Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-16

Amtsgericht Freiberg 3 C 331/15 vom 14.12.2015

1. Der Tatrichter kann sein Ermessen nach § 287 ZPO so ausüben, dass er Forderungen aufgrund angefallener Ersatzmietwagenkosten mit der Schwackeliste Automietpreisspiegel schätzt.
2. Die von der Beklagten aufgezeigten Alternativen sind zeitlich und inhaltlich nicht mit dem Fall vergleichbar.
3. Der Verweis auf Fraunhofer stellt ebenso keinen konkreten Sachvortrag dar.
4. Die Wirksamkeit des Mietvertrages kann für die Frage des Entstehens einer Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten an die Haftpflichtversicherung dahinstehen.
5. Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten zur Wochenend-freien Reparatur.
6. Das Prognoserisiko in Bezug auf eine Verlängerung der Reparatur- und damit der Mietdauer trägt der Schädiger.
7. Auf die vom Kläger vorgelegten - sogar teureren - Vergeichsangebote kommt es in diesem Fall nicht an.
8. Ist ein Angebot vielfach überhöht, hat ein Geschädigter nachzufragen und sich ggf. nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Das trifft hier nicht zu, zeigt der Vergleich mit der vom BGH grundsätzlich bestätigten Schwackeliste.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Freiberg setzt sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagen nach einem Unfall auseinander. Die Angriffe der Beklagten auf die Verwendbarkeit der Schwackeliste werden als unsubstantiiert zurückgewiesen. Der Verweis auf Fraunhofer wird als unkonkreter Sachvortrag gewertet.

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Amtsgericht Freiberg 3 C 331/15 vom 14.12.2015

Im Namen des Volkes


Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Freiberg durch Richter XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 am 14.12.2015

für Recht erkannt:

1.    Dia  Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 670,00 Euro nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2014 an die Firma Autovermietung XXX zu zahlen.

2.    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 89,50 Euro nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30,50 Euro seit dem 21.06.2015, aus 36,50 Euro seit dem 26.10.2015 und aus 12,50 Euro seit dem 30.10.2015 zu zahlen.

3.    Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Rabattverlust zu ersetzen, der zukünftig dadurch entsteht, dass aus Anlass des Schadensereignisses vom 23.10.2013 die bestehende Vollkaskoversicherung für das klägerische Fahrzeug VW Golf V Trendline 1.6, amtliches Kennzeichen XXX in Anspruch genommen wurde.

4.    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in dieser Sache in Höhe von 29,19 € freizustellen.

5.    Es wird festgestellt,  dass der Rechtstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als der Kläger die Zahlung von 38,50 € forderte.

6.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.    Die Kosten des Rechtsstreits tragen gesamtschuldnerisch die Beklagten.

8.    Das Urteil ist vorläufig volltreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.



Beschluss:



Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 09.09.2015 auf 1.339,71 €, für den Zeitraum danach bis zum 09.10.2015 auf 1.301,21 €, für den Zeitraum danach bis zum 29.10.2015 auf 1.339,71 € und für den Zeitraum danach auf 1.311,71 € festgesetzt.


Tatbestand



Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23.10.2013 mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Lastkraftwagen MAN. Die Beklagte zu 2) ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug.

Der Kläger fuhr mit seinem VW Golf, Kennzeichen XXX, gegen 12:00 Uhr in Freiberg von der Kirchgasse auf den Schlossplatz in Richtung Wallstraße. Der Kläger stand zunächst hinter anderen Fahrzeugen. Vor dem Kläger parkte ein Fahrzeug aus. Der Kläger sah das Beklagtenfahrzeug stehen. Der Beklagte zu 1) stand zunächst schräg auf dem Schlossplatz, öffnete zu Fuß einen Bauzaun und fuhr dann auf dem Schlossplatz, rechts vom Kläger kommend, rückwärts und kreuzte die Fahrspur des Klägers, um in eine Baustelle einzufahren. Der Beklagte zu 1) sah den Kläger nicht. Es kam zur Kollision im Bereich des hinteren linken Stützpfeilers am Beklagtenfahrzeug und an Tür sowie Heck hinten rechts am Klägerfahrzeug.

Dem Kläger entstanden Schäden in Höhe von 4.597,18 € Reparaturkosten, 409,06 € Sachverständigenkosten, 77,00 € Höherstufungsschaden für das Jahr 2015 bei der Vollkaskoversicherung und 25,00 € Unfallkostenpauscha1e. Der Sachverständige prognostizierte eine Reparaturdauer von vier bis fünf Tagen.

Für die Zeit der Reparatur von Sonnabend, dem 08.02. bis 15.02.2014 nahm der Kläger von der Autovermietung XXX einen Renault Megane. Der Kläger hat sich die Preise in etwa angeben lassen und ging von einer Zahlungspflicht der Beklagten aus. Der Kläger  fuhr mit dem Mietwagen insgesamt über 360,00 km. Die Autovermietung XXX legte hierfür Rechnung über 915,50 € brutto. Die Tagespauschale belief sich hierbei für sieben Tage auf 76,00 € und einen Tag auf 64,50 €, die Kosten der Haftungsbeschränkung auf 15,00 € täglich, die Kosten für Zustellung und Abholung auf einmalig 60,00 € und die Umsatzsteuer auf 146,21 €. Der Kläger ersparte pro Tag der Nutzung des Mietwagens 3,50 €, insgesamt 28,00 € Eigenaufwendungen. Die Autovermietung XXX erklärte die Abtretung der Forderung der Mietwagenkosten an den Kläger und ermächtigte ihn zur Geltendmachung der Zahlung an die Autovermietung XXX im eigenen Namen.

Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall. Die Reparaturkosten, abzüglich der Selbstbeteiligung, zahlte die Vollkaskoversicherung zum Klägerfahrzeug. Die Beklagte zu 2) erstattete dem Kläger die Sachverständigenkosten und die Selbstbeteiligung sowie 12,50 € Unkostenpauschale und 217,50 € Mietwagenkosten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 2) mehrfach auf, weitere 12,50 € Unkostenpauschale und 670,21 € Mietwagenkosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 19.12.2013 kündigte die Beklagte zu 2) an, die Ansprüche des Klägers hälftig zu regulieren. Für die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden 600,59 € brutto vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 460,20 €, 20,00 € Telekommunikationspauschale, 12,00 € Akteneinsichtsgebühr,12,50 € Kopierkosten und 95,89 € Umsatzsteuer zusammensetzen.

Hierauf zahlten die Beklagten 571,44 €. Weitere Zahlungen lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2014 ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei zunächst scheinbar abgestellt, plötzlich und unvermittelt rückwärts gefahren. Der Beklagte zu 1) habe sich nach dem rückwärtigen Verkehr nicht vergewissert. Der Kläger sei auf den Bordstein ausgewichen und habe gehupt. Das Beklagtenfahrzeug sei losgefahren, als das Klägerfahrzeug bereits dahinter gewesen sei. Der Beklagte zu 1) sei im Kreisverkehr circa 6,00 m in die falsche Fahrtrichtung gefahren. Beim Aufprall sei der Kläger vom Beklagtenfahrzeug geschoben worden. Mit der Autovermietung XXX habe er einen Mietvertrag geschlossen. Die Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen. Der Kläger habe nach Mietwagenklasse vier abrechnen dürfen. Die Erforderlichkeit ergebe sich aus Vergleichsangeboten vom 10.02.2014 zu Tagespreisen von 146,70 €, 140,03 € und 120,96 € zusätzlich Nebenkosten. Die Erforderlichkeit folge zudem aus einem vom Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen 105 C 1195/09, zum vergleichbaren Postleitzahlengebiet 047 eingeholten Gutachten.

Die Beklagten zahlten nach Klageerhebung einen Betrag in Höhe von 38,60 € auf den Höherstufungsschaden für das Jahr 2015. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die ursprüngliche Klageforderung im Antrag zu 3) über 77,00 € hinsichtlich 38,50 € für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015, den Beklagten zugestellt am 19.10.2015, hat der Kläger den Antrag zu 3) wiederum um 38,50 € Höherstufungsschaden für das Jahr 2014 erweitert. In der mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 hat der Kläger den Antrag zu 1) um 26,00 € ersparte Eigenaufwendungen reduziert und den Antrag zu 2) um 12,50 € Unkostenpauschale erweitert. Er beantragt jetzt:

1.    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 670,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2014 an die Firma Autovermietung XXX zu bezahlen.

2.    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 89,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3.    Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Rabattverlust zu ersetzen der zukünftig dadurch entsteht, dass aus Anlass des Schadensereignisses vom 24.10.2013 die bestehende Vollkaskovorsicherung für das klägerische Fahrzeug VW Golf V Trendline 1.6, amtliches Kennzeichen: XXX in Anspruch genommen wurde.

4.    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von nicht gesondert festsetzbaren Kosten anwaltlicher Beauftragung gemäß Rechnung des Rechtsanwalts XXX in Höhe von 29,19 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, am Beklagtenfahrzeug sei beim Rückwärtsfahren die Warnblinkanlage angewesen. Der Beklagte zu 1) sei 2,00 m Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Beklagte zu 1) habe sich beim Rückwärtsfahren stets über die Seiten- und Rückspiegel rundum blickend über den rückwärtigen Verkehr vergewissert. Dem Kläger sei zugesichert worden, ihn für die Gebrauchsüberlassung nicht in Anspruch zu nehmen. Das Klägerfahrzeug sei allenfalls in die Mietwagenklasse zwei einzuordnen - da insoweit unstreitig - das Klägerfahrzeug eine Laufleistung von über 208.000 Kilometer hatte sowie Baujahr und Erstzulassung 2004 waren. Vergleichsangebote von Mietwagenunternehmen in Leipzig aus dem Internet vom 29.07.2015 ergeben erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 206,62 €, 370,93 € und 425,92 €. Für die vergleichbaren Gebiete der Stadt Leipzig und Markleeberg folgen aus Verfahren beim Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen 105 C 2102/13 und Landgericht Leipzig, Aktenzeichen 7 S 250/13, dass die Mietwagenkosten des Klägers überhöht seien. Die Beklagten sind der Ansicht, es läge allenfalls ein unzulässiger Mietwagenvertrag zulasten der Beklagten vor. Der Antrag zu 3) sei infolge ihres Schreibens vom 19.12.2013 jedenfalls in Höhe von 50 Prozent unbegründet.

Das Gericht hat zum Unfallhergang die Akte der Polizeidirektion Chemnitz mit der Vorgangsnummer 6459/13/119410 beigezogen. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist das Gericht auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist - abgesehen von einem geringfügigen Teil - begründet.

Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 670,00 € an die Autovermietung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2. Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1; 398 BGB.

Sachgerecht ist die volle Haftung des Beklagten zu 1), denn ihm fällt zur Last, die gebotene größtmögliche Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO mehrfach missachtet zu haben, indem er ohne eine Schädigung des Klägers auszuschließen, rückwärtsfuhr, um in ein Grundstück zu gelangen. Ein Verursachungsbeitrag des Klägers  ergibt sich hingegen nicht.

1.)

Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach. Denn unstreitig hat die Kollision mit dem von ihm geführten Fahrzeug bei Betrieb das dem Kläger gehörende Fahrzeug beschädigt. Das vermutete Verschulden ist nicht widerlegt.

2.)

Da der Kläger Halter seines Unfallfahrzeugs gewesen ist, richtet sich die Haftung hinsichtlich des Umfangs nach § 17 StVG. Keine der Parteien hat Tatsachen für ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger seine Idealfahrereigenschaft nicht bewiesen. Hinsichtlich des - erstmals in der mündlichen Verhandlung behaupteten - Hupens blieb er beweisfällig.

Für die Haftungsverteilung entscheidet das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Soweit sie sich adäquat kausal auf den Unfall ausgewirkt haben, sind insbesondere maßgeblich die Beschaffenheit des Fahrzeugs, die konkrete Fahrweise des Führers, das Maß der von der StVO verlangten Vorsicht und der Grad berechtigten Vertrauens in verkehrsrichtiges Verhalten der Gegenseite.

a)

Als Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) steht fest, dass er gegen die gebotene höchstmögliche Sorgfalt nach 9 Abs. 5 StVO doppelt verstoßen hat. Indem der Beklagte zu 1) unstreitig rückwärtsfuhr, um in eine Baustelleneinfahrt zu gelangen, den Kläger übersah und sich insbesondere weder einweisen ließ noch zur Vergewisserung ausstieg, hat er § 9 Abs. 5 StVO verletzt. Die Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs hat sich im Eintritt der Schädigung des Klägerfahrzeugs realisiert. Hätte der Beklagte zu 1) § 9 Abs. 5 StVO berücksichtigt, wäre es zum Unfall nicht gekommen.

Zudem hatte der rückwärtsfahrende LKW eine erhöhte Betriebsgefahr, die sich in der mangelnden Sichtbarkeit des Klägers für den Beklagten zu 1) realisiert hat.

b)

Ein Verursachungsbeitrag des Klägers steht nicht fest. Dies gilt insbesondere für einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO. Vorfahrt besteht nur gegenüber dem fließenden Verkehr (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 8 StVO, Rn. 25). Dafür, dass er im Zeitpunkt der Einfahrt des Klägers zum fließenden Verkehr gehört hat, ist der Beklagte zu 1) beweisfällig geblieben.

3.)

Sachgerecht ist die volle Haftung des Beklagten zu 1).

Denn der Abbieger in ein Grundstück sowie ein Rückwärtsfahrer trägt die Verantwortung praktisch allein (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 9 StVO, Rn. 52 m.w.N.). Bel einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für ein Alleinverschulden des Rückwärtsfahrenden (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 9 StVO, Rn. 55 a.E. m.w.N.). Besondere Umstände hiergegen ergeben sich nicht. Insbesondere musste sich dem Kläger angesichts eines Lastkraftwagens und einer Baustelle gegenüber nicht eine unvermittelte Rückwärtsfahrt ergeben.

4.)

Der Höhe nach schuldet der Beklagte zu 1) ausgehend von seiner vollen Haftung und der Zahlung der Beklagten zu 2) von 217,50 € Mietwagenkosten unter Berücksichtigung der unstreitigen Eigenersparnis von insgesamt 28,00 € und 12,50 € Unkostenpauschale noch weitere 670,00 € restliche Mietwagenkosten und 12.50 € restliche Unkostenpauschale.

a)

Wenn ein Geschädigter - wie hier der Kläger - einen Mietwagen nimmt, dessen Kosten sich unterhalb der Werte der höchst- und obergerichtlich anerkannten Schätzgrundlage bewegen, erschließt  sich ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ohne Weiteres nicht.

aa)

Der Kläger kann von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, Rn. 8, juris). Der Geschädigte hat wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 11.03.2008 -·VI ZR 164/07 -, Rn. 7, juris m.w.N.: BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, Rn. 8, juris,). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 -, Rn. 7, juris).

Der Tatrichter kann in Ausübung seines Ermessens nach §287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf ·der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels, dem sogenannten Modus, im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln(BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09 -, Rn. 7, juris m.w.N.). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 -. Rn. 7. juris). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 -, Rn. 7, juris m.w.N.).

Bei der Frage der Erkennbarkeit von Tarifunterschieden für den Geschädigten kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des gebotenen Tarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, Rn. 14, juris, m.w.N.). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, Rn. 14, juris). Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, Rn. 14, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013 - 7 U 631/13, Rn. 9, juris).

bb)

Der Kläger nahm den Mietwagen in Grimma, sodass es auf die durchschnittlichen Mietwagenkosten im Postleitzahlengebiet 046 ankommt. Der Unfallwagen des Klägers ist der Mietwagengruppe vier zuzuordnen. Unterstellt, eine Eilsituation habe nicht vorgelegen, hätte der Kläger erst bei Mietwagenkosten von insgesamt mehr als 1.046,00 € Alternativangebote einholen müssen. Dies beruht auf den Moduswerten des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014. Hieraus folgt eine Dreitagespauschale von 302,00 €, fünf Tage zu einer Tagespauschale von jeweils 106,00 €, also einem Mietzins für acht Tage in Höhe von 832,00 € zuzüglich 21,00 € täglich für Vollkasko mit Selbstbeteiligung unter 500,00 €, also 168,00 €, zuzüglich Kosten für Zustellen und Abholen von jeweils 23,00 €.

cc)

Dass der Kläger teurere, vermeintliche Vergleichsangebote vorgelegt hat, darauf kommt es letztlich nicht an. Denn mit ihren pauschalen Einwendungen, die Mietwagenkosten seien zu hoch und die Liste des Fraunhofer Institutes maßgeblich, tragen die Beklagten keine hinreichenden Angriffe auf die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Normaltarif gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel vor.

Die Einwendung, der Kläger habe eine eigene Inanspruchnahme für die Mietwagenkosten ausgeschlossen, ist unbeachtlich, da ohne Substanz ins Blaue hinein. Für die Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs kommt es überdies nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter - hier dem Kläger - und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07 -, juris). Denn dies würde den Beklagten zu 1) nicht davon befreien, die erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten.

Der Halter eines Autos - wie hier der Kläger - ist im Schadensfalle berechtigt, sich ersatzweise denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen (BGH, Urteil vom 02.03.1982 – VI ZR 35/80 -, juris).

Ein Anspruch der Beklagten auf eine wochenendfreie Reparatur besteht nicht Das Prognoserisiko, dass sich in der längeren Reparaturdauer verwirklicht hat, trägt der Beklagte zu 1) als Schädiger. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, zum Wochentarif zu mieten mit der Gefahr, bei Einhaltung der prognostizierten Reparaturdauer eine Erstattung der übrigen Mietwagenkosten nicht erlangen zu können.

Die von den Beklagten vorgelegten Angebote betreffen keinen vergleichbaren Fall, da sie eine anderthalb Jahre spätere Mietzeit zu einem  abweichenden Postleitzahlengebiet ausweisen. Die Erkenntnisse aus anderen Verfahren betreffen weder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2014 noch des maßgebliche Postleitzahlengebiet. Es ist nicht ersichtlich, wie anderthalb Jahre später eingeholte Angebote betreffend andere Postleitzahlengebiete den Rückgriff auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2014 verbieten sollen. Soweit die Beklagten einwenden, dass diese ein tauglicher Angriff auf die Schätzgrundlage seien, ergibt sich dies nicht aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 -, Rn. 8, juris). Denn insoweit ist nur geboten, dass sich das Gericht - wie geschehen - mit dem Beklagtenvortrag auseinandersetzt.

b).

Das Gericht geht von einer Unkostenpauschale bei einem Verkehrsunfall von 25,00 € aus (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage, 2015, § 249, Rn. 79 m.w.N.), wovon der Beklagte zu 1) angesichts seiner vollen Haftung und der Teilzahlung von 12,50 € noch 12,50 € schuldet, was der Kläger zuletzt im Antrag zu 2) geltend macht.

II.

Die Beklagte zu 2) haftet entsprechend nach §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, VVG, 1 PflVG, da sie die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug ist

III.

Die Klage hat in der Klageforderung zu 3) Erfolg. Die Klageerweiterung war zulässig, da sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Denn die bisherigen Prozessergebnisse blieben verwertbar und die Berücksichtigung vermeidet einen weiteren Rechtsstreit.

Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2. Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB beziehungsweise entsprechend aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausgleich des bereits eingetretenen Höherstufungsschadens bei der Kaskoversicherung für die Jahre 2014 und 2015. Entgangene Prämienvorteile sind in der Kaskoversicherung zu ersetzen, soweit der Geschädigte - wie hier der Kläger - ohne eigene Schuld wegen verzögerter Ersatzleistung durch den Schädige, auf die Kaskoversicherung zurückgreifen muss (König in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 12 StVG. Rn. 29 m.w.N.). Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 19.12.2013 hat keinen Bezug zum streitgegenständlichen Anspruch bezüglich dessen die Beklagten zudem Klageabweisung beantragen.

IV.

Der Feststellungantrag zum Höherstufungsschaden hat Erfolg. Das Gericht legt den Antrag dahin aus, dass der Kläger die entsprechende Feststellung für den Unfall begehrt, der sich unstreitig am 23.10.2013 ereignete. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem insoweit entstehenden Schaden in der Entwicklung. Entgangene Prämienvorteile sind in der Kaskoversicherung zu ersetzen, soweit der Geschädigte - wie hier der Kläger - ohne eigene Schuld wegen verzögerter Ersatzleistung durch den Schädiger auf die Kaskoversicherung zurückgreifen muss (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 12 StVG. Rn. 29 m.w.N.). Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 19.12.2013 hat keinen Bezug zum streitgegenständlichen Anspruch, zumal die Beklagten auch insoweit Klageabweisung beantragen.

V.

Die Freistellung hinsichtlich 29,19 € restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich als Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Beklagten schuldeten ursprünglich Rechtsanwaltskosten einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 460,20 € aus einem Gegenstandswert von 5.947,85 €, also dem Gesamtschaden. Denn die maßgebliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte vor der Regulierung des Schadens durch die Kaskoversicherung. Zuzüglich jeweils unstreitiger 20,00 € Telekommunikationspauschale, 12,00 € Akteneinsichtsgebühr, 12,50 € Kopierkosten und 95,89 € Umsatzsteuer ist vom Gesamtbetrag von 600,59 € die Teilzahlung über 571,44 € abzuziehen, sodass sich der Restbetrag von 29,19 € ergibt

VI.

Der Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

1.)

Die einseitig gebliebene Erledigterklärung des Klägers ist als Erledigungsfeststellungsklage zu behandeln, wonach der Kläger insoweit die Kostentragung der Beklagten begehrt. Diese Klageänderung ist als Beschränkung stets zulässig gemäß § 264 Nr. 2 ZPO.

2.)

Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. ZPO folgt aus dem Begehren, der Kostenvermeidung, da bei Verzicht nach § 306 ZPO oder Klagerücknahme – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des §269 Abs. 3 S. 3 ZPO - der Kläger die Kosten zu tragen hätte.

3.)

Die ursprüngliche Klage vor der Erledigung durch Zahlung war insoweit zulässig und begründet und ist nach Rechtsanhängigkeit durch Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet geworden.

Der Kläger hatte einen Anspruch aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB beziehungsweise entsprechend aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG; 1 PflVG auf Ausgleich des bereits eingetretenen Höherstufungsschadens bei der Kaskoversicherung für das Jahr 2015.

Der Anspruch ist nach Rechtsanhängigkeit erloschen. Die bloße Anerkennung, einer Haftungsquote - wie hier - ist nicht das erledigende Ereignis. Denn Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB tritt erst mit der Bewirkung der Leistung ein, hier der Zahlung. Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 19.12.2013 hatte keinen Bezug zum streitgegenständlichen Anspruch, bezüglich dessen die Beklagten zudem Klageabweisung beantragt haben.

VII.

Die Zinsentscheidung beruht hinsichtlich der Klageforderung zu 1) auf §§ 280 Abs. 1.Abs. 2, 266 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, da nach endgültiger Ablehnung vom 26.02.2015 die Beklagten in Verzug sind. Hinsichtlich der Klageforderung zu 2) folgt der Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB und beginnt mit den unterschiedlichen Folgetagen der jeweiligen Rechtsanhängigkeit.

VIII.

Die Klageabweisung im Übrigen erstreckt sich zum einen auf 0,21 € Mietwagenkosten und zum anderen auf die Zinsforderung zum Antrag zu 1) seit dem 15.01.2014. Beide Teilforderungen ergeben sich aus der Begründung des Klägers nicht.

IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 S. 4 ZPO. nachdem der Kläger die Klage geringfügig zurückgenommen hat und in der Zins- und Hauptforderung geringfügig mit weniger als zehn Prozent des fiktiven Gesamtstreitwerts verliert und dies keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Berufung für den Kläger war nicht zuzulassen, da ein Grund nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegt.

Der Streitwert entspricht der Summe der Hauptforderungen zuzüglich des Werts des Feststellungsantrags zur Höherstufung unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlags, also 552,00 €, §§ 3 ZPO, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Nach der maßgeblichen Differenzmethode bleibt die geringfügige Erledigterklärung - abgesehen vom Abzug von der Hauptforderung - ohne Einfluss. Ein maßgebliches Kosteninteresse scheidet mangels Gebührensprung letztlich aus.

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Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte verweist auf günstigere Internetangebote, die eineinhalb Jahre nach der Anmietung und nicht im regionalen Markt recherchiert wurden. Doch ganz grundsätzlich muss sich die Rechtsprechung fragen lassen, welche Bedeutung einem ausgedruckten Angebot überhaupt beigemessen werden kann, dessen Preis zwar unterhalb des Schwacke-Mittelwertes liegt, aber doch auch oberhalb des Schwacke-Minimumwertes. Damit ist doch nichts zu beweisen, außer dass es auch Werte unterhalb eines Mittelwertes gibt. Das ist doch sowieso jedem klar. Denn ein Mittelwert errechnet sich doch aus Werten darunter und darüber.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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