Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-21

Landgericht Stuttgart 47 O 12/21 vom 05.05.2021

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin auf Basis vorgelegten Abtretungserklärungen der Geschädigten in streitigen acht Mietwagen-Fällen wird bestätigt.
2. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels der Werte der Schwacke-Liste, da diese regional differenzierter ist.
3. Der Verweis auf andere Werte durch die Beklagte zeigt keine Fehler in der Schwacke-Liste auf.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten ist mit 10 Prozent zu bemessen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
6. Kosten vereinbarter Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Winterreifen sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart schätzt die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall mit den regionalen Werten der Schwacke-Liste, abzüglich 10 Prozent bei klassengleicher Anmietung. Die unkonkreten Gegenargumente der Beklagten gegen die Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht wendet in der Mietwagenfrage weiterhin die Schwacke-Liste an. Der Vorteil der Schwacke-Liste wird vor allem darin gesehen, dass diese - anders als die Fraunhofer-Liste - den regionalen Markt abbildet, in welchem der Fahrbedarf des Geschädigten angefallen ist. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste werden den Anforderungen an die Konkretheit des Sachvortrages nicht gerecht und werden daher abgelehnt. Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung wollte mit diesem Verfahren nicht zum OLG Stuttgart und hat statt dessen den ausgeurteilten Betrag bezahlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-21

Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021

1. Die Beklagte hat das Vorliegen eines konkreten, zumutbaren und vergleichbaren Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten nicht beweisen können.
2. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des entstandenen Schadens ist daher nicht feststellbar.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Zustandes von vor dem Unfall kann bzgl. Mietwagenkosten mit den Werten der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
4. Die Argumentation der Beklagten mittels Fraunhofer und unvollständiger Internetscreenshots erfüllt nicht die Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag.
5. Für ersparte eigene Mobilitätsaufwendungen muss sich der Geschädigten einen Abzug in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis anrechnen lassen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln stellt zunächst klar, dass der Geschädigte, der ein vermeintliches Angebot des gegnerischen Versicherers für einen günstigeren Mietwagen nicht beachtet hatte, hierdurch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hatte. Denn ein annahmefähiges Angebot lag ihm nicht vor. Sodann werden die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels Schwacke geschätzt und auch die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Bedeutung kommt dem Urteil zunächst dadurch zu, dass der Versicherer sich nicht mit seiner Auffassung durchsetzen konnte, dass man den Geschädigten mit irgendwelchen unkonkreten Vorgaben zu bestimmten Vermietunternehmen drängen kann. Lediglich anhand eines mit dem tatsächlichen Mobilitätsbedarf vergleichbaren Angebot, das auch konkret vorliegt, kann der Versicherer den Schadenersatzanspruch auf einen Direktvermittlungspreis des Mietwagens drücken. Sodann wird vom Gericht die Schwacke-Liste angewendet, obwohl einige Abteilungen des AG Köln wohl inzwischen trotz der Bedenken gegen Fraunhofer mit dem Mittelwert aus beiden Listen schätzen wollen. Das bleibt für die Zukunft abzuwarten, da noch kein aktuelles Berufungsurteil des LG Köln zu dieser neuen Tendenz vorliegt. Differenzen zwischen gefordertem Schadenersatz und ausgeurteilter Summe im hier entschiedenen Fall ergeben sich aus einer Besonderheit des Urteils. Das ist die Anwendung einer Pauschale und daraus errechneter Tages-Preise zur Schätzung. Bei einer Mietdauer von vier Tagen wird die Woche durch sieben gerechnet und mit den vier Tagen multipliziert. Das ist eine zweifelhafte Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Mietwagenmarkt mit einer Degression der Preise bei längeren Mieten agiert. Stattdessen ist ein Wochenpreis erst im Fall der wochenweisen Anmietung relevant.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen § 254 BGB nach Direktvermittlungsschreiben"

"... kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (...) Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten mit Schreiben vom 17,08.2020 die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. (...) Dieses Schreiben genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für den Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welches sich der Geschädigte halten müsste. (...) Hinzu kommt, dass dem Schreiben kein konkretes Angebot zu entnehmen ist, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (z.B offene Anmietdauer) ergeben. Nur dann hätte der Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses· Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihm gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht des Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Jedenfalls aber kann kein Verstoß gegen § 254 BGB vorliegen, weil die Beklagte in dem Schreiben gar nicht konkret behauptet hat, dass dem Geschädigten bei einem Anruf ein solches Fahrzeug zu diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte werden können. (...) Bei dem Verweisungsschreiben handelt es sich darüber hinaus auch nur um ein allgemeines Formblatt, das nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten wurde.(...) Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.
(Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-21

Landgericht Köln 11 S 293/20 vom 17.08.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 268 C 16/20 vom 16.06.2020)

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Vertrag der "Abtretung erfüllungshalber" der Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Kläger, da dieser gesetzeskonform ist und daher wirksam geschlossen wurde.
2. Die enthaltene Regelung zur Rückabtretung der Schadenersatzansprüche im Fall durch den Zedenten geleisteter Zahlungen hält der Transparenzkontrolle stand und ist nicht vergleichbar mit den Abtretungs-Formulierungen, die der BGH in den Verfahren VI ZR 274/17 und VI ZR 136/19 beanstandet hat.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten/Mieters liegt auch nicht darin begründet, dass im Abtretungsvertrag eine Vorleistungspflicht des Mieters konstruiert wird, mittels der eine Rückübertragung erst nach einer Befriedigung der Vertragsansprüche der Klägerin zugesagt wird.
4. Die Abtretungsvereinbarung enthält auch keine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschenden Regelungen und ist daher auch aus diesem Grund nicht unwirksam, auch weil lediglich der Forderungsbetrag und nicht etwa ein Rechnungsbetrag abgetreten wurde.
5. Die Schätzung der Höhe der schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Modus-Grundwertes der Schwacke-Liste  zuzüglich der Nebenkosten aus der Schwacke-Liste.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste zur Mietwagenkostenschätzung. Die Einwände der Beklagten gegen die Formulierungen des aktuellen Abtretungs-Formulars für Mietwagenkosten werden auf mehreren Seiten in Bezug auf §§ 305 und 307 BGB (überraschende Klauseln, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung) ausführlich zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht begründet noch einmal in aller Ausführlichkeit, warum die der Aktivlegitimation zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung völlig korrekt formuliert ist. Dabei wird auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Mieters darstellen solle, wenn die Rückübertragung der Schadenersatzansprüche an den Geschädigten erst zeitlich nachgelagert zu einer eventuellen Zahlung des Mietzinses des Geschädigten an den Dienstleister und nicht Zug um Zug vereinbart ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer an ihrer Schwacke-Rechtsprechung festhält.

 

 

Titelblatt Zeitschrift Mietwagenrechtswissen 02-2021

Wir zeigen hier das Titelblatt der aktuellen Ausgabe der MRW 02-2021. Neben zwei Aufsätzen zu rechtlichen Themen der Autovermietung haben wir u.a. Urteile des OLG Hamburg und der Landgerichte in Stuttgart, Krefeld, Berlin und Baden-Baden veröffentlicht und kommentiert.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-21

Landgericht Mönchengladbach 5 S 41/20 vom 04.05.2021 (Datum mündliche Verhandlung)

1. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Vorgerichtes und der Beklagten aktivlegitimiert.
2. Der in der Abtretung formulierte Abtretungsgegenstand ist ausreichend bestimmt.
3. Aus der Abtretungsvereinbarung ergibt sich kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Für den Geschädigten wird ausreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarte Stundung des Mietzinses endet und wie und wann er den Schadenersatzanspruch zurückerhält.
5. Die Abtretungsvereinbarung ist mit den Formulierungen nicht vergleichbar, die Gegenstand der von der Beklagten und vom Vorgericht in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen gewesen sind.
6. Die erstattungsfähige Höhe des Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach dem Mittelwert der Listen zuzüglich entstandener Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Mönchengladbach hebt eine Entscheidung des Amtsgerichts Erkelenz auf. Das Erstgericht hatte die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen, da die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten diesen aufgrund Intransparenz in seinen Rechten verletze (§ 307 BGB). Das sah das Landgericht anders. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wurde mit dem Mittelwert aus den Listen geschätzt. Zur Bestimmung der Höhe der erstattungsfähigen Nebenkosten wurde die Schwacke-Liste angewendet.

Bedeutung für die Praxis: Die Aktivlegitimation der aus der Abtretung klagenden Dienstleister ist weiter in Streit. Im Schadenmarkt existieren viele verschiedene Versionen von Abtretungen und die Versicherer haben diese Spielwiese für sich entdeckt. Gerichte urteilen sehr uneinheitlich bis hin dazu, dass dieselbe Berufungskammer mal so und mal so urteilt (LG Düsseldorf). Das Landgericht Mönchengladbach weist die neuere Auffassung des LG Düsseldorf explizit zurück. Für den Geschädigten ist die Abtretung des Bundesverbandes der Autovermieter (hier in der Version 2019) absolut transparent und die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben. Die von der Beklagten konstruierte Verbindung zu Formulierungen in Abtretung von Sachverständigenkosten, die in den Fällen der BGH-Entscheidungen VI ZR 274/17 und VI ZR 135/19 verwendet wurden, wird verneint.

Zitierhilfe "Abtretungsformular verwendbar (BAV-Version mit Stundungsabrede)"

"Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten  Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel.

(...)

(zur Rückabtretung)

Die von der Klägerin verwendete Klausel ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie den durchschnittlichen Geschädigten darüber im Unklaren lässt, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch von der Klägerin zurückerhält. Entgegen der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsaufassung der 20. Zivilkammer das Landgerichts Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 14.04.2021, Aktenzeichen 20 S 50/21) ist die von der Klägerin verwendete Klausel nicht mit derjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 (= NJW 2020,1888) - zu Grunde lag vergleichbar.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah die Klausel für den Fall der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer vor:

„Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."


Der Bundesgerichtshof sah diese Klausel als unwirksam an, da aus ihr für den durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich werde, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurück erhalte und welche Rechte er in diesem Fall habe (...)
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf die von der Klägerin verwendete Klausel nicht übertragbar. Die insoweit entscheidende Formulierung der von der Klägerin verwendeten Klausel lautet:

„Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück."

Die Klausel bestimmt, dass der Geschädigte trotz Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherer nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin frei wird und dass der Geschädigte im Falle der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer auf eine Aufforderung der Klägerin hin zur Zahlung verpflichtet ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wird vorliegend aber für einen durchschnittlichen Geschädigten hinreichend deutlich, wann und in welchem Umfang die Klägerin die Schadensersatzforderung an den Geschädigten rückabtreten muss, nämlich zeitlich nach der Zahlung das Geschädigten an die Klägerin und im Umfang der geleisteten Zahlung. Die Unsicherheit, die der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, besteht vorliegend gerade nicht.

(zur Stundung)

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel auch deshalb gern. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei, weil der Geschädigte nicht eindeutig entnehmen könne, wann die Stundung der Mietforderung ende. Es sei unklar, ob auf die „Klärung mit der Versicherung" oder die Zahlungsaufforderung der Klägerin abzustellen sei. Die Kammer tritt dieser Ansicht nicht bei. Der Wortlaut der Erklärung ist auch insoweit eindeutig: Die Stundung endet (erst) durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin. Der durchschnittliche Geschädigte wird keinen Einblick in den Verhandlungsstand der Klägerin mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben, Unklarheiten dürften sich daher für ihn praktisch nicht ergeben. Zudem steht die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Stundung in keinem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der erfüllungshalber erfolgten Anspruchsabtretung selbst, so dass die Unwirksamkeit der Stundungsabrede nicht gern. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu Unwirksamkeit der Abtretung führt.

(zur Aufzählung auf der Seite des Schädigers)

Die   in der Abtretungserklärung enthaltenen Regelungen benachteiligen den Geschädigten auch nicht deshalb unangemessen, weil die Formulierung am Ende des ersten Absatzes "Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet" der Formulierung eingangs des zweiten Absatzes widerspricht. Diese lautet: „Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet". Hier wiederholt die Klägerin für eine (Teil-)Zahlung der Versicherung, was sich bereits aus dem vorhergehenden Satz ergibt und eine Abtretung „erfüllungshalber" kennzeichnet. Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten ist die Klausel daher nicht so zu verstehen, dass einschränkend zur allgemeinen Regelung nur eine vollständige Zahlung der Versicherung überhaupt eine Erfüllungswirkung zukommt. Für den Geschädigten ist daher nicht unklar, ob eine Teilzahlung der Versicherung zu einer teilweisen Erfüllung führt. Dies geht aus der Gesamtschau der Regelungen hinreichend deutlich hervor."

(Fettdruck durch den Autor des Beitrages)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-21

Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021

1. Der aus abgetretenem Recht in 11 Schadenfällen klagende Autovermieter ist in allen Fällen aktivlegitimiert, wegen restlichem Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten gegen die Haftpflichtversicherung der Schädiger vorzugehen.
2. Die den Geschädigten zur Unterzeichnung vorgelegte "Abtretung erfüllungshalber" ist wirksam vereinbart und begründet keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
3. Die Inhalte der hier verwendeten Abtretungserklärungen sind mit der von der Beklagten diskutierten BGH-Entscheidung zur Abtretung von Schadenersatzansprüchen aufgrund Sachverständigengutachten (BGH VI ZR 274/17) nicht vergleichbar.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetscreenshots sind kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Fracke-Liste, da die Beispiele nicht repräsentativ und auch nicht vergleichbar mit den Anmietfällen sind.
5. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zur Wiederherstellung werden mit Fracke und den Schwacke-Nebenkosten geschätzt.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 Prozent ist ausreichend.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Hannover bestätigt die Formulierungen einer Abtretungserklärung erfüllungshalber bzgl. Schadenkosten nach Ersatzwagenanmietung. Eine Regelung zur Rückabtretung war nicht enthalten, ebenso wenig eine Klausel zu der Frage, wie es sich mit dem Mietzinsanspruch verhält, wenn der Versicherer einen Teil des Schadenersatzanspruches an den Zessionar auszahlt. Das Gericht wendet den arithmetischen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an und setzt die Kosten erforderlicher Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: In Bezug auf die Formulierungen von Abtretungsvereinbarungen existieren allein für den Mietwagenbereich bereits viele verschiedene Varianten. Hier wurde eine Version einer "Abtretung erfüllungshalber" als wirksam bestätigt, wie sie - mit teilweise geringfügig anderen Worten - der BAV 2008 zur Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetztes entwickelt und bis 2019 empfohlen hatte. Das Landgericht sieht diese als wirksam an. Im Übrigen wird die Linie des OLG Celle eingehalten: Fracke plus Nebenkosten.

Zitiervorschlag: "Internetbeispiele kein konkreter Sachvortrag"

"Soweit die Beklagtenseite zum Normaltarif verschiedene Angebote (Enterprise Autovermietung Deutschland GmbH, Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG, Avis Budget Autovermittlung GmbH und Co. KG) anführt, sei auf das Urteil des OLG Celle (14 U 186/18) vom 26.06.2019 verwiesen, dessen Ausführungen sich das Gericht anschließt.. Dort wird Folgendes ausgeführt: Die Beklagte hat nur auf lnternet­ Anfragen von großen Anbietern (hier Fa. Avis, Europcar, Hertz und Sixt) verwiesen. Damit hat sie jedoch nicht im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2013, 1539 ff. - juris Rn. 12) hinreichend dargelegt, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich deutlich günstiger gewesen sein könnte als der aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelte Normaltarif. Die vorgelegten Angebote sind zur Bildung eines Durchschnittspreises schon deswegen nicht geeignet, weil die Beklagte lediglich Angebote von vier großen Unternehmen vorlegt, andere Anbieter aber nicht abgefragt hat. Insoweit liegt eine hinreichend repräsentative Umfrage nicht vor. Dabei müssen nämlich die Befragten so ausgewählt werden, dass sie die gesamte zu befragende Gruppe repräsentieren. Um das zu erreichen, müssten die Befragten ausgewogen ausgewählt, d. h. nicht nur große Internetanbieter, sondern z. B. auch kleinere örtliche Anbieter einbezogen werden. Der dort entschiedene Fall ist mit dem hiesigen vergleichbar, zudem stammen die hier vorgelegten drei Angebote aus dem Postleitzahlgebiet 33XXX und nicht aus der jeweiligen Anmietregion. Die Beklagte kann daher mit ihren Angeboten nicht gehört werden. (Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021)"

Zitiervorschlag: "Abtretung wirksam"

"Die  Klägerin  ist  aktivlegitimiert.  Die  Abtretungserklärung  ist  nicht  wegen  des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn, wie hier, allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11). Dies gilt auch hinsichtlich des Falls drei, in welchem lediglich die Berechnung an sich streitig ist, jedoch nicht die Höhe der Haftung.
Die in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung gefasste Abtretungserklärung ist auch im Übrigen wirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist hier der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Die - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte - Geschäftspraxis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 - , BGHZ 192, 270-279, Rn. 18).
Diese Abtretungsklausel ist auch nicht vergleichbar mit der Klausel welche Grundlage des Urteils des BGH vom 17.07.2018 (VI ZR 274/17) war. Die dortige gegen das (...) begründet, dass die Rechtslage für den dortigen Zedenten noch weiter kompliziert wurde, in dem auch das Recht zur Weiterabtretung der Forderung ausdrücklich vereinbart wurde. Dies ist bei der vorliegenden Klausel indes nicht der Fall. (Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021)"

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-21

Oberlandesgericht Dresden 18 U 313/21 vom 17.06.2021
(Vorinstanz: Landgericht Zwickau 7 O 557/19 vom 11.02.2021)

1. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges über eine Dauer von 110 Tagen bis zur (verzögerten) Neufahrzeugauslieferung ist nicht zu beanstanden, da die vorgewarnte Beklagte eine Zwischenfinanzierung eines Interimsfahrzeuges nicht übernommen hat.
2. Eine Verpflichtung zur Kreditaufnahme durch den Geschädigten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges kann nur unter besonderen Umständen bestehen.
3. Auch eine Verpflichtung zur Anschaffung eines minderwertigeren Fahrzeuges besteht nicht, da schadenrechtlich der Zustand herzustellen ist, der bestanden hätte, wäre der Schaden nicht eingetreten.
4. Bei gewerblicher Nutzung des beschädigten Fahrzeuges kann der Geschädigte Ersatzfahrzeugkosten, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder Gewinnentgang verlangen. Er hat ein diesbezügliches Wahlrecht.
5. Geltend gemachte Schadenaufwendungen unterhalb des Schwacke-Normaltarifes sind als erforderlicher Herstellungskosten anzusehen.
6. Aufgrund der Mietwagendauer hätte sich die Klägerin sich nach einem Pauschaltarif erkundigen müssen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden hebt auf die Berufung der Klägerin hin ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Zwickau auf und spricht die restlichen Schadenersatzkosten aufgrund Mietwagennutzung vollumfänglich zu. Der gewerblich tätige Geschädigte war nicht auf den Schadenaufwand lediglich des Gewinnentgangs zu verweisen. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit aufgrund der langen Mietdauer und der Bestellung eines Neufahrzeuges zum Ersatz des beschädigten Fahrzeuges wird in der Berufung verneint. Das Gericht bewertet die abgerechneten Mietwagenkosten unterhalb der Schwacke-Liste auch als erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Der Fall barg mehrere Besonderheiten. Das beschädigte Fahrzeug war am Gebrauchtwagenmarkt nicht so einfach zu bekommen, sodass der Geschädigte ein Neufahrzeug bestellen musste. Dessen Lieferung dauerte jedoch und die Beklagte reagierte auf eine diesbezügliche Finanzierungsanfrage des Geschädigten nicht. Also durfte er den Mietwagen weiter fahren. Die Beklagte verwies den Geschädigten im Prozess darauf, er könne als Gewerbetreibender lediglich den Gewinnentgang verlangen. Das wies das Gericht zurück. Auch der gewerblich tätige Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten, denn er hat ein Anrecht darauf, seine Kunden weiter zu bedienen. Er kann daher nicht dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit einzustellen und lediglich den Gewinnentgang einzufordern.
Doch obwohl das Gericht selbst feststellt, dass die Schadenersatzforderung auf einer moderaten Abrechnung des Autovermieters beruht, macht es nicht nachvollziehbare Abzüge. Zunächst zu einem Abzug aufgrund Verletzung der Schadenminderungs-Obliegenheit: Weil sich der Geschädigte beim Vermieter nicht nach günstigeren Pauschalen erkundigt habe, müsse er auf 10 Prozent der Forderung verzichten (und gegenüber dem Vermieter ggf. also selbst bezahlen). Diese Auffassung steht im krassen Widerspruch dazu, dass das Gericht an anderer Stelle feststellte, der Geschädigte hätte keine Bedenken wegen des Höhe des Mietpreis (unterhalb der Schwacke-Wochenpauschalen) haben müssen. Zudem waren auch Verzögerungen der Neufahrzeuglieferung mitursächlich für die lange Mietzeit. Da sind mit dem Vermieter ohne Angabe einer konkreten Rückgabe auch keine pauschalen Preisreduzierungen verhandelbar. Und zum Dritten: Obwohl selbst die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots einen teilweise noch höheren Mietwagen-Internetpreis - zu Internet-Anmietbedingungen wie Vorkasse, Kaution, feste Mietdauer,.. - aufzeigten, nimmt das Gericht trotzdem diese Abzüge vor.
Auch die Frage des Eigenersparnisabzugs wird unüblich beantwortet. Zunächst: Trotz klassenniedrigerer Anmietung erfolgt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen. Das hat der BGH anders entschieden. Auch die Höhe des Abzuges von 15 Prozent ist schon lange nicht mehr Stand der Rechtsprechung. Bei geringen Fahrleistungen während der Miete wird schon mal, mangels Messbarkeit des Vorteils nicht mit dem eigenen Wagen gefahren zu sein, darauf verzichtet. In allen anderen Fällen lautet das Maß heute eher 3-5 Prozent. Gerichte die 10 Prozent abziehen, greifen schon eher hoch, und nun hier also 15 Prozent.
Das Urteil ist daher auch kritisch zu sehen. Denn so schnell geht einem Geschädigten, der von der eintrittspflichtigen Versicherung völlig hängengelassen wurde, nach moderater Mietwagenrechnung ein Viertel der Schadenkompensation verloren, für die er als Rechnungsempfänger gegenüber einem Dienstleister zur Zahlung verpflichtet ist.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-21

Landgericht Köln 11 S 652/20 vom 21.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 274 C 24/20 vom 18.08.2020)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber (BAV-Abtretung mit Stundungsvereinbarung und Rückabtretungs-Regelung).
2. Die Auffassung der Beklagten zum Vorliegen eines Transparenzverstoßes im  Abtretungsformular (BGH VI ZR 135/19) wird zurückgewiesen.
3. Für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Schadenersatzanspruchs existiert mit der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges ein sachlicher Grund.
4. Die Abtretungsvereinbarung ist auch darüber hinaus nicht unwirksam, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend für den Zedenten.
5. Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Schätzgrundlage.
6. Abrechnungen im Rahmen des Normaltarifs begründen keine Verpflichtung zur Erkundigung nach günstigeren Angeboten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt seine Auffassung zur Gültigkeit der im Mietwagenmarkt derzeit etablierten "Abtretung erfüllungshalber" des BAV. Die Formulierungen dort stellen keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund eines Transparenzverstoß dar und sind auch aus sonstigen Gründen nicht unwirksam. Sodann schätzt die Kammer mit Schwacke und spricht Nebenkosten zum Beispiel für Haftungsreduzierung und Winterreifen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die Abtretungsformulierungen dieses Falles werden vom Landgericht Köln in beispielloser Intensität beleuchtet. Da wäre zunächst die Frage der nötigen Transparenz für den Unterzeichner, den Geschädigten. Hier liege kein Verstoß gegen 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, aus dem sich eine unangemessene Benachteiligung hätte ergeben können. Denn der im Formular enthaltene Passus zur Rückabtretung des Schadenersatzanspruches an den Geschädigten im Fall seiner Zahlung an den Vermieter sei - anders als in den von der Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen - klar auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückübertragung geregelt. Auch andere Gründe gegen eine Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin werden nicht festgestellt.
Vor dem Hintergrund der Absprache der Kölner Amtsrichter und Amtsrichterinnen, von nun an das Gegenteil vom Bisherigen zu wissen und daher mit Fracke zu schätzen, bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht bei seiner Überzeugung zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bleiben wird.

Zitiervorschlag: "Abtretungsformular ohne Rechtsverstoß, Aktivlegitimation gegeben"

"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin. (...) Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs 1 S 2, S. 1 BGB anzunehmen. (...) Vorliegend  enthält  die  Abtretungserklärung  die abschließende Regelung, dass das Mietwagenunternehmen im Umfang durch den Unfallgeschädigten geleisteter Zahlungen die Schadensersatzsprüche an diesen zurücküberträgt. (...) Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Klausel, die der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 (VI ZR 135/19, a. a. 0) zugrunde lag und von diesem wegen Intransparenz für unwirksam erachtet wurde, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. (...) Dabei ließ die Klausel offen - worauf der BGH die Intransparenz  stützte  -  zu welchem Zeitpunkt der Unfallgeschädigte die Forderung zurückerhalten solle (...) Eine vergleichbare Unklarheit bezüglich des Zeitpunkts der Rückübertragung besteht vorliegend jedoch gerade nicht. Denn die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Formulierung (...) setzt voraus, dass Zahlungen vor der Rückübertragung bereits getätigt wurden. Mithin ist durch die Klausel die zeitliche Abfolge - erst Zahlung, dann Rückübertragung - auch im Hinblick  auf den Verständnishorizont eines Durchschnittskunden klar und unmissverständlich geregelt. (...)
Auch liegt keine unangemessene  Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S  1 BGB darin, dass nach der gewählten Formulierung zunächst die Vertragsansprüche des Mietwagenunternehmens zu erfüllen sind, bevor eine  Rückübertragung des Schadensersatzanspruchs verlangt werden kann. (...)
Die hier gegenständliche Abtretungserklärung stellt sich auch nicht im Übrigen als eine unangemessene Benachteiligung dar und enthält auch keine überraschenden Regelungen im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB." 
(Landgericht Köln 11 S 652/20 vom 21.05.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-21

Landgericht Bonn 5 S 89/20 vom 25.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Bonn 114 C 103/20 vom 18.08.2020)

1. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, als sie ein Vermittlungsangebot der Beklagten ablehnten und sodann bei der Klägerin anmieteten.
2. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war es den Geschädigten nicht zumutbar, die "Alternativangebote" anzunehmen, denn diese bestanden aus einer Tabelle verschiedener unspezifischer Fahrzeuge und deren Tagespreisen.
3. Telefonisch unterbreitete "Angebote", die für den Geschädigten nicht dokumentier- und beweisbar sind, sind unerheblich.
4. Das Berufungsgericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Werte des sogenannten "Fracke-Mischmodells".
5. Auf den Normaltarif ist aufgrund der Vorfinanzierung durch die Klägerin und der flexiblen Mietdauer ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn spricht der klagenden Autovermietung weitere abgetretene Schadenersatzkosten wegen Mietwagen zu. Der Versicherer hatte den Geschädigten jeweils ein schriftliches und auch telefonische Vermittlungsangebote unterbreitet, die den gerichtlichen Anforderungen nicht entsprachen. Die sodann im Rahmen der Erforderlichkeit zu schätzenden Kosten wurden mittels Fracke geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag sowie Kosten von Nebenleistungen hinzugesetzt.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer geben immer häufiger schriftliche und telefonische Hinweise an Geschädigte heraus, die das Ziel haben, deren Schadenersatzansprüche bzgl. Raparaturkosten, Sachverständigenkosten und vor allem Mieteagenkosten zu minimieren. Das Landgericht Bonn sieht in telefonischen Hinweisen keine konkreten Angebote, die einen Geschädigten an die Mietwagenpreis-Vorgabe binden könnten. Auch die schriftlichen Angebote waren zu unkonkret, zum Beispiel weil die Geschädigten ihr eigenes Fahrzeug nicht mit dem Angebot für einen Ersatzwagen vergleichen konnten. Der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif wird an den Zusatzleistungen der Vorfinanzierung des Mietpreises und an der Besonderheit des offenen Mietendes festgemacht.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht bei unkonkretem bzw. nicht beweisbarem Angebot"

"Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. (...)
Die hier gewählte Art des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügt diesen Voraussetzungen nicht, (...) Vielmehr geht es um eine von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägte Abwägung, ob es dem Geschädigten zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. (...) Die Hinweisschreiben der Beklagten hingegen verweisen auf ein Preistableau, aus dem sich der Geschädigte erst Preise heraussuchen muss. Er weiß auch nach Zugang des Schreibens nicht konkret, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen ist er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Hierbei nutzt die Beklagte zudem eine unübliche und unplausible Einteilung der Fahrzeuge, die an die KW Leistung der Fahrzeuge anknüpft, aber zugleich Fahrzeugmodelle aufführt. Fahrzeugmodelle wie den VW Golf gibt es aber z.B. mit Motorleistungen, die fast die gesamt Tabelle abdecken. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt (...)
Dies gilt auch für di1e telefonisch unterbreiteten „Angebote" in den Fällen 2, 4, 5 und 9. Denn auf (nur) telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht  einlassen.  Derartige  „Angebote" sind  nicht  beweisbar, (...)"
(Landgericht Bonn 5 S 89/20 vom 25.05.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-21

Landgericht Hildesheim 3 S 19/20 vom 11.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Hildesheim 98 C 8/20 vom 25.09.2020)

1. Das Berufungsgericht bestätigt - wie das Erstgericht - die Aktivlegitimation der Klägerin, die aus der Abtretung heraus geklagt hat.
2. Die hier in Streit stehenden Abtretungsformulierungen sind wiederholt vom BGH nicht beanstandet und in einem Verfahren als "auch nicht aus anderen Gründen unwirksam" bezeichnet worden.
3. Dagegen sind die von der Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot festgestellt wurde, nicht auf den vorliegenden Fall und die hier verwendete Abtretung übertragbar.
4. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten beträgt 5 Prozent.
6. Ein Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingt erforderlicher Mehraufwendungen des Vermieters wird nicht zugesprochen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Hildesheim stellt die Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung auf Basis einer vom BAV entworfenen "Erfüllungshalber Abtretung" fest. Diese Abtretung sei vom BGH bereits als verwendbar klassifiziert worden und verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist mit dem Mittelwert der Listen zu schätzen. Nebenkosten kommen hinzu, ein unfallbedingter Aufschlag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die Frage der Verwendbarkeit bereits unterzeichneter Abtretungsformulare in der Anwaltsakte und der Formulierungen der aktuell empfohlenen Formulare des BAV ist weiter bedeutsam für die Verwender und den empfehlenden Verband. Mit dem Landgericht Hildesheim hat ein weiteres Gericht kein Transparenzproblem gesehen, wenn das Formular keine Regelung zur Rückabtretung enthält. Sehr wichtig erscheint es dabei, dass der BGH bereits über die Wirksamkeit dieses Formulars entschieden hat. Darauf beruft sich auch das Berufungsgericht. In Bezug auf die Frage des Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen scheint das Gericht den BGH anders zu verstehen, als viele Gerichte, die den Aufschlag bereits zusprechen. Es macht ihn von einer Eil- und Notsituation abhängig, die nach weniger als drei Stunden bis zur Ersatzwagenanmietung auch nicht vorgelegen haben soll. Des Weiteren sieht das Gericht wohl eine grundsätzlich Vorfinanzierungspflicht durch den Geschädigten. Hier sagt der BGH, dass die Finanzierung der Schadenaufwendungen grundsätzlich Sache des Schädigers ist.

Zitiervorschlag: "Kein Transparenzverstoß 307 BGB, wenn keine Regelung zur Rückabtretung"

"Der Auffassung der Beklagten, die Abtretungsvereinbarung sei intransparent und dementsprechend gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Abtretungsvereinbarungen mit demselben oder einem nahezu identischen Wortlaut wie im vorliegenden Fall waren wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des BGH (Urteil vom 31.03.2012 - VI ZR 143/11 -, BGHZ 192, 270-279; Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 296/11; Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12 -). Der BGH hat in diesen Entscheidungen jeweils keine  Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen geäußert. (...) Zumindest in der Entscheidung vom 31.03.2012 hat der BGH aber ergänzend ausgeführt, die Abtretung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam Juris, Rn. 18); in der Entscheidung vom 11.09.2012 hat der BGH festgehalten, die Abtretung sei wirksam (juris, Rn. 16).

Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BGH geben nach Überzeugung der Kammer keine Veranlassung, die Frage der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung abweichend zu beurteilen. Richtig ist zwar, dass der BGH die dort verwendeten Abtretungs­vereinbarungen als wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam erachtet hat. Das ist aber auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn die diesen Entscheidungen zugrunde  liegenden  Vereinbarungen unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von der vorliegend verwendeten.

Das Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17 - betrifft eine (von einem Kfz-Sachverständigen verwendete) Abtretungsvereinbarung, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

„Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern."

sowie eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten vorsah. Zu dieser Klausel hat der BGH ausgeführt (juris, Rn. 10):

„Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen  zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach ,zur Sicherung' und ,erfüllungshalber' erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte ,dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte, aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern'. Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter(...) - Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu dem vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht ,auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern' sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädigten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter  Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (... ) nicht erwartet werden können. Ein solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt, dass der Schadensersatzanspruch  nach der  auf demselben  Formular  ersichtlichen Klausel über die ,Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle' gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll."

Das weitere Urteil des BGH vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 - betrifft eine (ebenfalls von einem Kfz-Sachverständigen verwendete) Klausel, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

"Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."

Zu dieser Klausel hat der BGH ausgeführt (juris, Rn. 10):

"Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang  hat. Der vorletzte Satz der Klausel sieht vor, dass die S. die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Im letzten Satz der Klausel heißt es, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Forderung zurückerhält, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner geltend zu machen. Insoweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Auftraggeber die Forderung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die S., zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder drittens erst danach. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Annahme der Revisionserwiderung, die S. sei bei Geltendmachung ihres (Rest-)Anspruchs insoweit verpflichtet, den Schadensersatzanspruch zurück abzutreten, und dem Auftraggeber stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die S. nicht in der Lage sei, die Schadensersatzforderung in Höhe der Inanspruchnahme rückabzutreten. Denn zu einem solchen Recht des Auftraggebers, eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen zu können, würden erst interessenbezogene Erwägungen führen, die so von einem durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht erwartet werden können."

Beiden  Entscheidungen ist gemein, dass die jeweiligen Abtretungsvereinbarungen Regelungen dazu enthielten, was mit der erfüllungshalber abgetretenen Forderung im Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch den Sachverständigen geschehen sollte; diese Regelungen hat der BGH als intransparent angesehen. Das ist im vorliegenden Fall anders. Die hier verwendete Abtretungsvereinbarung enthält solche Regelungen nicht, sodass sie auch nicht unklar sein können. Eine Unklarheit ergibt sich indes auch nicht daraus, dass eine Regelung gänzlich fehlt; denn das hat zur Folge, dass die allgemeinen Regelungen für erfüllungshalber vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten."
(Landgericht Hildesheim 3 S 19/20 vom 11.05.2021 )

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-21

Amtsgericht Hannover 520 C 4444/20 vom 12.05.2021

1. Die klagende Autovermietung ist aktivlegitimiert, da die Formulierungen des Abtretungsformulars nicht gegen eine Norm verstoßen.
2. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten zieht das Gericht mit Verweis auf das OLG Celle den Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer heran.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten von grundsätzlich 5 Prozent entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind schadenrechtlich vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Hannover sieht aufgrund des Abtretungsformulars keine unangemessene Benachteiligung, keinen Transparenzverstoß und keinen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben. Damit ist der klagende Vermieter aktivlegitimiert. Sodann werden die Frackewerte zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten angewendet und zusätzlich Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bestätigt mit ausführlicher Begründung die Verwendbarkeit der aktuellen "Abtretung erfüllungshalber", die der BAV entwickelt hat und seinen Mitgliedern zur Verwendung empfiehlt. Dabei werden die drei denkbaren Angriffspunkte der Haftpflichtversicherung diskutiert und deren Argumente mit ausführlicher Begründung verworfen.

Zitiervorschlag: "Formulierungen der Abtretung kein Verstoß gegen Transparenzgebot und das Gebot von Treu und Glauben und keine unangemessene Benachteiligung"

"Nach § 307 Abs. 1 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dem Gebot von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Hierbei muss er die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass einerseits für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und andererseits der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen kann, um die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen zu können, um nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten zu werden. Hierdurch soll der Vertragspartner insbesondere davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Deshalb muss die Klausel nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen möglichst verdeutlichen. Dabei kann sich eine Intransparenz nicht nur aus einzelnen Klauseln und ihrer inhaltlichen Unklarheit ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Für die Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19; BGH, Urteil vom 01.10.2019 -VI ZR 156/18; BGH, Urteil vom 25.02.2016-VII ZR 156/13).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Abtretungserklärung. So wird hinrei­chend deutlich, welche Rechte der Geschädigten gegenüber der Klägerin bei einer eventuellen Inanspruchnahme zustehen. Ein hinreichender Schutz der Geschädigten vor einer Bereicherung der Klägerin und einem Verlust ihrer Ansprüche ist gegeben. Insoweit wird ausdrücklich geregelt, dass im Umfang der durch die Geschädigte geleisteten Zahlungen die Klägerin Scha­densersatzansprüche an die Geschädigte zurück überträgt.

Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. Die Klägerin muss bezüglich der entsprechenden Klausel die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darstellen, so dass sie ein durchschnittlicher Vertragspartner erkennen kann. Die Regelung ist in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht verständlich. Insbesondere liegt keine Informationsflut und eine Überregulierung vor, bei der ein Verbraucher nicht mehr erkennen kann, worauf er sich einlässt und womit er in welcher Situation rechnen muss. Die Klausel enthält ferner die Regelung, dass die Klägerin die Geschädigte trotz der Abtretung ihrer Ansprüche weiterhin aus dem Mietvertrag auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Anspruch nehmen kann. Allerdings nur unter der Einschränkung, dass eine endgültige Klärung mit der Versicherung erfolgt.

Im Gegensatz zu der Klausel, welche Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 war, verstößt die verwendete Klausel auch inhaltlich nicht gegen das Transparenzgebot. Die Klausel im oben genannten Urteil ist beanstandet worden, weil für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar war, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte ihm in diesem Zusammenhang zustehen.

In der streitgegenständlichen Klausel ist geregelt, wann die Geschädigte etwaige abgetretene Ansprüche zurückerhält. Das Argument, dass für die Geschädigte nicht erkennbar ist, wann eine etwaige endgültige Klärung mit der Versicherung eingetreten ist, greift vorliegend nicht. Mit dem einschränkenden Satz, dass die Geschädigte nicht von ihren Verpflichtungen befreit werde, wenn die Versicherung nicht oder nicht vollständig in voller Höhe leistet, ist auch einem durchschnittlichen Vertragspartner erkennbar, was unter dem Aspekt der „endgültigen Klärung" gemeint ist. Erst wenn das Mietwagenunternehmen die Ansprüche nicht vollständig realisieren kann, muss die Geschädigte selbst die sich ergebende Differenz ausgleichen. Dies ist auch für einen durchschnittlichen Verbraucher erkennbar, der die Leistungen des Mietwagenunternehmens in Anspruch genommen und grundsätzlich auch zu vergüten hat. Im Falle einer durch die Geschädigte veranlassten Zahlung an die Klägerin erhält die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche zurück.
(Amtsgericht Hannover 520 C 4444/20 vom 12.05.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-21

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 3 C 813/20 vom 13.11.2020

1. Der Vorwurf der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, dieser hätte einen günstigeren Ersatzwagen anmieten müssen, wird zurückgewiesen.
2. Eine Pflicht zur Erkundigung nach einem günstigeren Angebot bestand nicht, da der abgerechnete Mietwagenpreis nicht deutlich überhöht gewesen ist.
3. Für die Erkennbarkeit von Tarifunterschieden kommt es aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes darauf an, ob der Geschädigte zu Nachfragen gehalten gewesen wäre.
4. Dem Geschädigten müssen keine Bedenken gegen die Angemessenheit des Mietwagentarifes kommen, wenn sich der Preis im Rahmen der Schwacke-Liste bewegt.
5. Gegen die Angemessenheit der Verwendung der Schwacke-Werte hat die Beklagte keine konkreten und den Fall betreffenden Tatsachen vorgetragen.
6. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind schadenrechtlich zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hält grundsätzlich die Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten. Der Geschädigte musste sich auch nicht nach günstigeren Preisen erkundigen.

Bedeutung für die Praxis:   Das Gericht befasst sich mit einen wichtigen Punkt, den Haftpflichtversicherer in nahezu jedem gerichtlich zu entscheidenden Fall in ihren Schriftsätzen vortragen. Die Behauptung lautet dort regelmäßig, dass der Geschädigte zu teuer angemietet hätte und er sich nach der geltenden Rechtsprechung generell nach günstigeren Preisen zu erkundigen habe. Dann hätte er auch die Angebote gefunden, die die Versicherer in ihrem Vortrag bei Gericht in Form von Internetscreenshots einbringen. Das hat der BGH jedoch anders gesehen. Es besteht keine generelle Verpflichtung für den Geschädigten, nach günstigeren Preisen zu fragen, egal ob beim Anbieter selbst oder bei Konkurrenzunternehmen, egal ob telefonisch oder auf andere Weise. Eine Pflicht zur Nachfrage unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes besteht lediglich dann, wenn das Preisangebot deutlich überhöht ist.  Für das Gericht ist ein Normaltarif knapp unterhalb der Schwacke-Werte jedenfalls kein unangemessen hoher Wert.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-21

Landgericht Koblenz 5 S 49/19 vom 25.02.2021 (Datum mündliche Verhandlung)
(Vorinstanz: Amtsgericht Koblenz 412 C 1856/18 vom 17.09.2019)

1. Die Ergebnisse des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens sind nicht verwendbar, unter anderem weil die tatsächliche Mietzeit und der konkrete Kilometerverbrauch während der Miete starr vorgegeben wurden.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird daher die Schwacke-Liste herangezogen.
3. Das von der Beklagten vorgelegte Internetangebot führt zu einer anderen Beurteilung, da die dort erkennbar Leistung nicht vergleichbar mit der konkreten Anmietung ist.
4. Zum Grundwert des Normaltarifs wird ein Aufschlag von 20 Prozent hinzugefügt, da für die Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen zu erbringen waren.
5. Kosten einer Nebenleistung für die sogenannte Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hebt eine Entscheidung der Vorinstanz auf, die den geforderten Restbetrag des Schadenersatzes bzgl. Mietwagenkosten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erheblich gekürzt hatte. Das Vorgehen des Sachverständigen wurde der Argumentation des Klägers folgend in der Berufung als so fehlerhaft angesehen, dass die dortigen Ergebnisse als unbrauchbar für eine gerichtliche Entscheidung bewertet wurden. Sodann wurden die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels Schwacke geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Bewertung des Vorgehens des Sachverständigen Abbing (Firma Consulimus) durch das Landgericht führt zu der Frage, wie in anderen Verfahren mit Sachverständigengutachten umgegangen wird, welche mit ähnlichen Methoden erstellt werden. Da wird immer wieder so vorgegangen, dass ein paar unverbindliche Telefonate mit möglichst kryptischen Angaben geführt werden und die minimierten Ergebnisse nicht vergleichbar mit der tatsächlich durchgeführten Anmietung sind. Im hier entschiedenen Fall hatte der Sachverständige ein Anfrage einen späteren Zeitraum betreffend vorgenommen und zusätzlich eine Kilometer-Beschränkung vorgegeben sowie eine feste Anmietdauer. Dadurch waren die Ergebnisse nicht auf den zu entscheidenden Fall hin anwendbar.

Zitiervorschlag: "Nicht verwendbares Gutachten" (abhängig vom Einzelfall und dem Vorgehen des Sachverständigen)

"Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (...), dass der Sachverständige anlässlich der telefonischen Preisanfragen jeweils einen festen Anmietzeitraum von fünf bzw. 14 Tagen vorgegeben hat. In beiden streitgegenständlichen Fällen war hingegen das Mietende offen. (...) Soweit es diesen Umstand und dem weiteren Umstand der erforderlichen Vorlage einer Kreditkarte dadurch Rechnung trägt, dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf die von dem Sachverständigen angegeben Werte vorgenommen wird, überzeugt dies nicht, zumal das Gutachten auch noch in weiteren Punkten die Umstände der konkreten Anmietsituation außer Betracht lässt. So legt der Sachverständige beispielsweise seinen Preisanfragen die tatsächlich gefahrenen Kilometer zugrunde und fragt nicht den Tarif mit unbegrenzten Freikilometern ab" (Landgericht Koblenz 5 S 49/19 vom 25.02.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-21

Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 275 C 196/18 vom 22.03.2019)

1. Die Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO sind auf den Ort der Anmietung zu beziehen und nicht etwa auf den Wohnort des Geschädigten.
2. Der Schätzwert aus der Schwacke-Liste bemisst sich grundsätzlich nach dem Modus, nicht nach dem arithmetischen Mittel.
3. Wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrleistungen ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Normaltarif der Schwacke-Liste gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste. Die erstinstanzliche Anwendung des arithmetischen Mittelwertes wird allerdings korrigiert und statt dessen mit dem Modus (häufigster genannter Wert) geschätzt. Zur Frage des anwendbaren PLZ-Gebietes der Schätzliste wird das Urteil des Amtsgerichts Köln gegen die Auffassung der Beklagten bestätigt: Maßgeblich ist nur der Anmietort.

Bedeutung für die Praxis: Die Schwacke-Liste weist neben einem arithmetischen Mittelwert für (nahezu) jedes PLZ-Gebiet auch den Modus als häufigsten genannten Wert aus. Das Landgericht Köln favorisiert grundsätzlich den Modus, da dieser dem Geschädigten bei einer Preisanfrage mit der höchsten Wahrscheinlichkeit genannt worden wäre und es sich um einen realen Preis des Marktes handelt. Einzelfallbezogen wird jedoch dann davon abgewichen, wenn der Modus zufällig nahe am Minimum- oder am Maximum-Wert der Erhebungsergebnisse liegt. Damit begegnet das Berufungsgericht möglichen Verzerrungen bei der Anwendung des Modus-Wertes.
Der Auffassung des Erstgerichtes zur Frage des anzuwendenden PLZ-Gebietes wird dagegen zugestimmt. Der Berufungskläger hatte den Wohnort des Geschädigten verwenden wollen. Statt dessen komme es eindeutig darauf an, wo der Geschädigte angemietet hat, denn dort entsteht der Mobilitätsbedarf, der der Mietwagennutzung zugrunde liegt.
Auf die Berufung der Kläger hin wird außerdem der Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen zugesprochen, da der Kläger konkret dargelegt hat, welche Mehrleistungen vom Autovermieter für die Geschädigten erbracht wurden, die über das normalerweise Übliche hinausgehen.

Zitiervorschlag: "PLZ vom Anmietort"

"Allerdings hat das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Berufung bei der Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten zu Recht nicht die Postleitzahlengebiete des Wohnorts bzw. Sitzes der Geschädigten angesetzt. Bei der Ermittlung der ortsüblichen  Mietwagenkosten ist - wie im  angefochtenen Urteil - das Postleitzahlengebiet des Anmietorts zugrunde zu legen (XXX) Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ist der Anmietort derjenige, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird. Dieser Ort ist maßgeblich, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht." (Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021)

Zitiervorschlag: "Modus anstatt arithmetischem Mittel"

"Nach Auffassung der Kammer hat das Amtsgericht in den hier einschlägigen Fällen bei der Schätzung der ortsüblichen. Mietwagenkosten jedoch zu Unrecht auf das im Schwacke-Mietpreisspiegel angegebene arithmetische Mittel abgestellt.
Die Kammer hält in den hier zu entscheidenden Fällen den Modus-Wert für die geeignetere Schätzgrundlage.
Die Frage, ob bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel der Modus-Wert oder das arithmetische Mittel anzusetzen ist, ist umstritten.
Für die Anwendung des Modus-Wertes wird angeführt, dass dieser Wert anders als das arithmetische Mittel tatsächliche am Markt verlangte Preise wiedergebe und nicht eine bloße statistische Rechengröße. (XXX) Bei einer solchen Nachfrage werde er ebenfalls nur konkrete Preise in Erfahrung bringen und kein arithmetisches Mittel erfragen können. Der Geschädigte müsse auch nicht ermitteln, ob und in welchem Umfang die erfragten Preise tatsächlich am Markt nachgefragt werden. (XXX)
Die Gegenauffassung hält das arithmetische Mittel für vorzugswürdig. Begründet wird dies - wie hier vom Amtsgericht - mit einer geringeren Fehlerneigung, denn beim Modus könne es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Wert den Modus bilden
Nach Auffassung der Kammer kann eine Entscheidung der vorstehenden Frage nicht losgelöst vom konkret n Einzelfall erfolgen. Jedoch hält die Kammer im Grundsatz den Modus-Wert für die geeignetere Schätzgrundlage. In der Tat spricht für diesen nämlich der Umstand, dass er echte Preise abbildet und nicht nur eine statistische Rechengröße. Nur solche Preise würde ein Geschädigter bei einer Nachfrage bei Vermietern auch erfahren.
Allerdings ist der Gegenansicht darin zuzustimmen, dass der Modus-Wert in Einzelfällen tatsächlich verzerrte Ergebnisse widerspiegeln kann. Denn in der Tat dürfte ein Modus-Wert, der allein auf verhältnismäßig wenigen übereinstimmenden Nennungen aus einer Vielzahl von Preisen gebildet wird, derart verzerrt sein, dass seine Anwendung nicht gerechtfertigt erscheint. Dies dürfte umso mehr gelten, wenn der so ermittelte Modus-Wert sich an den äußersten Enden des Korridors der ermittelten Preise befindet.
Anders als das Amtsgericht meint kann dies nach Auffassung der Kammer aber nicht dazu führen, dass der Modus-Wert trotz seines grundsätzlich vorzugswürdigen Aussagegehalts  generell  als  ungeeignet  abzulehnen  wäre. Stattdessen ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der grundsätzlich vorzug1swürdige Modus-Wert als Schätzgrundlage geeignet ist oder ob er wegen einer möglichen Verzerrung als solche ausscheidet. Es darf insoweit nämlich nicht übersehen werden, dass sich anhand der Angaben des Schwacke-Mietpreisspiegels durchaus erkennen lässt, ob eine solche Verzerrung für ein jeweiliges Postleitzahlengebiet vorliegt oder nicht. Für jedes Postleitzahlengebiet wird im Schwacke-Mietpreisspiegel nicht nur die Anzahl der Preisnennungen insgesamt angegeben, sondern auch die Anzahl der Nennungen,
auf denen der Modus-Wert beruht. Auch ist stets der Preiskorridor genannt, in dem
sich die Nennungen insgesamt bewegen. Es kann daher in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob der Moduswert für das betreffende Postleitzahlengebiet als taugliche Schätzgrundlage angesehen werden kann oder nicht." (Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-21

Landgericht Itzehoe 1 S 6/20 vom 27.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Itzehoe 90 C 44/19 vom 19.12.2019)

1. Dem Autovermieter steht nach der Beschädigung des Mietwagens ein Schadenersatz zu, hier nach den vertraglichen Vereinbarungen in Höhe der Selbstbeteiligung.
2. Der Mieter kann sich nicht einfach darauf berufen, den Schaden könnte auch ein Dritter verursacht haben.
3. Eine Obliegenheitsverletzung des Mieters ist feststellbar, da der Schaden bei Anmietung nicht vorhanden war, bei Rückgabe aber schon.
4. Die dem Mieter anzulastende Pflichtverletzung während der Mietzeit ist die Verletzung seiner Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf das Mietfahrzeug.
4. Der Ausgleich der widerstreiten Interessen rund um das vermietete Fahrzeug sieht vor, dass der geschädigte Vermieter seinen Schadenersatzanspruch im Vergleich zum Recht der unerlaubten Handlung unter erleichterten Voraussetzungen geltend machen kann.

Zusammenfassung: Das Landgericht Itzehoe hebt eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes nach Beschädigung des Mietfahrzeuges auf und verurteilt den Mieter zum Schadenersatz. Entgegen der Ansicht des Mieters kann sich dieser nicht einfach darauf berufen, dass er die Ursache der Beschädigung nicht kenne und auch nicht dafür einzustehen habe, weil Dritte dafür verantwortlich sein könnten.

Bedeutung für die Praxis: Wer für Schäden am Mietwagen aufzukommen hat, ist eine für Autovermieter sehr bedeutsame Frage. Häufig gehen Gerichte von einer weitgehenden Beweislast des Vermieters für die Tatsache aus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das macht regelmäßig große Schwierigkeiten, da der Vermieter während der Miete keinen Zugriff auf das Fahrzeug hat und den Schaden erst nach Rückgabe erkennen kann. Mieter verweisen dann immer wieder einfach darauf, dass auch eine Verursachung durch Dritte infrage komme. Das Berufungsgericht sieht hier jedoch durchaus einen Ansatz für den Vermieter, wenn der Mieter lediglich allgemeine Angaben macht. Damit setzt das Gericht einen bewussten Gegenpol zur Auffassung des LG Baden-Baden, nach welcher der Mieter lediglich dann zum Schadenersatz verpflichtet wäre, wenn der Vermieter die schuldhafte Verursachung durch den Mieter nachweise. Die Vom Gericht zugelassene Revision zum Bundesgerichthof hielt der Beklagte wohl nicht für aussichtsreich, sie wurde nicht eingelegt, das Urteil somit rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-21

Landgericht Landshut 15 S 669/20 vom 06.04.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Erding 17 C 3003/19 vom 02.03.2020)

1. Die im Rahmen der Ersatzmobilität erforderlichen Mietwagenkosten können mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung der Schwacke-Liste bis zuletzt immer wieder bestätigt.
3. Einwendungen gegen die Anwendung einer Schätzgrundlage müssen konkret und tatsachenbelegt sein und erkennen lassen, wie sich behauptete Mängel auf den konkreten Anmietfall ausgewirkt haben sollen.
4. Die Marktüblichkeit von Preisen lässt sich nicht rückwärts mittels Sachverständigengutachten klären.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Landshut bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Erding. Die Schwacke-Liste ist die anwendbare Schätzgrundlage. Die Beklagte hat dagegen nichts konkretes vorgetragen, sondern - was dem Gericht nicht ausreicht - allgemein auf die Richtigkeit von Fraunhofer verwiesen und dazu Internetscreenshots mit preisgünstigeren Beispielen vorgelegt. Auch Nebenkosten sind schadenrechtlich vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Per - schon etwas älterem - Beschluss wird das erstinstanzliche Urteil des AG Erding bestätigt und zur Berufungsrückname geraten. Laut BGH führe lediglich ein konkreter Sachvortrag der Beklagten mittels Verweis auf vergleichbare günstigere Angebote dazu, dass sich das Gericht mit der Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage intensiver zu befassen habe. Mit dem allerdings nur allgemeinen Verweis auf eine bessere Eignung von Fraunhofer und mit dem Vorlegen ungeeigneter Internetscreenshots muss sich ein Gericht daher eben nicht näher befassen. Internetangebote scheiden bereits daher als Argument aus, weil ihnen eine zuvor festgelegte Mietdauer zugrunde liege. Das Gericht lässt allerdingt erkennen, dass es in konkreten Mietverträgen aus der Anmietzeit einen konkreten Sachvortrag gesehen hätte. Inwieweit jedoch Beispiele mit niedrigeren Preisen die Verwendung eines Mittelwertes einer Liste betreffen können, erschließt sich nicht.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-21

Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021

1. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er nach Erhalt eines Direktvermittlungsschreibens von der Beklagten trotzdem am freien Mietwagenmarkt ein Ersatzfahrzeug angemietet hat.
2. Die Ersatzanmietung war auch erforderlich, obwohl der Geschädigte lediglich wenige Kilometer mit dem Mietfahrzeug gefahren ist.
3. Die Schwacke-Liste ist die anwendbare Schätzgrundlage.
4. Die Beklagte hat in diesem Fall gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste keinen konkreten Sachvortrag gehalten.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag ist nicht zuzusprechen, da keine Eil- oder Notsituation vorgelegen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Betzdorf spricht dem Kläger, der aus abgetretenem Recht geklagte hatte, weiteren Schadenersatz des Geschädigten bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu. Es weist die Vorwürfe der HUK zurück, der Geschädigte habe mangels Fahrbedarf gar keinen Ersatzwagen anmieten dürfen und er habe sich nach Erhalt ihres Hinweisschreibens nicht bei ihr gemeldet und daher zu teuer angemietet. Der Schadenersatzbetrag bemisst sich daher nach der Erforderlichkeit (§ 249 BGB) und die Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht diskutiert zunächst den Mobilitätsbedarf des Geschädigten. Es komme dabei nicht nur auf die gefahrenen Kilometer an, sondern auf die Gesamtumstände. Hier ergebe sich der Mietbedarf dadurch, dass der Geschädigte als älterer Herr im ländlichen Gebiet wohnend auf eine Fahrtmöglichkeit angewiesen war, die er nachvollziehbar für das Gericht nur in einem vor der Tür stehenden Ersatzfahrzeug gesehen hatte. Das Interesse an der kurzfristigen Verfügbarkeit eines Mietwagens sei unter den Umständen des konkreten Falles ein schutzwürdiges Interesse, so das Gericht. Der Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte scheiterte, der Geschädigte mietete am Normalmarkt zu Marktpreisen an. Darin liege kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da die Beklagte lediglich ein allgemeines Schreiben versendet hatte, in dem kein inhaltlich konkretes Mietwagenangebot zu finden war. Den geforderten unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif gab das Gericht nicht. Dabei übersah es, dass dieser nicht nur davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Eil oder Notsituation besteht. Denn auch andere vorzutragende Umstände rechtfertigen laut BGH einen solchen Aufschlag, wie die Notwendigkeit, für den Geschädigten die Mietwagenkosten zu verauslagen, bis der Schädiger oder sein Versicherer diese bezahlen.

Zitiervorschlag "Mietwagen trotz geringem Fahrbedarf"

"Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen der mündliche n Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei dem Geschädigten um einen älteren Herren handelt und dieser aufgrund des ländlichen Gebietes auf einen Mietwagen angewiesen ist. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Adresse des Geschädigten um eine ländliche Gegend handelt. lnsoweit hat der im ländlichen Bereich wohnhafte Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an einem Mietwagen. Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen oder für etwaige
Arztbesuche genutzt worden wäre, ist dieser Umstand geeignet einen schutzwürdigen Fahrbedarf zu begründen (vgl. LG Stendal NJW 2005, 378 7). Der Nutzungswille schlägt sich nicht alleine in der Kilometerleistung nieder."  (Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021)

Zitiervorschlag "Kein Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheit nach Schreiben des Versicherers"

"Das Schreiben der Beklagten vom 24.07.2019  beinhaltet lediglich die pauschale  Aufforderung, sich mit der Beklagten unter einer Hotline in Verbindung zu setzen. Es handelt sich um eine pauschalisierte Standardaufforderung, ohne ein konkretes Angebot zu enthalten. (...) muss es sich jedoch um ein konkretes, wesentlich günstigeres Angebot und um ein inhaltlich  vergleichbares Mietwagenangebot handeln, welches dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist. Diesen Anforderungen wird das allgemeine Aufforderungsschreiben der Beklagten nicht gerecht." (Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-21

Amtsgericht Siegburg 119 C 27/20 vom 22.02.2021

1. Die Geschädigte hat nicht gegen ihre Obliegenheit zur Schadenminderungspflicht verstoßen, als sie trotz vorliegenden Direktvermittlungsschreibens der Beklagten bei der Klägerin angemietet hat.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten zur Schadenbehebung nimmt das Gericht anhand des Mittelwertes der Listen vor.
3. Die Kosten einer erweiterten Haftungsreduzierung sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.
4. Die Beklagte hat auch weitere Nebenkosten für Winterreifen und Zustellungen zu erstatten.
5. Ebenso sind die Kosten vorgerichtlicher Anwaltseinschaltung ein Teil der berechtigten Schadenersatzforderung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg weist den Vorwurf der Haftpflichtversicherung zurück, die Geschädigte hätte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, nachdem sie ihr ein Angebot zu einem günstigen Preis genannt habe. Zur Bestimmung der erforderlichen Kosten greift das Gericht auf den Mittelwert der Listen zurück und spricht weitere Nebenkosten nach Schwacke zu.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer hatte eine Mietwagenpreis-Vorgabe gemacht und dafür mehrere Autovermieter genannt. Sie behauptet, dass ein passender Ersatzwagen zu einem geringen Preis bei beiden genannten Unternehmen völlig unproblematisch erhältlich seien. Sie müsse sich nur dorthin wenden- das könne sie rund um die Uhr tun - und bekomme den vollen zustehenden Mobilitätsersatz. Dort hat sich jedoch kein Fahrzeug erhalten und auch die Beklagte war im Anschluss mehrfach nicht mehr telefonisch und auch nicht per eMail erreichbar. Der Fall zeigt, dass die Behauptungen der Haftpflichtversicherer, man könne immer und überall das Passende liefern oder vermitteln nicht korrekt ist. Nach vorliegenden Informationen geben die Vermieter auch keine hundertprozentige Liefergarantie ab, schon gar nicht für ein bestimmtes Fahrzeug. Schon von daher kann die immer wieder auch bei Gericht getätigte Behauptung nicht korrekt sein, man könne dem Geschädigten immer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, das seinem schadenrechtlichen Anspruch entspricht. Diese Frage betrifft mithin nicht nur diesen Einzelfall, sondern generell die Frage, inwieweit der Versicherer gegenüber Geschädigten lediglich Behauptungen aufstellt, um in allen Fällen mit einem Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheiten zu argumentieren. Wenn es bereits am Anfang ggf. eine falsche Aussage darstellt, der Geschädigte könne unkompliziert und schnell mit wenig Aufwand das Benötigte zu günstigsten Preisen erlangen, dann kann man sich nicht auf den Standpunkt stellen, der Geschädigte könne ja im Einzelfall nachweisen, dass es nicht funktioniert habe.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-21

Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020

1. Die telefonischen Kontakte und Erstinformationsschreiben der Beklagten als "Angebot zur Vermittlung" begründen keine Verstoß der Geschädigten gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens.
2. Ein Telefonat mit Hinweisen und Preisnennung ist regelmäßig nicht als ein annahmefähiges Angebot zu bewerten.
3. Annahmefähig ist ein Angebot für den Geschädigten, wenn genaue Verfügbarkeit und genaue Konditionen transparent werden.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis ist zu erstatten, da der Autovermieter unfallbedingte Mehrleistungen (hier Vorfinanzierung durch Vermieter, unbekannte Mietdauer) zu erbringen hatte, die aus schadenrechtlicher Sicht auch erforderlich gewesen sind.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn verneinte einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen ausgeschlagener Direktvermittlungsangebote, schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht den unfallbedingten Aufschlag zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht hat erstinstanzlich die Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung widersprochen, dass Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie nach einem wie üblich sehr allgemeinen Telefonat und einem "Erstinformationsschreiben" mit Preisvorgabe doch zum marktüblichen Preis bei einem Vermieter ihrer Wahl einen Ersatzwagen anmieteten. Denn den Telefonaten und Schreiben seien keine ausreichenden Informationen zu entnehmen, um den Ansprüchen des Geschädigten auf ein bestimmtes Fahrzeug und auf bestimmte Zusatzleistungen zu entsprechen. Für die/den Geschädigte(n) reichen die Informationen zudem nicht dafür  aus, von einem konkreten Angebot auszugehen, das mit anderen Marktangeboten verglichen werden könnte.
Gegen den Pauschalaufschlag wendet die Beklagte ein, dass das Ersatzfahrzeug nicht sofort nach einem Unfall angemietet worden sei. Hieran hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit jedoch nicht aufgehängt, sondern den Aufschlag wegen anderer - in solchen Anmietfällen üblicher - unfallspezifischer Faktoren zugesprochen.
Auf die immer wieder vorkommende Verleumdung der klägerischen Preisabrechnung als Unfallersatztarif ist das Gericht nicht direkt eingegangen, hat den vom Kläger geforderten Schadenersatzbetrag jedoch als berechtigten Normaltarif anhand der einschlägigen Listen geschätzt und zugesprochen.

Zitiervorschlag: "Telefonat und Schreiben begründen keine relevante Preisvorgabe"

"Ein Telefonat in dem den Kunden der Klägerin hinweise erteilt oder Preise genannt worden sein sollen, genügt regelmäßig nicht. Den Betroffenen sind konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent zu machen, damit etwas anderes gelten würde (vgl. OLG Köln, 27.03.2017 - 15 U 34/17). Solche Umstände sind bis zuletzt nicht ausreichend erkennbar gewesen. Es wurden auch keine konkreten Mietwagenangebote, sondern vielmehr, wie die Beklagte vorträgt, Angebote zur bloßen Mietwagenvermittlung unterbreitet    worden.    Ein Hinweis auf erzielbare Mietwagenpreise stellt in keinem Fall ein taugliches Angebot dar. (...)
Ein Erstinformationsschreiben ist nach zuvor dargestellten Maßstäben generell nicht
geeignet, den jeweiligen Kunden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf etwaige Konditionen des Versicherers zu verweisen.
In diesen, Schreiben wird allein über Mietwagenpreise „informiert", nicht aber ein ausreichend transparentes Angebot für einen günstigen Mietwagen unterbreitet.

(Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020)

Hinweis:
Das Urteil des Landgerichts Bonn ist am 23.09.2021 rechtskräftig geworden. Denn die Beklagte hat am Ende der mündlichen Verhandlung der Berufung am OLG Köln ihre Berufung zurückgenommen, wohl um ein rechtskräftiges und veröffentlichungsfähiges Urteil des OLG Köln zu vermeiden. Das OLG Köln hatte in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn für richtig hält (Az. OLG Köln 15 U 190/20).

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-21

Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Schweinfurt 3 C 973/18 vom 24.03.2020)

1. Die Beklagte wird zur vollständigen Erstattung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten verurteilt, ohne dass eine Prüfung der Marktüblichkeit vorgenommen und ohne dass anhand von Listen geschätzt wird.
2. Die Kläger konnten beweisen, dass dem Geschädigten kein günstigeres vergleichbares Ersatzfahrzeug-Angebot zur Verfügung gestanden hat.
3. Eine Preiserkundigung des Geschädigten unter Zuhilfenahme der Streithelferin/Autovermietung ist nicht zu beanstanden. Ein zielgerichtetes manipulatives Agieren der Streithelferin ist nicht feststellbar.
4. Der Preisvergleich hat ergeben, dass andere Anbieter dem Geschädigten zu den konkreten Bedingungen (ohne Kreditkarte, unmittelbarer Mobilitäts-Bedarf) kein Angebot unterbreiten konnten.
5. Kosten einer erweiterten Reduzierung der Haftung für Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig und anders als es die Beklagte meint, erforderlich und nicht unwirtschaftlich.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht dem Geschädigten die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ohne die Schätzgrundlagen wie Schwacke oder Fraunhofer zur Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten anzuwenden. Denn der Geschädigte hatte sich mithilfe der Autovermietung zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs konkret bei zwei Anbietern erkundigt, ohne ein vergleichbares Angebot zu erhalten.

Bedeutung für die Praxis: Eine Erkundigung des Geschädigten bei anderen Anbietern ergab, dass diese keine vergleichbare Leistung bieten konnten. Das Gericht beanstandete es dabei nicht, dass der Autovermieter die Erkundigungen mithilfe des Autovermieters durchführte. Gemeinsam wurden zwei Konkurrenzunternehmen daraufhin befragt, ob und zu welchem Preis sie im Augenblick ein vergleichbares Fahrzeug zu den bestehenden Anmietmöglichkeiten stellen könnten. Es stellte sich heraus, dass ein Mobilitätsersatz ohne Vorfinanzierung und zum Anmietzeitpunkt durch diese beiden Anbieter nicht gewährleistet werden konnte. Damit ließ sich der Beweis führen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen nicht zugänglich gewesen ist. Somit war der Schadenersatzanspruch in Höhe der Abrechnung des Autovermieters zuzusprechen. Der Versuch des Versicherers ist dabei gescheitert, den Vermieter in der Weise zu diskeditieren, das Gericht davon zu überzeugen, er hier sei gezielt so vorgegangen, dass keine anderen Angebote gefunden werden.

Zitiervorschlag: "Rechnungsbetrag nach erfolgter und ergebnisloser Preiserkundigung zu erstatten"

"Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kammer nach Anhörung des Zeugen XXX davon überzeugt , dass der Kläger mit der Anmietung des Fahrzeugs, wie es ihm von der Streit­helferin unter dem 30.01.2018 in Rechnung gestellt worden ist (Anlage K5), nicht gegen das Wirt­schaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Denn es sind zwei Konkurrenzangebote eingeholt worden. Nach diesen  Angeboten  stand dem Kläger  für den Anmietzeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. (...)
Bei beiden Firmen sei indes weder eine unmittelbare Anmietung noch eine solche ohne Vorlage einer Kreditkarte zur Vorleistung möglich gewesen. Bei der Streithelferin hingegen sei eine Anmietung ohne Vorkasse möglich gewesen. 

(Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-21

Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld 10 C 115/20 vom 19.09.2020)

1. Eine schriftliche Unterzeichnung einer Abtretungserklärung durch die Klägerin ist entbehrlich und steht einer Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.
2. Die Abtretungserklärung ist nicht als nach § 307 BGB unwirksam anzusehen, weil sie etwa für den Geschädigten als zu intransparent zu bewerten wäre und daher eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers/des Geschädigten feststellbar wäre.
3. Der Geschädigte kann ohne fremde Hilfe verstehen, welche Rechte und Pflichten ihm aus der Vereinbarung erwachsen.
4. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmbar, da es sich lediglich um die Abtretung der Mietwagenkosten in erstattungsfähiger Höhe handelt.
5. Das Abtretungsformular verdeutlicht dem Geschädigten vollkommen unmissverständlich, unter welchen Voraussetzungen er dennoch zahlen muss und das, wann und wie er in diesem Fall die Schadenersatzforderung zurückerhält.

Zusammenfassung: Das Landgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Abtretung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten wirksam vereinbart wurde und die Klägerin daher die Restforderungen gegen die Beklagte geltend machen durfte. Es liege kein Verstoß gegen Transparenzregeln des § 307 BGB vor (BGH VI ZR 274/17 und BGH VI ZR 135/19).

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Krefeld bestätigt die Wirksamkeit der BAV-Abtretung und damit die Aktivlegitimation des Autovermieters zur Geltendmachung der abgetretenen Mietwagenforderungen. Die für Kläger aus abgetretenem Recht negative BGH-Rechtsprechung zu Abtretungsformularen von Sachverständigenkosten findet hier keine Anwendung, weil die maßgeblichen Passagen der streitigen Abtretung anders formuliert sind. Die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung wurde auch für den hier vorliegenden Sachverhalt bestätigt, dass der Autovermieter die Abtretung nicht durch eine Unterschrift angenommen hat. Denn der Vermieter hat dem Geschädigten das Formular zur Unterschrift vorgelegt. Er hat den Abtretungsvertrag ohne Unterschrift daher stillschweigend angenommen.

Zitiervorschlag: "Abtretungsvertrag: Kein Vertoß gegen Transparenzgebot"

"Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH; Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17 - Rn. 9.
Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19 - Rn 8, juris).
Diesen Anforderungen genügt die im Streit stehende Abtretung"
(... hier in der Formulierung des BAV, Stand 2019)
Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)

Der Beschluss ist ggf. noch nicht rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-21

Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Wuppertal 32 C 99/20 vom 14.07.2020)

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
2. Zur Ermittlung erforderlicher Kosten hat der Geschädigte nicht darzulegen, dass ihm kein günstigeres Mietwagenangebot zugänglich gewesen ist, sofern der Mietpreis nicht deutlich überhöht ist.
3. Die konkreten Mietbedingungen wie ungeklärte Mietdauer, Finanzierung durch den Vermieter, Fehlen einer Kreditkarte, Verzicht des Vermieter auf eine Kaution usw. begründen einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis in Höhe von 20 Prozent.
4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Ausstattung des Fahrzeuges mit Navigationsgerät sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes AG Wuppertal auf und spricht weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten zu. Der Grundpreis des Normaltarifes wird mittels des Durchschnitts der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Hinzu kommen ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bestimmt.

Bedeutung für die Praxis: Die Klägerin verlangte restliche Mietwagenkosten nach Schwacke, weil eine Mittelwertberechnung nach Fracke nicht infrage komme. Denn der Geschädigte brauchte sofort ein Fahrzeug und konnte die Bedingungen der Fraunhofer-Internetpreiserhebung wie die Kostenvorfinanzierung nicht erfüllen. Die Höhe der klägerischen Abrechnung sah das Gericht jedoch als einen überhöhten Tarif an, zu dessen ausnahmsweise denkbarer Erstattungsfähigkeit sich der Kläger hätte auch binnen 4 Stunden nach dem Unfall am regionalen Markt erkundigen müssen. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass eine konkrete Erkundigungspflicht des Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn der sich in einer Not- und Eilsituation befindet. Sehr weitgehend und den Geschädigten sicherlich überfordernd verlangt das Gericht jedoch eine telefonische Preisrecherche, sofern der Geschädigte zwischen Unfall und Ersatzanmietung 4 Stunden Zeit hat. Daher sei der klägerisch verlangte Schadenersatzbetrag - der als überhöhter Unfallersatztarif angesehen wird - nicht erstattungsfähig, sondern lediglich der Mittelwert aus den Listen zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Der Eigenersparnis-Abzug wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag hin vorgenommen, anstatt lediglich auf den Grundbetrag. Eine Eigenersparnis in Bezug auf Kosten eines Navigationsgerätes, einer Haftungsreduzierung und auf eine Zweitfahrer-Erlaubnis für den Mietwagen sowie auf einen unfallbedingten Aufschlag sind jedoch unsinnig.

Zitiervorschlag: "Unfallbedingter Aufschlag"

"Ferner kann die Klägerin einen Zuschlag i.H.v. 20 % auf den geschätzten Normaltarif zur Abgeltung des unfallbedingten Mehraufwands verlangen. Der hier zu berücksichtigende unfallbedingte Mehraufwand folgt nicht bereits aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung, sondern aus der fehlenden Möglichkeit oder Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung, bzw. der fehlenden Stellung einer Kaution..."
(Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020 )

 

MRW 03-2020 Titelblatt

Die dritte Ausgabe der Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en (MRW) des Jahres 2020 ist in den Druck gegangen. Hier zeigen wir Ihnen, dass wir für Sie erarbeitet haben: 

MRW 03-2020 Titelblatt ansehen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Landgericht Frankenthal 2 S 182/19 vom 28.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Grünstadt 5 C 60/18 vom 12.07.2019)

1. Bereits aufgrund einer Teilabrechnung gegenüber der klagenden Autovermietung geht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ins Leere.
2. Auch darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Abtretung erfüllungshalber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (Transparenzgebot).
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wegen Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
4. Konkreter Sachvortrag der Beklagten gegen eine Schätzung mittels  Schwacke ist nicht erkennbar.
5. Die Erforderlichkeit der Erbringung von unfallbedingten Mehrleistungen der Autovermietung gegenüber dem Geschädigten hat die Klägerseite nicht hinreichend deutlich machen können.
6. Die Höhe des Abzuges für Eigenersparnis wird mit 5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankenthal bestätigt seine Linie der Anwendung der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung und verweist diesbezüglich auf fehlenden konkreten Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Erstattungsfähigkeit des Aufschlages lehnte das Gericht im zu entscheidenden Fall ab. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da ein Verstoß der Abtretungsformulierungen gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht verweist zunächst darauf, dass die Beklagte im Prozess eine Aktivlegitimation nicht mehr bestreiten könne, wenn sie vorgerichtlich einen aus der Abtretung heraus begehrten Schadenersatzbetrag teilweise bezahlt habe. hier liege ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, da der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung die Formulierungen des Abtretungsformulars bekannt gewesen seien. Doch auch darüber hinaus legt das Gericht dar, warum die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung eine Aktivlegitimation der Klägerin begründen. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wird explizit verneint. Dazu verweist das Gericht darauf, dass eine im Wortlaut identische Version der Abtretung sogar vom BGH geprüft und bestätigt wurde. Der BGH hat sich dort auch zur Frage des Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen positioniert und geurteilt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel "auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist" und dabei auf § 307 Abs. 2 verwiesen. Rechtsfehler seien laut BGH nicht ersichtlich. Die hier im Verfahren bei Landgericht Frankenthal von der Beklagten zitierten neueren BGH-Entscheidungen jedoch würden sich lauf Berufungsgericht mit davon abweichenden Klauseln befassen. Die relevante Frage, ob eine Regelung zur Rückabtretung enthalten sein muss, wenn der Vermieter den Geschädigten aus dem Mietvertrag in Ansprüche nähme, führe nicht in die Intransparenz. Denn eine fehlende diesbezügliche Regelung könne keine Intransparenz begründen, da das Gesetz oder allgemeines Recht dieses Fehlen ersetzen würde. Eine Rückabtretung sei in diesem Fall selbstverständlich und allgemein geltendes Recht.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-21

Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Zwickau 22 C 539/19 vom 11.12.2019)

1. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität ist anhand der Werte der Schwacke-Liste zu bestimmen.
2. Nur aufgrund erheblicher Preisabweichungen nach oben kann der Geschädigte wegen Bedenken zur Angemessenheit des angebotenen Preises gehalten sein, sich nach anderen günstigeren Angeboten zu erkundigen.
3. Konkrete Tatsachen zeigt die Beklagte nicht auf, die geeignet wären, behauptete Mängel der Schwacke-Liste zu deren konkrete Auswirkungen auf den Fall zu belegen.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wurden bereits als unkonkret zurückgewiesen, weil sie ein festes Mietende voraussetzen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg von Tatsachenbehauptungen wurde aus prozessualen Gründen als unangebracht abgelehnt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die Berechtigung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall durch den vergleichenden Blick in die Schwacke-Liste. Sofern die Mietwagenabrechnung, die Grundlage der Forderungen ist, nicht erheblich über dem Marktpreis laut Schwacke-Normaltarif liege, ist sie vom Haftpflichtversicherer zu erstatten. Ein allgemeiner Verweis auf die Fraunhofer-Liste und auf unkonkrete Internetscreenshots sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag, um die Auffassung des Gerichtes zu drehen und sind auch kein Grund für die Einholung eines Gutachtens.

Bedeutung für die Praxis: Das amtsgerichtliche Urteil wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Betrachtet man das Urteil des Amtsgerichtes, fällt folgendes auf: Die Beklagte versuchte in der ersten Instanz eine ganz perfide Masche. Sie behauptete falsch, der Ersatzwagen sei nicht korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen (den Beweis blieb sie schuldig und nahm die Behauptung in der Berufung auch zurück), schloss daraus, dass lediglich ein Werkstattersatzwagen vermietet worden sei (obwohl dieser genauso als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein müsste) und wollte aus diesem Grund nur einen Werkstattersatztarif der Werkstatt erstatten. Bereits höchstrichterlich ist allerdings entschieden, dass vom Vermieter subventionierte Preise schadenersatzrechtlich keine Rolle spielen (BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).
Das Amtsgericht lehnt die Werte der Fraunhofer-Liste aus verschiedenen Gründen ab. Dazu zählt die Vorbuchungsfrist, die bei einem Ersatzwagen nicht realisierbar erscheint.
Die Beklagte brachte erstinstanzlich auch das immer wieder aufkommende Argument, der Geschädigte könne die Schwacke-Werte nicht kennen, weil sie nicht mehr in gedruckter Form vorliegen würden. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass kein Mieter eine Liste einsehen müssen, sondern lediglich die Werte ex post an einer Schätzgrundlage zu messen sind.
Zuzustimmen ist dem Erstgericht auch noch in einer anderen wichtigen Frage: Die Zweifel der Beklagten gegen die Werte aus Schwacke seien auch daher unerheblich, weil das Gericht nicht die Schwacke-Werte anwendet, sondern lediglich prüft, ob dem Geschädigten eine völliger Preisüberhöhung hätte auffallen müssen und er daher nach günstigeren Angeboten suchen müssen. Das wird verneint. Und ganz richtig begründet das Gericht weiter, dass es gar nicht darauf ankomme, ob es am Markt auch günstigere Angebote als das konkret realisierte Angebot gäbe oder günstigere unterhalb des Mittelwertes der Schwacke-Liste. Denn ein Mittelwert ist eben nur ein Mittelwert, der sich auch aus niedrigeren Werten speist. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass nur die niedrigeren Werte erstattungsfähig seien. Einen Fehler der Schwacke-Liste kann das Gericht daraus nicht erkennen.
Die Berufung am Landgericht Zwickau änderte an dem Ergebnis nichts. Einer der häufig involvierten Landrichter hatte wohl mal selbst einen unverschuldeten Unfall zu regulieren und das muss aus Sicht des Haftpflichtversicherers gehörig danebengegangen sein. Und so kam es - zumindest argumentativ - noch schlimmer für die Beklagte.

Zitiervorschlag: "(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar"

""Das Berufungsgericht legt ebenso wie das Amtsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs wie auch bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Streitfall den Schwacke-Mietpreisspiegel 2018 (Unfalljahr} zugrunde. (...) Soweit die Beklagte sich bei der Berechnung der Mietwagenkosten auf den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017 des Fraunhofer Instituts bezieht, führt dies allein nicht dazu, von der Ungeeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage  ausgehen  zu können.  Denn allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. (...)
Soweit sich die Beklagte auf vorgelegte "Alternativangebote" aus dem Internet bezieht, werden auch damit keine konkreten Mängel der Schwackeliste als Schätzgrundlage aufgezeigt. (...) Die Anmietzeit hingegen war im streitigen Fall offen. Auch bei Anmietung in der Filiale ist (...) eine Anmietung/Preisauskunft zu "Mehrtagespauschalen" nicht möglich, wenn das Mietende noch nicht feststeht."

(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

Zitiervorschlag: "Kein Sachverständigen-Gutachten"

"Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptung, dass auch zum Anmietzeitpunkt solche aus den Bildschirmausdrucken ersichtlichen Fahrzeuge zu dem dort ausgewiesenen Preis verfügbar gewesen seien, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht. Ist das Beweisangebot "Sachverständigengutachten" für diese Tatsachenbehauptung kein geeignetes Beweismittel, einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es mithin nicht. Denn der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen (...). Vorliegend geht es jedoch um eine Tatsachenbehauptung, welche unter Zeugenbeweis zu stellen ist."
(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Amtsgericht Köln 264 C 103/20 vom 09.11.2020

1. Der Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen, wenn ein vom Gegnerversicherer erklärtes Mietwagenangebot nicht gleichwertig mit den in Anspruch genommenen Leistungen der Autovermietung gewesen ist.
2. Das Vorliegen eines gleichwertigen konkreten und annahmefähigen Angebotes mit der Folge einer Preisvorgabe ist dann zu verneinen, wenn lediglich Beispielfahrzeuge verschiedener Fahrzeugklassen genannt werden und die Aussagen nicht mit konkreten, dem Geschädigten tatsächlich vorliegenden Angeboten verglichen werden können.
3. Eine Klassifizierung von Fahrzeugangeboten mittels Motorstärke in Kilowatt (Kw) hat für den Geschädigten keinerlei Aussagekraft zur Erkundigung am Markt und für einen Preisvergleich.
4. Bereits das Fehlen der vergleichbaren Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro stellt einen erheblichen Leistungsunterschied dar, den der Geschädigte nicht hinzunehmen hat.
5. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt mittels des Durchschnitts der Schwacke-Werte zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages (unabhängig von einer Eil- oder Notsituation) und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf den Direktvermittlungspreis zurückfällt, wenn der Gegnerversicherer ihm in Bezug auf das zu mietenden Fahrzeug und die Selbstbeteiligung in Schadenfällen lediglich ein unkonkretes bzw. geringwertigeres Angebot unterbreitet. Das hat das Gericht verneint und den Normaltarif plus Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist bedeutend zur Thematik der Mietpreisvorgabe durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Das Gericht hat klargestellt, dass Mietwagenangebote des Versicherers an den Anspruchsteller so konkret gefasst sein müssen, dass der Geschädigte in der Lage ist, sie mit anderen - ihm ggf. bereits vorliegenden - Angeboten vergleichen kann. Das ist auch ohne weitere nachvollziehbar. Denn wäre es anders, könnte der Versicherer irgendeine ihm angeblich verfügbare Leistung - die er noch nicht einmal vergleichbar spezifizieren müsste - einfach behaupteten, um den Geschädigten an seine gewünschte Preisvorgabe zu binden. Das wäre schadenrechtlich verkehrte Welt und vom BGH sicherlich nicht beabsichtigt, zumal sich angebliche Direktvermittlungspreise des Einzelfalls und tatsächliche Abrechnungen im Hintergrund zwischen Vermietern und Versicherrn ex post nicht geprüft werden und wohl auch nicht prüfen lassen.

Zitiervorschlag: "Keine relevante Preisvorgabe, da kein vergleichbares Angebot"
Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf  den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit den von ihm alternativ selbst eingeholten Angeboten. Für  den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in KW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet.
Zudem wünschte der Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von "max  350 €" angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 150 Euro oder 350 Euro von eiern Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim  Abschluss  eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden ..."
(Amtsgericht Köln 264 5 C 103/20 vom 09.11.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Brühl 2 C 41/20 vom 22.05.2020)

1. Eine Fracke-Entscheidung des Erstgerichts wird aufgehoben und die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste.
2. Die Auswahl der anzuwendenden Schätzgrundlage liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen.
3. Das Zugrundelegen der Schwacke-Werte ist nicht fehlerhaft, Verweis auf BGH, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Baden-Baden bestätigt seine bisherige Rechtsprechung pro Schwacke und korrigiert ein Fracke-Urteil eines der zugeordneten Amtsgerichte. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 Prozent hält das Gericht für ausreichend. Dass das Mietfahrzeug entgegen der Zulassungsvorschriften nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war, sei zumindest schadenersatzrechtlich nicht relevant.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Baden-Baden bleibt ganz klar bei Schwacke. Es hebt eine Entscheidung pro Mittelwert Fracke auch dann auf, wenn sich der Erstrichter mit seiner Auffassung im Bereich der BGH-Rechtsprechung bewegt. Der BGH lässt ja bekanntlich grundsätzlich in dieser Frage alles zu. Weiterhin relevant erscheint, dass das Berufungsgericht einen Eigenersparnis-Abzug von 5 Prozent als völlig ausreichend ansieht. Die Frage der nicht korrekten Zulassung des Mietfahrzeuges wird schadenrechtlich richtig bewertet. Es spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, wie der Ersatzwagen zugelassen ist. Doch wird hier wieder einmal deutlich, dass Vermieter durch rechtswidriges Verhalten häufig versuchen, Kosten zu sparen und sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Man sollte sich jedoch bewusst darüber werden, welches Risiko besteht. Eine Abmahnung kann sehr teuer werden und sofern die Zulassungsstelle das mitbekommt, steht für jede Werkstatt die Verfügbarkeit von Überführungskennzeichen auf dem Spiel und das ist nicht nur eine theoretische Gefahr, da hier ein Vertrauensvorschuss die Grundlage bildet, der bei Bekanntwerden des Zulassungsverstoßes sofort aufgebraucht ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob für den nicht korrekt zugelassenen Mietwagen eine Rechnung an den Kunden oder wen auch immer gestellt wird. Selbst die kostenlose Herausgabe als Service der Werkstatt setzt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus. Jederzeit kann ein Wettbewerber der Sache nachgehen und Gerichte haben dann schon Ordnungsgelder von 250.000 Euro ausgeurteilt.

Zitiervorschlag: "(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar"

"Die Kammer richtet ihre Schätzung nach der Schwacke-Liste. (...) Das Zugrundelegen der "Schwacke-Liste" ist dabei keinesfalls fehlerhaft. (BGH NJW 2008, 1519,...)" (Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-21

Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021
(Vorinstanz: Landgericht Hamburg 326 O 156/18 vom 19.09.2019)

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges aus dem Vermietfuhrpark der beklagten Autovermietung.
2. Eine Entscheidung über die Eigentümerstellung hat nach niederländischem Recht zu erfolgen, da der Abschluss des Kaufvertrages und die Übergabe des Fahrzeuges in den Niederlanden stattgefunden haben.
3. Danach muss ein gültiger Kaufvertrag bestehen und gegen ein Entgelt geliefert worden sein sowie der Erwerber in gutem Glauben gehandelt haben.
4. Der Kläger ist durch den hier vorliegenden Kauf-Vorgang nicht Eigentümer geworden, da er nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
5. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht anzunehmen, wenn der Käufer aufgrund der Umstände gebotene Nachfragen und Nachforschungen unterlässt.
6. Die Übergabe eines Kfz-Fahrzeugbriefes mit korrekter Fahrgestellnummer reicht regelmäßig nicht aus, sofern wie hier vorliegend erhebliche Ungereimtheiten hinzutreten.

Zusammenfassung: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen den Kläger, der von einem Autovermieter ein Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapiere herausgegeben haben wollte, dass er zuvor nach einem Diebstahl in den Niederlanden von einem Dritten erworben hatte. Der Autovermieter konnte den Prozess gewinnen, weil er verdeutlichen konnte, dass der Käufer kein Eigentum erworben hat, da er nicht in gutem Glauben handelte.

Bedeutung für die Praxis: Das Hanseatische OLG würdigt die Tatsache, dass auch aus dem Blickwinkel des Klägers an dem Kauf einiges auffällig und beachtenswert gewesen ist und ein Käufer das Eigentum nicht an bestehenden Ungereimtheiten vorbei erwerben kann, sofern sich später herausstellt, dass die erwähnten Auffälligkeiten den Hintergrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung vermuten lassen müssen. Konkret hat das Gericht zwar das Vorliegen von Mindestanforderungen an den gutgläubigen Erwerb in einem Fahrzeugbrief gesehen, der die richtige Fahrgestellnummer und den korrekten Namen des Verkäufers enthielt. Doch verneinte es das Vorliegen des guten Glaubens trotzdem, da zahlreiche weitere zweifelbegründende Anhaltpunkte vorgelegen haben. So wurde das Fahrzeug erheblich zu günstig verkauft und die auf Nachfrage ergangene Begründung wurde als wenig überzeugend eingeschätzt. Sodann lag nur ein Schlüssel vor. Der Verkauf fand im Ausland auf irgendeinem Treffpunkt statt. Wohnort des Verkäufers und Wohnort laut Kaufvertrag passten schließlich auch nicht zusammen. Diese und weitere Punkte in ihrer Gesamtheit wertete das Gericht als hinlänglichen Grund dafür, dass der Käufer einen Verdacht haben musste, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen sein könne. Der Kläger unterlies es, nach einer prüfbaren Adresse zu fragen und und/oder sich ein Ausweisdokument des Verkäufers zeigen zu lassen. Unstimmigkeiten zwischen den behördlichen Dokumenten wären ihm sonst aufgefallen.
Die Bedeutung des Urteils ergibt sich auch daraus, dass nach deutschem Recht mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenso entschieden worden wäre.

Zitiervorschlag: "Kein gutgläubiger Erwerb eines zuvor abhanden gekommenen Mietfahrzeuges"

"Zwar ist dem Kläger von dem angeblichen Verkäufer ein auf dessen angeblichen Namen ausgestellter Fahrzeugbrief übergeben worden. Auch stimmte die dort eingetragene Fahrgestellnummer mit derjenigen des Fahrzeuges überein. Damit waren Mindestanforderungen erfüllt, die für die Begründung eines guten Glaubens auch nach niederländischem Recht ausreichen mögen, wenn sich kein weiterer Anlass ergibt, der Zweifel an der Berechtigung des angeblichen Verkäufers aufkommen lässt. Das war hier indes nicht der Fall. Es gab vielmehr zahlreiche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Eigentümerstellung des Verkäufers begründeten.
Unstreitig sollte das erst ein halbes Jahr alte Fahrzeug deutlich unter dem Marktwert verkauft werden und erschien auch dem Kläger das Fahrzeug als „Schnäppchen“. Die insoweit gegebene Erklärung des angeblichen Verkäufers (...) ist wenig überzeugend (...).
Der Verkauf und die Übergabe des Fahrzeuges hat im Ausland auf einem Parkplatz fernab eines angeblichen Wohnortes des Verkäufers stattgefunden und der hohe Kaufpreis von über 40.000 € wurde in bar übergeben. Darüber hinaus hatte der Verkäufer im Internet seinen Wohnort mit Duisburg angegeben, was angeblich auch der Wohnort seiner Ehefrau sein sollte. Im Kaufvertrag sowie in den übergebenen Fahrzeugpapieren war als Wohnort dagegen Wiesbaden eingetragen. (...)
Auch wenn diese Umstände einzeln betrachtet keinen Verdacht erregen mussten und z.T. vom Verkäufer erklärt wurden, waren sie in ihrer Gesamtheit doch so auffällig, dass beim Kläger Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen mussten und er zumindest zu weiteren Nachforschungen erheblichen Anlass gehabt hätte, so dass nach den niederländischen Vorgaben ein guter Glaube nicht gegeben war, weil er solche Nachforschungen unterließ. (...) und er sich kein Ausweisdokument des Verkäufers hat vorlegen lassen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Kläger sich die einzig ihm vorgelegten Dokumente nicht genauer angesehen hat. (...) Schließlich sind dem Kläger für das erst wenige Monate alte Fahrzeug keine Erwerbs- und Garantieunterlagen vorgelegt worden und er hat solche auch nicht verlangt. Das lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil mögliche Garantieansprüche noch hätten bestehen können. Angesichts der zusätzlichen besonderen Umstände (s.o.), die dem Kläger Anlass zu erheblichen Zweifeln am Eigentum des Verkäufers hätten geben müssen, wäre eine Nachfrage nach solchen Erwerbsunterlagen eines nur wenige Monate alten Fahrzeuges im vorliegenden Fall aber das gewesen, was jedem als erforderliche Absicherung eingeleuchtet hätte."

(Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Amtsgericht Peine 5 C 369/20 vom 11.11.2020

1. Die grundsätzliche Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens konkretisiert sich bei unvollständigen oder unklaren Mietwagenvermittlungsangeboten des Schädigerversicherers nicht.
2. Der Hinweis, dass der Geschädigte ein Anrecht auf ein klassengleiches Fahrzeug habe und der gegnerische Versicherer es zu einem genannten Preis "inklusive aller Nebenkosten" vermitteln könne, ist kein annahmefähiges Angebot.
3. Auch wenn der Geschädigte den empfohlenen Vermieter selbst anspricht, wird ihm lediglich ein unverbindliches Angebot eines unspezifizierten KW-gruppierten Fahrzeuges unterbreitet.
4. Die Schätzung der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit und deren Schätzung für das PLZ-Gebiet des Anmietortes erfolgt mittels der Fracke-Methode.
5. Der Eigenersparnis-Abzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Peine / Niedersachsen hat entschieden, dass eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht berechtigt ist, die sich auf einen Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges stützt, wenn der Geschädigte kein konkretes Angebot erhalten hat. Die erstattungsfähigen ortsüblichen Mietwagenkosten wurden sodann anhand der Fracke-Methode geschätzt und es wurden erforderliche Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung zusätzlich zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Zeugin des Haftpflichtversicherers sagte aus, welche Erklärungen dem Geschädigten gegenüber - laut einer gefertigten internen Notiz - in einem Telefonat abgegeben wurden. Zunächst zeigt sich an der Aussage der Zeugin, dass der Versicherer ja sogar eine Kostenübernahmegarantie in der besagten Höhe (minimaler Direktvermittlungspreis ca. im Bereich Nutzungsausfall oder darunter) mache, die der Versicherer gegenüber Geschädigten als berechtigt ansehe. Diese „Kostenzusage“ bezieht sich jedoch auf eine unplausible und unvollständig beschriebene Leistung. Daher ist der Geschädigte nicht in der Lage, das „Angebot“ mit dem Leistungspaket anderer Anbieter zu vergleichen und eine schadenrechtlich korrekte Auswahl zu treffen, die sowohl der Schadenminderungsobliegenheit entspricht als auch seinem Anspruch auf eine mit dem Fahrzeugausfall und dem tatsächlich realisierten Ersatzfahrzeug vergleichbare Leistung. Selbst wenn dann im nächsten Schritt auf aktive Veranlassung des Geschädigten der Autovermieter selbst konkreter würde, läge noch kein verbindliches und passendes Angebot vor, da auch dann noch kein konkretes Fahrzeug zugesagt wird. Fragwürdig erscheint es, wenn sich andere Gerichte lediglich auf Notizen stützen, die aus dem EDV-System des Schädigerversicherers herausgeholt werden. Beide Zeugen konnten sich nicht an einen Kontakt eines Direktvermittlungsversuchs erinnern. Die Erklärung der Versicherungssachbearbeiter zu gefertigten Notizen reicht den Gerichten jedoch häufig aus, um das Stattfinden des Direktvermittlungsversuchs zu beweisen. In der beim Gericht laut Versicherer vorgetragenen Diskussion wird auch erkennbar, dass der Geschädigte sich glücklich schätzen solle, dass der den Direktvermittlungspreis zahle. Richtig ist aber die vom Gericht zutreffend gesehene Fragestellung, wozu der Versicherer per Gesetz verpflichtet ist. Nur das Schadenrecht und kaum ein Haftpflichtversicherer gibt dem Geschädigten heute eine Garantie auf angemessenen Ausgleich eines Schadens. Haftpflichtversicherer begeben sich eher in die Position, das Schadenrecht zu ignorieren und für sich auszulegen und nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“ zu verändern.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Landgericht Aachen 6 S 34/20 vom 19.02.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Aachen 115 C 407/19 vom 20.05.2020)

1. Aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses und einer Teilzahlung an die Klägerin ist diese zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert.
2. Daher kommt es auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr an.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes der arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer und nach der Methode, die Pauschalen Woche und 3 Tage sowie 1 Tag zu addieren.
4. Wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
5. Der vom Versicherer angesetzte Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 15 Prozent ist lediglich in Höhe von 4 Prozent gerechtfertigt und bezieht sich auf den Grundpreis.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Fahrzeugtransfers, Winterreifen und Zusatzfahrer-Gestattung sind schadenrechtlich in Höhe des arithmetischen Mittels aus der Nebenkosten-Tabelle der Schwacke-Liste erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aachen bestätigt die Aktivlegitimation des Klägers, da der beklagte Haftpflichtversicherer durch seine vorgerichtliche Teilregulierung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu seiner Einstandspflicht gegenüber der Klägerin abgegeben habe und sich daher nicht mehr auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne. Daher komme es nicht mehr auf die Bedenken des Erstgerichtes zur Wirksamkeit der Abtretung an. Erforderliche Mietwagenkosten sind mittels der Fracke-Liste zu schätzen, wobei ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen ist, ebenso wie verschiedene Nebenkosten nach Schwacke.

Bedeutung für die Praxis: Auch die 6. Kammer des Landgerichts Aachen sieht keine Probleme bei der Aktivlegitimation der Kläger. Allerdings befasst sie sich nicht mit der Argumentation beider Seiten zur Wirksamkeit der "Abtretung erfüllungshalber". Ihr Argument: Bereits aufgrund der Teilregulierung der Beklagten und Zahlung eines Betrages direkt an die klagende Autovermietung steht für das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin fest. Das wird damit begründet, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht mehr darauf berufen kann, wegen des Verstoßes gegen Transparenzregeln in den Abtretungs-Formulierungen sei diese unwirksam. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Verhalten selbst außer Streit gestellt. All den Klägern, die derzeit bei Gericht dem Argument des Prozessgegners ausgesetzt sind, ihre vorgelegte Antretungserklärung sei unwirksam, steht nun ein Gegenargument zur Verfügung, sofern der Versicherer - und das dürfte der Normalfall sein - einen Teilbetrag an sie gezahlt hat.
Darüber hinaus bedeutsam erscheint die Methode der Schätzung des Normaltarif-Grundbetrages. Die Listen sehen verschiedene Pauschalen vor, deren Werte jeweils für sich zu addieren sind, anstatt aus der längsten Pauschale mittels Rechenoperationen auf die Mietdauer hochzumultiplizieren.
Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt lediglich auf den Grundbetrag und nicht - wie verscheidentlich zu sehen - auf einen Gesamtbetrag aller Teile einer Mietwagenabrechnung.
Die Berechtigung für den unfallbedingten Aufschlag ergibt sich daraus, dass der Autovermieter verschiedene unfallbedingt Sonderleistungen erbringen musste. Unter anderem konnte der Mieter selbst nicht bezahlen und der Vermieter trug das Risiko auf einen teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfall, weil die Beklagte ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht erklärt hatte, zum Anmietzeitpunkt noch nicht erklärt haben konnte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Landgericht Münster 3 S 100/19 vom 10.11.2020 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Warendorf 5 C 597/18, ohne Datumsangabe)

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auch in dem hier zu entscheidenden Fall anhand der Methode einer Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Das von der Beklagten vorgelegte preisgünstigere Internet-Beispiel begründet keine Bedenken gegen die Anwendung der Fracke-Methode.
3. Das Angebot ist drei Jahre später erhoben worden und das betreffende Fahrzeug ist unspezifisch und mit "oder ähnlich" bezeichnet.
4. Die Bildung des Mittelwertes gleicht behauptete Defizite einer Liste aus.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und Zustellung sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Notwendigkeit, als Vermieter den Mietzins vorzufinanzieren, ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Münster bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers. Der Versicherer war der Auffassung, dass aufgrund eines Internetscreenshots deutlich geworden sei, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich nicht, also auch nicht im Rahmen der Fracke-Methode angewendet werden könne. Das wies das Landgericht zurück, sprach auch die Nebenkosten und insbesondere einen unfallbedingten Aufschlag unabhängig von einer Not- und Eilsituation zu.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer sind weiter der Auffassung, dass die Vorlage ihrer Internetscreenshots auch dazu führen müsste, dass die Methode der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus beiden Listen verworfen wird. Jedoch sind die Internetscreenshots soweit ersichtlich in einhundert Prozent der Fälle für eine Argumentation gegen die Schwacke-Liste zu unspezifisch, wie auch hier. Das betrifft nicht nur das Datum der Recherche, drei Jahre nach der Anmietung. Auch ist kein konkretes Fahrzeug erkennbar, welches in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit dem Geschädigtenfahrzeug überprüfbar wäre. Das Gericht begründet gerade die Anwendung des Mittelwertes insbesondere mit den vorgetragenen Mängeln der Listen. Die Strategie der Versicherung geht daher nicht auf, mit ihren Internet-Screenshots auch die Fracke-Liste anzugreifen.
Den Normaltarif erhöht das Berufungsgericht mit einem unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Vermieter nach klägerischem Vortrag den Mietzins vorfinanzieren musste (im Beispiel bis zum Prozess-Ende drei Jahre). Die Beklagte hätte dem nach § 254 BGB entgegengetreten müssen, um eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu der Frage auszulösen, warum der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren. Da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten lediglich allgemein gehaltenen war, ist von der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen aufgrund Vorfinanzierungsrisiko bei der Klägerin auszugehen, die den Aufschlag begründen.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Verfahren abgeschlossen ist, ist (noch) nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-21

Landgericht Göttingen 15 O 78/20 vom 30.11.2020

1. Im Rahmen der Erforderlichkeit werden erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fracke geschätzt (OLG Celle).
2. Die Ermittlung des Grundtarifs erfolgt durch Addition der Pauschalen der Wochen-Werte und der Tages-Werte.
3. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Winterreifen und Zusatzfahrer sind entsprechend der Werte der Schwacke-Liste erstattungsfähig.
4. Die Kosten eines Navigationsgerätes sind zu erstatten, sofern auch das beschädigte Fahrzeug damit ausgerüstet ist.
5. Die der Mietwagenabrechnung zugrunde liegende Mietdauer ist kürzer als die Reparaturdauer und nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Göttingen orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Celle und spricht weitere Mietwagenkosten zu. Es schätzt den Normaltarif durch die Bildung des Mittelwertes der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste und fügt die Nebenkosten nach Schwacke hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte nur einen Bruchteil der Mietwagenrechnung und argumentierte, dass die vom Kläger eingeforderten Schadenkosten weit überhöht seien. Zudem hätte der Geschädigte nach seiner Auffassung einen Mietwagen nicht für 29 Tage anmieten dürfen. Dazu behauptete die Beklagte ins Blaue hinein, der Geschädigte hätte auch einen anderen eigenen Wagen nehmen können, anstatt sich ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Das ergebe sich daraus, dass der Geschädigte nicht für die volle Ausfallzeit einen Mietwagen abgerechnet habe. Diese steile These hat das Gericht zurückgewiesen.
In Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung hat das Gericht eine besondere Auffassung. Nur wenn der Geschädigte selbst für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe, bestehe ein Anspruch auf volle Erstattung der Kasko-Kosten des Mietwagens. Doch das lässt den Grund unberücksichtigt, den der BGH angeführt hat, warum diese Zusatzkosten bei der Miete vom Haftpflichtversicherer grundsätzlich zu erstatten sind. Der BGH sah hier vor allem das Risiko beim Geschädigten, bei jeder noch so kleinen Beschädigung eines in der Regel sehr neuen Mietfahrzeuges eigene Kosten tragen zu müssen, die er bei derselben Beschädigung am eigenen Fahrzeug einfach ignorieren könnte. Zudem handelt es sich bei Mietwagen um ein für ihn fremdes Fahrzeug mit sicherlich auch anderen Außenmaßen, anderen Bedienelementen usw. mit der Konsequenz eines gestiegenen Risikos der Beschädigung. Diese Risiko und Kosten der Vermeidung darf der Geschädigte auf den Schädiger überwälzen. Dann macht es wenig Sinn, das von einer Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeuges des Geschädigten abhängig zu machen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-20

Landgericht Zwickau 6 S 25/20 vom 30.10.2020
(Amtsgericht Zwickau 22 C 263/19 04.12.2019)

1. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall ist die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel verwendbar.
2. Für die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte spricht die nicht-anonyme Befragungsmethose, da hierdurch die Ergebnisse verlässlich und nachprüfbar werden.
3. Eine Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ist nicht gegeben. Gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte spricht, dass Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt wurde und sich auf besondere Internetangebote stützt.
4. Im Fall einer Not- und Eilsituation hat der Geschädigte Anspruch auf die entstandenen Kosten, das unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit.
5. Kosten vereinbarter und erforderlicher Nebenleistungen für Zustellung und Abholung sowie eine Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Zwickau hebt eine erstinstanzliche Fraunhofer-Entscheidung des Amtsgerichtes auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Insbesondere wird dem Amtsgericht der Irrtum bescheinigt, dass Schwächen der Methode von Fraunhofer hinnehmbar seien, wenn es sich nicht um eine Eil- und Notsituation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges handele. Das Landgericht schließt sich ganz generell den Anwendern der Schwacke-Liste an und verweist auf grundsätzliche methodische Probleme der Fraunhofer-Liste.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zwickau geht sehr genau auf die Kritikpunkte an den Listen ein. Ein vermeintlicher Schwacke-Nachteil wird dabei revidiert. Denn wenn die bei Schwacke verwendenden Preise nicht anonym zusammengetragen wurden, bedeutet das für das Gericht, dass diese dadurch nachprüfbar und verlässlich werden. Das ist in Bezug auf eine Zusammenstellung von tausenden Werten zu einer Statistik ein gewichtiger Punkt. Zumal der Fraunhofer-Liste schon von Beginn an vorgeworfen wird, dass ihre Werte nicht nachvollziehbar seien und auch nicht überprüfbar. Zudem wird die - wenig transparente - Fraunhofer-Methodik durch die gemeinsame Vorarbeit mit der Versicherungswirtschaft seit Jahren angezweifelt. Das sieht auch das Gericht so und sieht die Liste der neutralen Schwacke-Organisation klar im Vorteil und lässt daher nur diese als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gelten.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020

1. Die verwendete Abtretungserklärung ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot für AGB.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Zuge der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Diese Liste basiert auf einer nachvollziehbaren sowie stichprobenartig und anonym geprüften Sammlung offizieller Preislisten und verzichtet auf wenig prüfbare Telefonaussagen und reine Internetrecherchen weniger Anbieter.
4. Die von der Beklagten dazu vorgelegten Beispiele sind nicht mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar und daher als Argument ungeeignet.
5. Die Beklagte hätte Argumente erbringen müssen, die deutlich machen, dass die Werte aus der Schwacke-Liste komplett aus dem tatsächlichen Rahmen der Marktpreise herausfallen.
6. Eine generelle Erkundigungspflicht per Telefon oder Internet nach günstigeren Tarifen besteht - anders als die Beklagte meint - schadenrechtlich nicht.
7. Bereits die dort unterstellte längere Vorbuchungsfrist begründet Zweifel an der Geeignetheit der Werte aus der Fraunhofer-Liste.
8. Es ist kein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen anzusetzen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht die aus abgetretenem Recht geltend gemachten restlichen Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu. Die Formulierungen des verwendeten Abtretungsformulars werden bestätigt. Anstatt Fraunhofer oder Mittelwert sei lediglich die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten und die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten nicht haltbar. Nebenkosten werden zugesprochen, ein unfallbedingter Aufschlag jedoch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist von Bedeutung, dass laut Gericht die verwendete Formulierung der Abtretung der Schadenersatzforderungen nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn die Ausführungen im Abtretungstext seien mit den sprachlich missglückten Regelungen der Abtretung aus den BGH-Urteilen von 2019 nicht vergleichbar. Hier könne der unterzeichnende Verbraucher seine Rechte und Pflichten eindeutig und ohne fremde Hilfe erfassen und ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume seien nicht ersichtlich. Sodann werden die vielfältigen Angriffe auf die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nach und nach zurückgewiesen. So stellt das Gericht unter anderem  heraus, dass die Werte der Schwacke-Liste den Vorteil aufweisen, dass sich Schwacke lediglich auf nachprüfbare Quellen stützt und nicht auf Telefonate und auf nicht einsehbare Internet-Werte. Fraunhofer stattdessen habe laut Erhebungsmethodik mehrere Festlegungen getroffen (u.a. Vorbuchungsfrist, einseitige Anbieter-Auswahl), die dazu führen, dass dortige Werte nicht verwendbar seien. Sofern die Beklagte auf konkrete günstigere Internetbeispiele verweist, werden diese als Argument zurückgewiesen, da deren Anmietbedingungen (u.a. Vorkasse - zudem in einer unklaren Unfallsituation, Kaution, feste Anmietdauer, ...) grundsätzlich zu einem ungeeigneten Vergleichsmaßstab führen würden. In Bezug auf die PLZ-Vergröberung vor allem bei telefonischer Erhebung bei Fraunhofer wird zusätzlich auf darauf hingewiesen, dass hier nicht der örtliche relevante Markt betrachtet ist, da Preise in ganz anderen Regionen für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht relevant sind. Die Berechtigung eines 20-prozentigen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters lehnt das Gericht ab, sofern keine Eil- oder Notsituation vorliegt. Das widerspricht allerdings der BGH-Linie, nach der ein solcher Aufschlag zum Beispiel bereits davon abhängig erstattungsfähig wird, ob der Vermieter in Bezug auf den Mietzins in Vorleistung gehen musste. Zudem geht das Gericht irrtümlicherweise davon aus, dass der Aufschlag sich als eine Leistungs- bzw. Rechnungsposition in den Unterlagen des Vermieters befinden muss. Da es sich bei dem Konstrukt des unfallbedingten Aufschlages jedoch lediglich um eine Überlegung im Rahmen des Vergleiches der Forderung mit der Berechtigung laut Schätzgrundlagen handelt, ist für diese Bedingung kein Raum.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-21

Amtsgericht Berlin-Mitte 108 C 5018/19 V vom 10.12.2020

1. Der erstattungsfähige Normaltarif kann nach aktueller BGH-Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden.
2. Eine unerklärliche Preissteigerung der Schwacke-Werte zwischen 2003 und 2019 ist nicht erkennbar.
3. Einwendungen gegen die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage ist nur dann nachzugehen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel auf den konkreten Fall auswirken.
4. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste ist unkonkret und deren Heranziehung als Vergleichsmaßstab begegnet erheblichen Bedenken, da sie weit überwiegend aus Internetwerten besteht, die Telefonerhebung mit lediglich 1-stelligen PLZ-Gebieten den regionalen Markt nicht abbildet sowie aufgrund der Unterstellung fester Mietzeiträume.
5. Die von Fraunhofer vorgenommene "Gewichtung" erhobener Werte führt überdies zu einem Mangel an Glaubwürdigkeit.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste. Die Einwendungen der Beklagten werden zurückgewiesen. Im Gegenteil, die von der Haftpflichtversicherung ins Feld geführte Fraunhofer-Liste wird aus verschiedenen Gründen als unbrauchbar abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Was von der Fraunhofer-Methode bekannt ist, müsste Gerichten völlig ausreichen, um diese als unbrauchbar für die Schätzung des Normaltarifes für Mietwagen zur Seite zu legen. So hat der BGH einerseits gemeint, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt. Anderseits hat er die Entscheidung zur Anwendung der Fraunhofer-Liste im Einzelfall den Instanzgerichten überlassen. Dass Internetangebote im Rahmen dieser Diskussion völlig unsinnig sind, weil fast alle Geschädigten in einer Unfallsituation keine Schadenkosten vorstrecken und/oder ihr Kreditkartenlimit ausreizen können, um für den Schädiger zu sparen, liegt auf der Hand. Und so sind Gerichtsurteile hervorzuheben, in denen einfach und klar darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung der Fraunhofer-Liste erheblichen Bedenken begegnet. Auch das immer wieder aufkommende Argument der Versicherer, dass sich die Schwacke-Werte über die Jahre so sehr gesteigert hätten, dass allein diese Steigerung Zweifel aufkommen lasse, wird von dem Gericht zurückgewiesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Amtsgericht Lahr 2 C 63/20 vom 13.10.2020

1. Dem Geschädigten ist kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB zu machen, da ihm vom Unfallgegner lediglich ein unkonkretes und nicht annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet wurde.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LG Offenburg anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und eine Ausstattung mit Anhängezugvorrichtung sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu bezahlen.
4. Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsbeistandes sind erstattungsfähig und daher ebenso vom Gegnerversicherer auszugleichen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Lahr weist den Vorwurf der Beklagten gegen den Geschädigten zurück, er hätte ihr Angebot für eine Mietwagenvermittlung annehmen müssen. Sodann wird der erstattungsfähige Schadenersatz wegen Ersatzmobilität mit Fracke geschätzt. Die angefallenen Nebenkosten sind ebenso zu erstatten, wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat Bedeutung für die Frage, ob sich Geschädigte nach den Vorgaben der Versicherer zu richten haben. Zumindest in den Fällen, in denen ein Geschädigter kein konkretes und annahmefähiges - also seinen Bedürfnissen und Rechten entsprechendes - Angebot erhält, ist das grundsätzlich zu verneinen. Das Gericht verweist darauf, dass der Gegnerversicherer noch nicht einmal mitgeteilt hatte, ob die angeblichen Fahrzeuge verfügbar seien und welches Fahrzeug aus einer Liste für ihn bestimmt sei. Zudem war die Angebotsbeschreibung unvollständig. Somit konnte der Geschädigte nicht erkennen, ob das Fahrzeuge, dass er letztlich gemietet hat, teurer ist. Dazu musste er aufgrund dieser Unzulänglichkeiten auch nicht selbst telefonischen Kontakt aufnehmen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-21

Landgericht Berlin 41 O 104/19 vom 21.01.2021

1. Die Erforderlichkeitsprüfung bzgl. der Höhe der abgerechneten Mietwagenkosten ergibt, dass diese - unterhalb des Schwacke-Normaltarifes liegend - schadenersatzrechtlich erstattungsfähig sind.
2. Bei Inanspruchnahme eines Normaltarifes besteht für den Geschädigten keine Verpflichtung zur Nachfrage nach günstigeren Alternativen beim Vermieter oder am Markt.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.
4. Die Beweislast dafür, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich (und damit auch bekannt) gewesen ist, obliegt dem Schädiger.
5. Die Beklagte hat mit den vorgelegten Internetbeispielen keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die geeignet gewesen wären, an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu zweifeln.
6. Für die Frage der Erstattung von Kosten wintertauglicher Bereifung kommt es nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auf die Jahreszeit und die zu erwartenden Straßenverhältnisse während der Miete.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin spricht eine Restforderung bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu, da der geforderte Betrag auf einem Normaltarif und nicht auf einem Unfallersatztarif beruht und zudem noch unterhalb des vergleichbaren Schwacke-Normaltarifs liegt. Das Gericht verweist darauf, dass die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei, dass a) dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zur Verfügung stand (dann hätte er gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen) oder b) die angeblichen günstigeren Marktpreise die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste als Vergleichsmaßstab in diesem konkreten Fall erschüttern.

Bedeutung für die Praxis: Die Haftpflichtversicherer behaupten weiterhin durch Vorlage von Internetscreenshots, dass die Schwacke-Liste nicht anwendbar sei. Auch in diesem Fall wird das von Seiten des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen, weil diese Angebote mit der konkreten Anmietung nicht vergleichbar sind. Keines der Beispiele betraf annähernd den Anmietzeitpunkt. Geschädigte seinen auch nicht grundsätzlich auf Internet-Vergleichsangebote zu verweisen, mit dem Hinweis des Gerichtes auf den BGH. Auch eine generelle Vorfinanzierung der Schadenkosten, wie sie mit einem Internet-Angebot verbunden ist, sei nicht zu unterstellen. Eine konkrete Verfügbarkeit der dargestellten Fahrzeuge hat die Beklagte zudem nicht behauptet oder gar bewiesen. So verbleibe es bei der klägerischen Abrechnung, da auch das Kammergericht in einer Fracke-Entscheidung nicht gemeint habe, dass nun zwingend nur noch der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer zu berücksichtigen sei. Das Kammergericht habe eine vorinstanzliche Fracke-Entscheidung lediglich nicht beanstandet und das ist etwas anderes.

Zitiervorschlag "Schätzgrundlage und Beweislast":

"Abweichend von der Auffassung der Beklagten stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht die Erstattung von Kosten eines (erhöhten) Unfallersatztarifes, sondern macht (...) vielmehr Kosten eines Normaltarifs geltend. (...) Dass der Klägerin bei der Nebenintervenientin abweichend von diesem, durch die Beklagten lediglich auf pauschale Weise bestrittenen Vorbringen der Klägerin ein hiervon abweichender, kostengünstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, haben die Beklagten als die Träger der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast weder hinreichend substanziiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Zum anderen werden ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2018, dort für den Normaltarif, Werte (...) ausgewiesen, so dass auch hiernach von einem Normaltarif auszugehen ist. (...) Nur im Falle der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs liegt jedoch die Darlegungs­ und Beweislast bei dem Geschädigten, hier der Klägerin, dass es sich bei der Inanspruchnahme dieses Tarifs um erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat (vgl. PalandUGrüneberg, BGB, 73. Auflage,§ 249 Rn. 34). In dem Falle. dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht abweichend zum Fall der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegunqs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger ..." (Landgericht Berlin 41 O 104/19 vom 21.01.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-20

Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Rostock 42 C 293/19 vom 13.02.2020)

1. Der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer ist zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall geeignet.
2. Die lediglich abstrakten Einwendungen der Beklagten mittels nicht vergleichbarer Internetausdrucke zeigen keine konkreten Tatsachen auf, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
3. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptungen der Beklagten wird zurückgewiesen. Da Daten aus der Vergangenheit nicht vorliegen, fehlt es zudem an den notwendigen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten.
4. Das Gericht betont den Anspruch des Geschädigten auf einen gleichwertigen Ersatzwagen und verneint für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten eine Herabstufung der Fahrzeuggruppe wie beim Nutzungsausfall.
5. Diesem arithmetischen Mittelwert ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent hinzuzufügen. Eine unfalltypische Ausnahmesituation ergibt sich bereits aus daraus, dass der Geschädigte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch den Autovermieter in Anspruch nehmen musste und außerdem umgehend bereits am nächsten Werktag ein Ersatzfahrzeug benötigte.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine niedrige Selbstbeteiligung im Schadenfall und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Rostock bestätigt seine bisherige Mietwagenrechtsprechung und wendet zur Schätzung des Grundpreises des Normaltarifes die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer an. Die Angriffe des Haftpflichtversicherers mittels Internetscreenshots werden zurückgewiesen, da diese unkonkret und unpassend waren. Auf den Normaltarif wird ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen, unter anderem, da der Geschädigte nicht zur Vorauskasse der Mietwagenkosten in der Lage gewesen ist. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Ausstattung mit Navigationsgerät kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Von besonderer Bedeutung ist es, wenn eine Berufungskammer in Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag erkennt, dass der Geschädigte nur ein Ersatzfahrzeug erhalten konnte, wenn ihm der Vermieter spezifische Leistungen zukommen lässt, die dessen Risiko erhöhen oder einen Mehraufwand darstellen und sodann ein Aufschlag zugesprochen wird. So auch hier. In Bezug auf die Nebenkosten hat sich die Kammer sehr klar auch für die Kosten des Navigationsgerätes entschieden und der Beklagten dazu ihre eigenen Screenshots von Internetangeboten vorgehalten, auf denen diese Kosten auch beim Internetanbieter separat aufgeführt sind. Im Übrigen hat das Gericht seine Fracke-Linie bestätigt. Immer wieder kommt es vor, dass Gerichte - wie hier das Vorgericht - ähnlich des Vorgehens beim Nutzungsausfall einen Abzug von den Grundwerten wegen des Alters des Geschädigtenfahrzeuges vornehmen. Das hat das Berufungsgericht verneint und auf den korrekten Grundsatz verwiesen, dass der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen hat.

Zitiervorschlag "Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil"

"Vor diesem Hintergrund besteht auch eine den Aufschlag rechtfertigende unfalltypische Ausnahmesituation, die die Kammer (...) auf die beanspruchten 20 Prozent schätzt (...). Darüber hinaus ist der Aufschlag auch aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren zuzubilligen, denn die Autovermietung hat vorliegend auf Vorkasse gegenüber der Hartz IV-empfangenden Klägerin verzichtet..."
Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Oberlandesgericht Bamberg 5 U 118/20 vom 25.08.2020
(Erstinstanz: Landgericht Aschaffenburg 13 O 354/18 vom 27.02.2020)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste bleibt auch in der Berufung weiter bestehen.
2. Die angefallene Mietzeit ist nicht zu beanstanden, da die Geschädigte nicht verpflichtet war, sich während einiger Tage Anfertigungsdauer des Gutachtens aktiv nach dem Gutachtenergebnis oder dessen Fertigstellung zu erkundigen.
3. Eine mündliche Zwischeninformation des Sachverständigen musste die Geschädigte nicht einholen, weil ihr nicht zuzumuten war, lediglich diese Erklärung zur Grundlage ihrer Reparaturentscheidung zu machen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung gehören zu den erforderlichen Kosten der Schadenbehebung, auch wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vergleichbar versichert ist.
5. Da es sich beim Geschädigtenfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelte, sind auch Kosten des Zusatzfahrers erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Bamberg lässt die Schwacke-Anwendung des Erstgerichtes unbeanstandet und entscheidet in der klägerischen Berufung über eine längere Ausfalldauer, die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung und Kosten eines Zusatzfahrers. Restliche Schadenersatzansprüche werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Da die Berufungsbeklagte grundsätzlich die Mietwagenkosten für weit überhöht hält (nach Schwacke) und das auch in der vom Kläger angestrengten Berufung äußerte, hätte das Berufungsgericht auch zur Schätzgrundlage Stellung beziehen können, wenn es denn gewollt hätte. Insofern kann man von einer Bestätigung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage sprechen, da das Erstgericht mit Schwacke geschätzt hatte. Kosten erforderlicher Nebenleistungen werden ohne Wenn und Aber zugesprochen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020

1. Die Geltendmachung lediglich eines Teils der offenen Beträge einer Mietwagenrechnung führt nicht zu einer unzulässigen Teilklage, wenn deutlich wird, dass der Kläger die offene Forderung aufgrund Mietwagenkosten damit als verbraucht ansieht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Normaltarif ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
3. Vom Grundwert des Normaltarifes ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
4. Kosten erforderlicherer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen sowie Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges sind zu erstatten.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie dem Geschädigten ein vergleichbares und annahmefähiges Ersatzangebot unterbreitet hatte, das dieser aufgrund seiner Schadenminderungsobliegenheiten hätte annehmen müssen.

Zusammenfassung: Der Vorwurf der Haftpflichtversicherung in Richtung des Geschädigten, er hätte ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers annehmen können und sei daher auf den dort genannten Preis festgelegt, wird zurückgewiesen. Das Gericht schätzt daher den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen und sieht auch die Nebenkosten als erstattungsfähig an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegen hat. Das Amtsgericht Salzgitter schließt sich damit der Rechtsprechung vieler Gerichte an, dass eine Vorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Bezug auf die Anmietung zu einem bestimmten Preis bei einer kooperierenden Autovermietung keine Bindungswirkung entfalten kann, wenn das Angebot nicht konkret genug formuliert ist. Erfolgt dem Geschädigten gegenüber lediglich der Hinweis, man könne hier oder dort unproblematisch alles Erforderliche bekommen und man solle sich nur einfach dorthin wenden, kann daher nach § 254 BGB nicht als ein qualifiziertes Direktvermittlungsangebot bewertet werden.

Zitiervorschlag: "Kein Beweis für ein annahmefähiges Angebot"

"In der Form des von der Beklagten geschilderten Telefonats mit dem Geschädigten (...) liegt aber kein konkretes Angebot. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Geschädigte lediglich darüber informiert worden, dass ein vergleichbarer Mietwagen über die Autovermietung Enterprise „vermittelt“ werden könne und dieser Mietwagen an einem Ort seiner Wahl bereitgestellt werden könne. Es ergibt sich aber bereits aus der E-Mail (...), dass bei Interesse des Geschädigten erst noch „alles Erforderliche“ hätte in die Wege geleitet werden müssen. Es war damit noch gar nicht sicher, und daher für den Geschädigten verbindlich, ab wann der Geschädigte bei welcher Vermietungsstation sein Fahrzeug hätte entgegennehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Notiz über die verbindliche Beratung." (Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-20

Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Aachen 115 C 406/19 vom 08.04.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderung an das Mietwagenunternehmen ist wirksam vereinbart worden.
2. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vor, auch nicht vor dem Hintergrund der aktuelleren BGH-Urteile vom 17.07.2018 und 18.02.2020.
3. Die Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO wird anhand des arithmetischen Mittels aus den Listen von Fraunhofer und Schwacke vorgenommen.
4. Gesondert berechnete Leistungen sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie vertraglich vereinbart und angefallen sind.
5. Der Beklagten obliegt die - hier nicht erfüllte - Beweislast für die Information des Geschädigten über ein vergleichbares und zugängliches günstigeres Direktvermittlungsangebot.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht äußert sich auf mehreren Seiten zu der Frage, ob der Autovermieter aufgrund seines Abtretungs-Formulars aktivlegitimiert ist und sieht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Normaltarif wird mittels Bildung des Durchschnittswertes aus den Listen berechnet und erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind darüber hinaus zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer versuchen verstärkt, die Aktivlegitimation klagender Autovermieter in Abrede zu stellen und verweisen dazu auf BGH-Urteile aus Sachverständigen-Verfahren. Daher wird gerügt, dass die Formulierungen der Abtretung keine Regelungen zur Rückabtragung enthalten. Die Berufungskammer des LG Aachen sah darin aber keine Intransparenz, da sich die Pflicht zur Rückabtretung aus dem Abtretungsgeschäft selbst bereits ergebe. Das Landgericht ließ die Revision beim BGH zu, der Haftpflichtversicherer hat diese aber nicht aufgenommen, sondern die Forderung bezahlt.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen Transparenzgebot in den Formulierungen der Abtretung (AGB)"

"Die Abtretungsvereinbarung, bei der es sich unstreitig um AGB im Sinne des § 305 BGB handelt, ist nicht unwirksam. Sie ist - auch unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19) nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und unverständlich.

... verstößt die von der Klägerin verwendete Abtretungsklausel nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Die Regelung ist in sprachlicher Hinsicht verständlich. Nr. 1 der Vereinbarung besteht aus drei kurzen und einfach zu verstehenden Sätzen. Nr. 2 besteht aus einem kurzen Satz. Dies allein stellt schon einen wesentlichen Unterschied zur Regelung in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH (vgl. Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, juris) dar. Die dortige Regelung war insgesamt 13 Zeilen lang, hinzu kam eine weitere Regelung zur Weiterabtretung, die drei Zeilen lang war. Die dortigen Regelungen waren durch verklausulierte Sätze gekennzeichnet. Es wurden außerdem verschiedene Regelungen aufgenommen, die jeweils aufeinander bezogen waren und nur in besonderen Einzelfällen zur Anwendung kommen sollten. Bei einer solchen Informationsflut und einer Überregulierung kann ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mehr  erkennen, worauf er sich einlässt und womit er in welcher Situation rechnen muss. Im vorliegenden Fall trifft dies alles nicht zu.

... Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist klar, dass er seine etwaigen Schadensersatzansprüche an das Mietwagenunternehmen abtritt und sich hierum zunächst nicht weiter kümmern muss. Erst wenn das Mietwagenunternehmen die  Ansprüche nicht vollständig realisieren kann, muss er selbst die sich ergebende Differenz ausgleichen. Dies leuchtet auch einem durchschnittlichen Verbraucher ein, hat er doch Leistungen des Mietwagenunternehmens in Anspruch genommen, die er grundsätzlich zu vergüten hat. Nur aufgrund der Sondersituation nach einem Verkehrsunfall kann es sein, dass er selbst für das Mietfahrzeug nicht zahlen muss.

Im Gegensatz zu den Klauseln, welche Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19, waren, verstößt die verwendete Abtretungsklausel auch inhaltlich  nicht gegen das Transparenzgebot.
Die dortigen Klauseln sind vom Bundesgerichtshof beanstandet worden, weil jeweils für einen Durchschnittsverbraucher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit verständlich gemacht worden ist, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. ...
Demgegenüber weist die hier zu beurteilende Klausel keine derartigen Unklarheiten auf. ... Für die Rückübertragung sind die Grundsätze maßgeblich, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 27.11.1997, GSZ 1/97, aufgestellt hat ..."
(Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-20

Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 49 C 371/19 vom 06.2.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderungen ist klar und durchschaubar formuliert, enthält keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume, ist daher wirksam vereinbart und der Kläger aktivlegitimiert (§ 307 BGB).
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten zur Bestimmung des zu erstattenden Schadenersatzanspruches erfolgt mittels Fracke-Liste.
3. Die von der Beklagten gegen die Anwendung der Fracke-Methode vorgelegten Internetbeispiele sind wegen fehlender Vergleichbarkeit zurückzuweisen.
4. Der klägerseits erfolgte Eigenersparnis-Abzug in Höhe von 5 Prozent ist angemessen.
5. Angefallene Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, wintertaugliche Bereifung, Navigationsgerät, Anhängerkupplung und Zustellung/Abholen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Erstattungsfähig sind auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf weist die Berufung der Beklagten gegen ein Mittelwert-Urteil zurück. Weder die Vorlage von Internetscreenshots noch der Verweis auf die Internet-Nutzungsgewohnheiten der Bevölkerung begründen Zweifel an der so genannten Fracke-Methode. Die Gültigkeit der aktuellen Abtretungsformulierung der Autovermieter wurde bestätigt, da sie in der Form keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot von AGB begründet.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat keine Zweifel an der Gültigkeit der aktuellen vom BAV für seine Mitglieder erstellten Abtretung. Diese verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, da sie klar und für den Geschädigten durchschaubar formuliert sei. Es wird hinreichend deutlich, unter welchen Umständen er druch die Abtretung nicht von einer Zahlungsverpflichtung befreit ist. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anzumerken, dass sich die Mittelwertmethode im OLG-Bezirk Düsseldorf weiter verfestigt. Das Berufungsgericht bestätigt zudem die Erstattungsfähigkeit der in der Schwacke-Liste aufgeführten Nebenkosten-Positionen. Wenn sie angefallen sind und erforderlich waren, sind diese Kosten vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu übernehmen.

Zitiervorschlag: "BAV-Abtretung: Kein Verstoß gegen Transparenzgebot"

"Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat seine Forderung jedenfalls durch die Abtretungserklärung vom 16.10.2019 an die Klägerin wirksam abgetreten. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine  ungerechtfertigten  Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die  Verständnis-  und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel.
Sie ist insbesondere hinreichend bestimmbar. Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für den Zedenten auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen er durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung  zur  Zahlung  befreit wird.
(Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-20

Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020

1. Stehen Mietwagenkosten eines Direktvermittlungsversuches des Versicherers nicht abschließend fest, liegt kein vergleichbares annahmefähiges Angebot vor.
2. Auf ein solches Angebot kann ein Geschädigter sodann nicht verpflichtet werden und der Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit ist unberechtigt.
3. Die Schätzung ortsüblicher Normaltarife wird anhand der Schwacke-Liste vorgenommen.
4. Vor der Beklagten hiergegen eingereichte Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag.
5. Der Gesamtbetrag für die Anmietzeitraum setzt sich zusammen aus den Listen-Pauschalen, hier für 3 Tage und für einen Tag.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht hinterfragt zunächst, ob den Geschädigten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer wirklich konkrete mit den Schadenersatzanspruch vergleichbare Angebote unterbreitet wurden. Das war nicht der Fall. Daher ist der Normaltarif zu schätzen und Schwacke hierfür die geeignete Liste.

Bedeutung für die Praxis: Die Vernehmung der von der Beklagten genannten Zeugin hatte auf intensive Nachfrage ergeben, dass diese - entgegen der aufgestellten Behauptungen - in den hier verhandelten Fällen gar kein konkretes passendes Angebote abgeben konnte. Dazu fehlten ihr im Augenblick des Telefonates mit den Geschädigten und den anschließenden Schreiben die notwendigen Informationen zum konkreten Schadenersatzanspruch. Das Angebot bestehe lediglich auf einer groben Einschätzung in Bezug auf die relevante Mietwagengruppe. Die korrekte Mietwagengruppe (und damit der korrekte Preis) ergebe sich erst bei der Anmietung und der Versicherer zahle dann auch - wenn aufgrund des konkreten Anspruches notwendig - den höheren Preis an den Vermieter, zu dem der Geschädigte gesteuert werde. Das Gericht schließt daraus, dass der Geschädigte an die Vorgaben des Gegner-Versicherers nicht gebunden sein kann. Das Wichtigste dabei ist, dass diese Konstellation wohl auf jeden Fall der Direktvermittlung und auf jeden Versicherer übertragbar ist.
Die Argumente der Beklagten gegen die Schätzung des Normaltarifes mittels Schwacke-Liste sind für das Gericht nicht konkret auf den Fall bezogen. Denn die Screenshots zeigen Internetangebote vier Jahre später mit begrenzter Mietdauer. Sie stellen auch keine konkreten Angebote dar und unterliegen Internetbedingungen wie der Online-Zahlung.

Zitiervorschlag "Direktvermittlung und Schadenminderungsobliegenheit"

"Bezüglich der Anmietungen durch den Geschädigten XXX sowie den Geschädigten XXX entfallen die Ansprüche auch nicht aufgrund der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach 254 BGB aufgrund der schriftlichen Information der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten, beziehungsweise aufgrund des geführten Telefonats mit der Zeugin XXX Die von der Beklagten benannte Zeugin XXX hat glaubhaft und nachvollziehbar aufgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Informationen nur um eine grobe Einschätzung des beschädigten Fahrzeugs anhand der KW Anzahl handele. Wenn die Beklagte durch den Geschädigten angerufen werde oder selbst anruft, würden ebenfalls nur grundlegende Daten wie Kilowatt-Zahl, Baujahr und Typ des Fahrzeugs aufgenommen. Nach der inneren Ausstattung werde nicht gefragt. Diese Informationen würden dann, wenn sich der Geschädigte nicht für eine eigene Anmietung entscheidet, an ein Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches sich dann zur weiteren Abklärung beim Geschädigten meldet. Stelle sich heraus, dass aufgrund der Mietwagenpreisliste der Beklagten ein Fahrzeug aufgrund der geringen Kilowattleistung in eine zu niedrigen Mietwagenklasse eingeordnet wurde, bezahle die Versicherung dann die konkret vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Preise der höheren Klasse, wenn sich eine solche beispielsweise aufgrund der Ausstattung ergebe.
Hieraus ergibt sich, dass weder das Telefonat noch die schriftliche Information über die gezahlten Mietwagenpreise inklusive der dazugehörigen Tabelle der Beklagten als konkretes Angebot anzusehen ist. Es steht hier noch nicht abschließend fest, welche Kosten für das entsprechende Mietfahrzeug anfallen werden." (Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-20

Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 29 C 300/19 vom 09.01.2020)

1. An die Ermessensausübung des Vorgerichtes - es hatte mit Fraunhofer geschätzt - ist die Berufungskammer nicht gebunden.
2. Die Schätzung des Normaltarifes erforderlicher Kosten für schadenbedingte Ersatzmietwagen wird mittels Tages-, 3-Tages- und Wochenpreisen der einschlägigen Schwacke-Liste vorgenommen.
3. Die Screenshots von Internetangeboten der Beklagten sind bereits deshalb kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste, weil darin zeitlich konkret begrenzte Angebote abgebildet sind.
4. Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte und aus Sicht des Geschädigten erforderliche Zusatzleistungen des Vermieters zuzusprechen.
5. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Geschädigten ein konkretes, vergleichbares und günstigeres Angebote ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Telefonate und Schreiben der Beklagten beinhalten kein konkretes Angebot.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz spricht dem aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger den vollen restlichen Schadenersatz wegen entstandener Mietwagenkosten zu. Ein vorhergehendes Fraunhofer-Urteil wird dazu in der Berufung in ein Schwacke-Urteil geändert. Die Behauptung des Haftpflichtversicherers, den Geschädigten wären günstigere konkrete Angebote unterbrietet worden, die sie hätten annehmen müssen, hat das Gericht zurückgewiesen. Auf den Normaltarif ist ein zusätzlicher unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt seine Ablehnung der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Von noch größerer Bedeutung ist die Feststellung des Gerichtes, dass weder in den Telefonaten, noch in den Schreiben der Beklagten konkrete Angebote an den Geschädigten enthalten sind. Denn diese Schreiben und Telefonate der Versicherer laufen ja alle nach einem ähnlichen Muster ab. Der Geschädigte wird freundlich in ein Gespräch zu seinen Lasten verwickelt und ausgefragt. Dabei werden jedoch nicht die notwendigen Kriterien erhoben, die man benötigen würde, um ein konkretes Angebot zu erstellen. Bereits die Frage, ob Fahrzeug vergleichbar ist, ist regelmäßig ungelöst und damit das "Angebot" nicht passend in Bezug auf den konkreten Schadenersatzanspruch. Mithin kann ein Geschädigter auch nicht verpflichtet sein, das anzunehmen.

Zitiervorschlag: "Kein konkretes Ersatzangebot nach § 254 BGB"

"Was die Schreiben der Beklagten vom ..., welche die geführten Telefonate ... zusammenfassen, anbelangt, so beinhalten diese jedenfalls kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot... in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne Weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt. ...lediglich an KW-Zahlen orientiert ..." (Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-20

Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 276 C 115/19 vom 25.09.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da der Schadenersatzanspruch wirksam abgetreten wurde.
2. Die verwendete Klausel stellt keinen Verstoß gegen das Transparenz-Gebot des § 307, Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
3. Es ist dabei aufgrund einer Entscheidung des Großen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus 1997 unproblematisch, dass nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten hätte.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten für eine Ersatzmobilität sind anhand der Schwacke-Liste - in diesem Fall dem Modus - zu bestimmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die heftig in Streit stehende Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung. Zur Begründung verweist die Berufungskammer darauf, dass sich ein insoweit anderslautendes BGH-Urteil auf nicht vergleichbare Formulierungen eines Abtretungs-Formulars für Sachverständigenkosten bezieht. In Bezug auf die Schätzung schadenrechtlich erforderlicher Mietwagenkosten wird die Anwendung des Schwacke-Modus bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: In Bezug auf das jüngste BGH-Urteil zur Abtretung von Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 274/17 vom 17.07.2018) weist das Landgericht darauf hin, dass es sich in dem Fall mit einer Weiterabtretung um eine völlig andere Konstellation handelt und die dort getroffene Regelung der Rückabtretung rechtlich unzutreffend und unverständlich war. Das BGH-Urteil sei insoweit auf die übliche Formulierung bei Mietwagenkosten-Abtretungen nicht übertragbar. Zur Schätzung der Höhe des Schadenaufwandes und der Frage der Anwendung des Modus oder des arithmetischen Mittels aus der Schwacke-Liste geht das Gericht ins Detail und bringt eine einleuchtende und praxistaugliche Regelung vor: Es wird im Einzelfall geprüft, ob der Modus mittig oder am Rand der Bandbreite der Schwacke-Werte befindet und von einer hinlänglichen Zahl der Werte bestimmt ist. Dann wird er angewendet, weil er grundsätzliche Vorteile besitzt. Im anderen Fall, also wenn der Modus zum Beispiel gleich oder ähnlich dem Minimum- oder Maximum-Wert ist oder nur wenige Nennungen den Modus ausmachen, steht das arithmetische Mittel aller Werte zur Verfügung. Das ist eine differenzierte und angemessene Sicht auf die Schwacke-Methode und die Schwacke-Werte und unterscheidet sich von derjenigen oberflächlichen Sichtweise einiger Gerichte, die wegen zufälliger Modus-Werte pauschal der Schwacke-Liste die Plausibilität absprechen oder den Vermietern den Versuch unterstellen, für ungerechtfertigter Preissteigerungen sorgen zu wollen.

Zitiervorschlag "Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB"

"Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat der Klägerin den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten mit Erklärung vom 04.09.2017 (BI. 4 d.A.) abgetreten. Diese - von der Klägerin vorformulierte - Abtretungserklärung ist auch wirksam. (...)
Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzansprüche hat (so aber wohl nach Auskunft der Klägerin AG Köln, Urteil vom 13.09.2019, 268 C 175/19). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldners in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist  (...).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt der Rückabtretungsanspruch bei einer Sicherungsabtretung unmittelbar aus der Natur der Sicherungsabrede nach §§ 133, 157 BGB, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierzu bedarf  (...).
Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem daraus folgenden Recht, die mehr oder minder große Regelungsdichte eines Vertrags zu bestimmen.  (...)
Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehlen einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. Redundantes zu regeln (...).
Aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes."
(Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020)

Anlage Aufsatz MRW 3-2020, Beispiel-Screenshot 14; Fussnote 24

Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en 3-2020, Aufsatz "OLG Thüringen pro Fraunhofer und was davon zu halten ist", Fußnote 24, ...

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Anlage Aufsatz MRW 3-2020, Beispiel-Screenshot 13; Fussnote 23

Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en 3-2020, Aufsatz "OLG Thüringen pro Fraunhofer und was davon zu halten ist", Fußnote 23, ...

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Anlage Aufsatz MRW 3-2020, Beispiel-Screenshot 12; Fussnote 22

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Anlage Aufsatz MRW 3-2020, Beispiel-Screenshot 11; Fussnote 21

Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en 3-2020, Aufsatz "OLG Thüringen pro Fraunhofer und was davon zu halten ist", Fußnote 21, ...

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Anlage Aufsatz MRW 3-2020, Beispiel-Screenshot 10; Fussnote 20

Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en 3-2020, Aufsatz "OLG Thüringen pro Fraunhofer und was davon zu halten ist", Fußnote 20, ...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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