abweichungen nach oben oder unten aber in keinem Fall ausgeschlossen sind.

Ferner reichen hierfür auch nicht die von der Beklagte vorgelegten Internetangebote der verschiedenen Autovermietungen aus. Zum einen lässt sich den offensichtlich erst nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum eingeholten Internetangeboten (21.03.2014) nichts darüber entnehmen, ob die Autovermietungen auch zu dem von der Klägerin benötigten Zeitpunkt ein entsprechendes Fahrzeug und wenn ja, zu welchen Bedingungen bereitstellen konnten (LG Dortmund, Urteil v. 11.10.2012, Az. 4 S 3/12). Hierzu hat die Beklagte trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Klägerin nicht vorgetragen. Zum anderen ist vom BGH mit Urteil vom 02.02.2010 (Az. VI ZR 7/09) ausgeführt worden, dass es sich bei Recherchen im Internetportal um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss und deshalb zu prüfen ist, ob eine solche Recherche geeignet ist, Zweifel an der Geeignetheit der herangezogenen Schätzgrundlage zu streuen. Dies ist vorliegend zu verneinen, zumal der Schwacke-Mietpreisspiegel gerade nicht durch eine Auswertung von Internetrecherchen zusammengestellt worden ist. Die dem Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde liegende Markterhebung kann nicht ernsthaft durch eine völlig andere Form der Preisermittlung erschüttert werden, da anderenfalls der Schwacke-Mietpreisspiegel überhaupt nicht mehr als Schätzgrundlage heranzuziehen sein dürfte. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber gerade möglich. Überdies fehlt vorliegend konkreter Vortrag dazu, dass die Internetangebote tatsächlich mit den in einer Filiale nach einem Verkehrsunfall erzielbaren Preisen vergleichbar sind.

Die vom Amtsgericht hiernach auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens angestellte Vergleichsberechnung unter Heranziehung der Schwacke-Liste für das Jahr 2013 war mithin nicht zu beanstanden. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass sich der von der Klägerin insoweit geltend gemachte Schadenersatzanspruch noch im Rahmen des erforderlichen bewegt und somit erstattungsfähig ist.

2.

Des Weiteren hat das Amtsgericht der Klägerin zu Recht als Ersatz für die ihr durch den in Rede stehenden Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro zuerkannt.

Insoweit bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich der tatsächlich eingetretenen immateriellen Schäden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien insoweit bereits wirksam auf einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 500,00 Euro geeinigt hatten und damit die Beklagte mit späteren Einwendungen gegen diesen Anspruch ausgeschlossen ist.

In einem von zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 14.01.2014 bot die Beklagte der Klägerin an, dieser einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen, sofern damit alle Schadensersatzansprüche wegen des Personenschadens abgegolten sein würden. Hierauf erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.01.2014, dieses Angebot anzunehmen. Damit war ein dahingehender Vergleich wirksam zustande gekommen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr Vergleichsangebot unter einem sogenannten Direktionsvorbehalt stand, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Es mag sein, dass in ihren in solchen Fällen üblicherweise verwendeten Formularen ein derartiger Direktionsvorbehalt aufgenommen ist. In ihrem formlosen Anschreiben vom 14.01.2014 fehlt dieser aber und nur auf dieses Anschreiben bezog sich die Annahmeerklärung der Klägerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 22.01.2014.

3.

Schließlich hat das Amtsgericht der Klägerin auch zu Recht die auf den verauslagten Gerichtskostenvorschuss geltend gemachten Verzugszinsen zugesprochen.

Zwar folgt dieser nicht aus § 288 Abs. 1 BGB, denn danach ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung die Klägerin begehrt, respektive der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, in Verzug befand. Gegenstand dieses Zinsantrages ist vielmehr ein Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten, die für die Zeit vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrages allenfalls unter einem materiell-rechtlichen Aspekt verlangt werden kann (BGH, Urteil v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.07.2012, Az. 8 U 66/11). Insoweit folgt der Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens (entgangene Zinsen oder wegen Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses) aus § 288 Abs. 4 BGB (OLG Brandenburg, Urteil v. 22.12.2015, Az. 4 U 26/12). Hierzu hat die Klägerin vorliegend schlüssig vorgetragen, dass sie das für den Gerichtskostenvorschuss verwendete Geld in Umweltaktien angelegt und hierfür Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz erzielt hätte. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

4.

Die im Übrigen zugesprochenen Nebenforderungen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwächst aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens basiert auf den §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG.

V.

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

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Bedeutung für die Praxis: Die Linie des Berufungsgerichtes ist absolut BGH-konform. Solange anhand der vom BGH bestätigten Schwackewerte geschätzt wird und das Vorbringen der Beklagten nicht aufzeigt, welche konkreten zumutbaren anderen Angebote dem Geschädigten - der keine Marktforschung betreiben muss - bekannt und verfügbar gewesen sein sollen, solange ist dem Kläger restlicher Schadenersatz zuzusprechen.

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