Rechtszeitschrift MRW

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Vorschau MRW 3-2021

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-21

Oberlandesgericht Dresden 1 U 1381/20, Urteil vom 02.06.2021
(Vorinstanz: Landgericht Chemnitz 2 O 517/19 vom 05.06.2020)

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, sodass die Klägerin einen Anspruch hat auf eine vollumfängliche Erstattung restlicher Mietwagenkosten.
2. Eine Erkundigung vor Anmietung nach verfügbaren und vergleichbaren Fahrzeugen und Preisen ergab, dass andere Angebote zwar zumindest teilweise verfügbar, aber nicht günstiger, sondern teurer gewesen wären.
3. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird daher nicht anhand der Erforderlichkeit (§ 249) und damit nicht nach Listenwerten geschätzt, sondern diese aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadenbetrachtung vollständig zugesprochen (§ 254 BGB).

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden - der 1. Senat, der sonst Fracke anwendet - hat dem Autovermieter sämtliche restliche Mietwagenkosten zugesprochen, weil der Geschädigte nach entsprechender Erkundigung kein so günstigeres Fahrzeug bekommen konnte, wie Haftpflichtversicherer regelmäßig - wie auch hier die Beklagte - behaupten. Umliegende alternative Anbieter hatten zwar teilweise auch vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung, jedoch nicht günstiger, als der hier klagende mittelständische Autovermieter.

Bedeutung für die Praxis: Aus Sicht der Haftpflichtversicherer argumentiert es sich in der Regel sehr einfach. Fraunhofer wird mit ein paar unkonkreten Screenshots unterlegt und das soll zeigen, dass Schwacke zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht richtig sein kann. Das führte langfristig zur Etablierung der Fracke-Werte. Der Fall zeigt, dass, unabhängig von der Frage, unter welchen speziellen Bedingungen die Fraunhofer-Werte erhoben wurden (z.B. Vorbuchungsfrist), mitnichten immer und überall Fraunhofer-Preise gelten. Eine Prüfung der Marktlage vor Ort ist laut OLG Dresden durchaus unter aktiver Mithilfe des Vermieters denkbar, um nachzuweisen, dass eben nicht an jeder Ecke das 20-Euro-Ersatzfahrzeug herumsteht. Wenn - wie hier - die klägerische Forderung im Rahmen der Schwacke-Werte liegt und die Erkundigung nach "günstigeren" Alternativen ergibt, dass die "marktbeherrschenden überregionalen" Vermieter teurer gewesen wären, dann gibt es keine deutlicheren Hinweise darauf, dass Fraunhofer den tatsächlichen Markt nicht abbilden kann.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-21

Landgericht Koblenz 5 S 49/19, Urteil vom 25.02.2021

1. Das erstinstanzlich beauftragte Gerichtsgutachten ist keine Grundlage zu Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO.
2. Das Gutachten enthält gravierende methodische Fehler wie die Unterstellung einer festen Mietdauer oder die Preisrecherche mit Kilometerbeschränkung.
3. Der gesamte Vortrag der Beklagten auch unter Bezug auf konkrete Internetscreenshots zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste infrage stellen könnten.
4. Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen anzuwenden.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 10 Prozent entfällt, wenn das Ersatzfahrzeug eine Mietwagengruppe niedriger angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz (nun auch die 5. Kammer wie zuvor die 10. Kammer per Beschluss) korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung, in welcher den bereits beim Amtsgericht erkannten Mängeln des Gerichtsgutachtens in der Weise abgeholfen werden sollte, dass auf die Schätzgrundlage ein Fehler-Korrektur-Aufschlag gegeben wurde. Stattdessen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Anwendung der zu favorisierenden Schätzgrundlage Schwacke weder durch das Gutachten, noch durch den Vortrag der Beklagten mittels Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots in Zweifel gezogen werden kann.

Bedeutung für die Praxis:  Ein von Versicherern immer wieder bei den Gerichten vorgeschlagener Gutachter in Mietwagenfragen ist die Firma Consulimus in Person von Herrn Abbing. Diese telefoniert bei Vermietern umher, um deren Preise zusammenzutragen. Dabei entsteht eine Preiserhebung, deren Mietangebote mit den konkreten Bedingungen der tatsächlichen Anmietung nicht viel gemein haben. Da wäre zunächst die bei der Vermietung nach Unfällen übliche Frage des offenen Miet-Endes, die erheblich preis-relevant ist. Ein Geschädigter bringt das Fahrzeug zurück, wenn er es nicht mehr braucht und nicht, wenn der Mietvertrag ausläuft. Eine Anschlussmiete zu finden, ist dann das Problem des Vermieters, der zu dem Zeitpunkt vielleicht gerade einem Kunden absagen musste. Auch die Gutachten-Erstellung zwei Jahre nach der Anmietung soll laut Consulimus kein Problem sein, das sah das Berufungsgericht etwas strenger. Sodann sei die Bedingung im Gutachten berücksichtiger Angebote zum Einsatz einer Kreditkarte nicht mit den konkreten Anmietfällen vergleichbar. Alles in allem war das Gutachten an der Sache vorbei erstellt worden und das Amtsgerichtsurteil konnte keinen Bestand haben.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-21

Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021

1. Der Geschädigte verstieß nicht gegen die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten.
2. Der vermeintlichen Angebote der Beklagten zur Ersatzfahrzeugvermittlung musste der Beklagte nicht annehmen, ihr Vortrag dazu zu unkonkret.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels Fracke (Grundpreis) und Schwacke (Nebenleistungen).
4. Der Verweis der Beklagten auf günstigere Alternativen bezieht sich auf Beispiele, die die konkrete Anmietsituation in keiner Weise berücksichtigen (anderer Zeitraum, Vergleichbarkeit des Fahrzeuges, vergleichbare Gesamtleistung).
5. Auf den Grundpreis nach Fracke ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 % zu gewähren.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen hat nicht zu erfolgen, sofern der Geschädigte klassenkleiner angemietet hat.

Zusammenfassung: Das angerufene Amtsgericht weist die Auffassung der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte ihr Direktvermittlungsangebot (Telefonat und Schreiben) annehmen müssen. Die daher im Rahmen der Erforderlichkeit zu bewertende Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Mittelwerte der Listen von Schwacke und Fraunhofer zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters.

Bedeutung für die Praxis: Der Kern dieses Rechtsstreits lag in der Frage, ob der Geschädigte auf einen telefonisch genannten Preis und ein verwendetes Direktvermittlungsschreiben hätte reagieren müssen und sein Schadenersatzanspruch daher auf den dort genannten Betrag zurückfällt. Ob bereits aufgrund des Telefonates eine Verpflichtung des Geschädigten festzustellen wäre, lies das Gericht dahinstehen. Die Beklagte hatte lediglich unkonkret ein solches Telefonat behauptet. Nicht vorgetragen hatte sie "wer wann über was konkret mit wem" gesprochen haben solle. Daher war auch keine Zeugenvernehmung vorzusehen, da dies als Ausforschungsbeweis zu bewerten wäre. Und auch zum von der Beklagten verfassten Schreiben stellt das Gericht fest, dass sich darin kein konkretes vergleichbares Mietwagenangebot befindet und daher der Geschädigte auch nicht daran gebunden sein kann. Der unfallbedingte Aufschlag wird mit dem Verweis auf ein offenes Miet-Ende gegeben, eine typische Komponente der spezifischen Vermietung nach Unfällen und unabhängig von einer Eil- und Notsituation oder der Vorfinanzierung durch den Vermieter.

Zitiervorschlag: "Zur Rechtfertigung eines unfallbedingten Aufschlages"

"Die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif erfordert nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des betreffenden Mietwagenunternehmens
(...) setzt voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung" geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (...) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Eil­ oder Notsituation bestand oder ob der Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder die Stellung einer Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise unmöglich oder unzumutbar war. Denn die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr reicht das Vorliegen einer der genannten Umstände aus (...) Demnach ist vorliegend ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt, weil dem Mietvertrag, wie sich aus der vorgelegten Mietvertragsurkunde ergibt, ein offenes Mietende zugrunde gelegt wurde. In einem solchen Fall liegt ein zusätzlicher Dispositionsaufwand nahe, sodass besondere und konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich sind, aus denen sich ergibt, dass der Vermieter derartige Unwägbarkeiten, die ihm im Falle der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer frühen anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung der Mietwagenpreise berücksichtigt hat (...) Vielmehr ist allein die Tatsache, dass ein offenes Mietende vereinbart ist, als Rechtfertigung für einen pauschalen Aufschlag ausreichend..." (Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021)

Zitiervorschlag: "Lediglich unkonkretes Direktvermittlungsangebot, daher folgenlos"

"Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Verstoßes des Zedenten geigen seine Schadensminderungspflicht zu kürzen oder ausgeschlossen. (...) kann dahinstehen, ob das Telefonat am 14.04.2020 so, wie von der Beklagten behauptet, stattfand. Denn die Beklagte hat auch auf den gerichtlichen Hinweis nicht hinreichend zu dem konkret angebotenen Fahrzeugmodell, seiner Eingruppierung und den weiteren Konditionen, etwa zu Teil­ und Vollkaskoversicherung, vorgetragen.  (...) Vor diesem Hintergrund müssten die Fragen an den Zeugen weiterhin etwa wie folgt lauten: Welches Fahrzeug, wurde dem Geschädigten konkret angeboten, welche Teil- und Vollkaskokonditionen, z.B. welche Selbstbeteiligung, bestanden. Das stellt eine unzulässige Ausforschung dar. Dem angebotenen Zeugenbeweis war daher nicht nachzugehen.  (...) Auch das Schreiben vom 14.04.2020 der Beklagten an den Geschädigten stellt kein hinreichendes Vermittlungsangebot eines vergleichbaren Mietwagens dar. Es fehlt wiederum jedenfalls die Angabe eines konkreten Fahrzeugmodells. Die Frage der Vergleichbarkeit, wie schon von der Klägerin aufgeworfen, bleibt so offen." (Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-21

Amtsgericht Bonn 114 C 532/20 vom 15.06.2021

1. Der Geschädigte hat, anders als die Beklagte es behauptet, nicht gegen seine Schadenminderungs-Obliegenheit verstoßen.
2. Die Beklagte hat kein insoweit annahmefähiges Angebot unterbreitet, als dass der Geschädigte dieses annehmen musste oder auf den dort genannten Preis festgelegt wäre.
3. Die Schätzung der Ersatzwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit erfolgt anhand des Mittelwertes (aus den arithmetischen Mittelwerten) der Listen von Fraunhofer und Schwacke zuzüglich Pauschalaufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
5. Da die außergerichtliche Einschaltung einer Rechtsvertretung für die Klägerin zweckdienlich gewesen ist, sind dadurch entstandene Kosten ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn spricht dem aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter den restlichen geforderten Schadenersatzbetrag aus mehreren Anmietfällen vollständig zu. Die Kürzung des Schadenersatzanspruches durch den Versicherer nach Kontakt mit dem Geschädigten wird als unrechtmäßig angesehen, weil der Geschädigte kein annahmefähiges Angebot erhalten hatte. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt mittels Fracke, Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vermieter bedeutsam sind Urteilsbegründungen zu der Frage, ob der Geschädigte Mietwagenangebote des Versicherers annehmen muss. Hier war das nicht der Fall, da es sich nicht um eine konkretes Angebot handelte. Es ist wichtig zu verstehen, warum solche Versuche der Versicherer scheitern, um die konkreten "Angebote" selbst besser einschätzen zu können. In Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag kommt das Gericht BGH-konform und wiederholt zu dem Ergebnis, dass die unfalltypische Anmietsituation nach einem Unfall üblicherweise besondere Risiken und Mehrleistungen mit sich bringt, die einen solchen Aufschlag auf den Grundmietpreis rechtfertigen, sofern der Kläger zur Erforderlichkeit solcher Zusatzleistungen vorträgt.

Zitiervorschlag: "Mietwagen-Preisvorgabe: Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht"

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich der Geschädigte und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen, den die Beklagte dem  Geschädigten  mit  Schreiben  vom  20.07.2020  mitgeteilt  hat.  Dies  wäre  unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn dem Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 - 15 U 34/17, juris m.w.N.)."
(Amtsgericht Bonn 114 C 532/20 vom 15.06.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-21

Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 46/20 vom 10.06.2021

1. Der erforderliche Geldbetrag zur Anmietung eines Kraftfahrzeuges nach erlittenem Unfallschaden kann mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Zur Rechtsprechung des 22. Senats des Berliner Kammergerichts ist festzustellen, dass lediglich eine Anwendung der Fracke-Liste im Einzelfall nicht beanstandet wurde. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist davon nicht berührt
3. Dem Geschädigten obliegt keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.
5. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängezugvorrichtung, Navigationssystem, Zusatzfahrererlaubnis und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
6. Die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind Teil des zu ersetzenden Schadens.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin wendet zur Klärung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Ein Abzug für Eigenersparnis wird verneint. Kosten für eine ganze Reihe von Nebenleistungen werden ebenso zugesprochen. Insgesamt erhält der Autovermieter aus abgetretenem Recht die gesamte Summe seiner Forderungen, die unterhalb der Schätzgrundlage liegen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berliner Gericht hat richtiger Weise klargestellt, dass das Kammergericht in einer Entscheidung vom 08. Mai 2914 (Az. 22 U 119/13) nicht gemeint habe, dass von nun an nur noch eine Mittelwert-Schätzung "Fracke" in Betracht komme. Das Berliner OLG habe lediglich eine vorinstanzliche Fracke-Entscheidung aufgrund des vorliegenden Klägervortrages nicht beanstandet. Und das ist etwas ganz anderes.
Die Amtsrichterin hat des weiteren festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Erkundigung durch den Geschädigten nach günstigeren Alternativen nicht generell bestehe. Diese komme allenfalls beim Vorliegen eines um ein Vielfaches überhöhten Angebotes in Betracht.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-21

Amtsgericht München 241 C 1682/21 vom 11.08.2021

1. Der Mietzinsanspruch der Klägerin gegen den Mieter ist nicht dadurch erloschen, dass der Beklagte mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund Pflichtverletzung und mangelnder Aufklärung gegenrechnen kann (c.i.c. culpa in contrahendo).
2. Der Klägerin oblag gegenüber dem Mieter keine Aufklärungspflicht für die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell nur einen Teil des Mietzinses als Schaden anerkennen werde.
3. Denn die Klägerin hat überobligatorisch gemeinsam mit dem Beklagten Preisrecherchen durchgeführt. Daher stand fest, dass dem Mieter und Geschädigten kein günstigeres Angebot zur Verfügung stand.
4. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind anhand der Schwacke-Liste zu schätzen. Die Fraunhofer-Liste kommt wegen ihrer Internetlastigkeit und der Vorlaufzeit der Preisanfragen dafür nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht München spricht einem Autovermieter restliche Mietwagenkosten aufgrund Anmietung nach einem Verkehrsunfall zu. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten wendet das Gericht die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste hält es bei einer wie hier typischen Unfallsituation aus mehreren Gründen für nicht tauglich. Eine gemeinsam mit dem Mieter erfolgte Preisrecherche hatte ergeben, dass regionale Stationen üblicher Internetanbieter kein günstigeres vergleichbares Fahrzeug angeboten haben und damit die angeblichen Internetpreise laut Fraunhofer unrealistisch gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger ruft Preise im Rahmen der Schwacke-Liste auf. Das ist sein Normaltarif. Bei der Vermietung nach einem Unfall versucht er, sich mit Preiserkundigungen und deren Dokumentation abzusichern. Diese werden im Beisein und im Namen des Geschädigten vor der Anmietung durchgeführt. Damit wird von vornherein geklärt, das die erwarteten späteren Behauptungen der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung falsch sind. Denn regelmäßig wird vom Versicherer später auf Fraunhofer verwiesen und werden gesammelte billige Internetscreenshots nachgeschoben. In München hat das zur nahezu vollständigen Etablierung der Fraunhofer-Linie geführt. Dem konnte hier erfolgreich begegnet werden.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Fall, dass das Gericht die Ergebnisse der Preiserkundigung akzeptiert und dann den Schadenersatzanspruch trotzdem nach § 287 schätzt. Mit dem gleichen Ergebnis wäre es auf der Basis der Preisrecherche schadenrechtlich korrekt gewesen, den Rechnungsbetrag zuzusprechen, ohne ihn an einer Liste zu bemessen. Auch dann wäre klar geworden, dass die von Fraunhofer als Normalpreis dargestellten Erhebungsergebnisse im konkreten Fall keine Regulierungsgrundlage sein konnten.
Die Autovermietung hat gegen den Mieter/Geschädigten und die Schädigerversicherung (Streithelferin des Geschädigten) prozessiert. Somit muss sich die Schädigerversicherung am Ausgang des Verfahrens festhalten lassen. Der Geschädigte hat daher im Ergebnis selbst keinen Mietzins zu zahlen, denn der ausgeurteilte Betrag ist in der Höhe identisch mit dem Schadenersatzbetrag, zu dessen Zahlung die Schädigerversicherung verurteilt wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Wer sich darüber hinaus für die Rechtsprechung in München interessiert oder gewillt ist, mit tragfähigen Argumenten gegen die dort verbreitete Fraunhofer-Meinung anzugehen, dem sei die Bestellung eines Gutachtens empfohlen. Mit konkreten hier vorliegenden Internetbeispielen aus 2020 lässt sich die Frage beantworten, ob die Fraunhofer-Schätzwerte überhaupt der Realität entsprechen können. LINK zur weiteren Information: https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3526-gutachten-zu-fraunhofer-2020.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-21

Landgericht Münster 3 S 2/21, Urteil vom 14.10.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Münster 7 C 1811/20 vom 22.12.2020)

1. Das Berufungsgericht begründet ausführlich, warum die Formulierung der verwendeten Abtretung keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt und keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliegt.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus Fraunhofer und Schwacke.
3. Auf den Grundpreis ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent angemessen.
4. Wegen ersparter Eigenaufwendung bei Mietwagennutzung über 1000 km erfolgt ein Abzug von 10 Prozent.
5. Für erforderliche Nebenleistungen bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, Winterreifen, Zusatzfahrer sind die abgerechneten Kosten erstattungsfähig, welche hier unterhalb der Mittelwerte aus der Schwacke-Liste liegen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, das mit Blick auf das Abtretungsformular die Aktivlegitimation der klagenden Partei verneint hatte. Die Linie des Gerichts Mittelwert + Aufschlag + Nebenkosten wird trotz aller Bemühungen des Gegnerversicherers beibehalten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die korrekten Formulierungen von Abtretungen geht weiter. Die Versicherer haben im Verbraucherrecht eine leicht bespielbare Wiese gefunden, berechtigten Ansprüchen zu begegnen. Das eine oder andere Gericht steigt darauf ein. Daher sind konkrete und ausführliche Begründungen von Berufungsgerichten besonders interessant, die in den Abtretungsformulierungen keinen Rechtsverstoß erkennen können. Das Zusprechen des unfallbedingten Aufschlages begründet das Gericht vornehmlich mit der Vorfinanzierung des Schadenersatzanspruches (übrigens länger als vier Jahre) durch den Vermieter und Kläger und dem Verzicht des Vermieters auf Sicherheitsleistungen des Mieters, damit dieser nach dem unverschuldeten Unfall zu den Sonderbedingungen der Ersatzmobilität über ein Fahrzeug verfügen konnte, so wie vor dem Unfall.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen Transparenzgebot des 307 BGB"

"Das erstinstanzliche Gericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht verneint. Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen§ 307 Abs. 1 und 2 BGB. (...)
Gemäß § 307 Abs. 1 s. 2 BGB benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders dann unangemessen, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher verpflichtet, die Regelung und ihre Rechtsfolgen so darzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar sind und dem Verwender keine ungerechtfertigten Spielräume bleiben (BGH NJW 2004, 1738; NJW 2008), (...) Die Klausel muss verständlich formuliert sein und die korrespondierenden Nachteile und Belastungen müssen ebenfalls klar erkennbar sein. Dabei kann sich eine Intransparenz auch aus einer Betrachtung der Gesamtregelung ergeben (...)
Die Klausel erfüllt diese Anforderungen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ein Verstoß hiergegen ergibt sich schon nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich den Verbleib der abgetretenen Forderung regelt, falls die Klägerin keine Erfüllung durch den Schädiger oder dessen Versicherung erhält, beziehungsweise die Klägerin durch den Geschädigten selbst befriedigt wird.
Bei jeder Sicherungsvereinbarung ergibt sich aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auch ohne ausdrückliche Regelung ohne Weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes. Dies ist auch auf erfüllungshalber abgetretene Ansprüche für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall zu übertragen (...). Aus dem vorliegenden Vertrag folgt automatisch ein Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des abgetretenen Schadensersatzanspruchs (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673).
Aus der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 (Az. VI ZR 135/19), ergibt sich nichts anderes.
Der BGH hat dort zwar eine Abtretungsklausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam erklärt, die beurteilte Klausel war allerdings in einem entscheidenden Punkt abweichend ausgestaltet.
(...)
Die getroffene Regelung zur verbleibenden Zahlungsverpflichtung für den Fall, dass die Versicherung nicht in angemessener Zelt und Höhe leistet, ist ebenfalls nicht unklar. Die Klägerin darf sich erst dann an den Geschädigten als eigentlichen Vertragspartner wenden, wenn die Durchsetzung gegenüber der Beklagten Versicherung und dem Schädiger endgültig scheitert.  Denn  mit  der  Abtretung  erfüllungshalber ist  eine Stundung  des  zu  Grunde liegenden vertraglichen Anspruchs verbunden (...)
Auch der BGH hat mehrfach die von der Klägerin verwendete Klausel als wirksam und insbesondere nicht intransparent erachtet (ua. BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11; Urteil vom 05.03,2013 - VI ZR 8/12)."

(Landgericht Münster 3 S 2/21, Urteil vom 14.10.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-21

Landgericht Berlin 42 S 64/21 vom 25.10.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 107 C 3209/19 vom 06.07.2021)

1. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da weder eine Rechtsverletzung vorliegt, noch relevante Tatsachen eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch nicht gegen das Transparenzgebot für AGB vor.
3. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels  Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
4. Der Verweis der Beklagten auf niedrigere Werte der Fraunhofer-Liste begründen keinen Zweifel an einer anderen Schätzgrundlage.
5. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietung in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Berlin hat die Aktivlegitimation des Klägers bestätigt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die Geltendmachung abgetretener Mietwagenforderungen als Nebenleistung zur Autovermietung. Auch ein Verstoß gegen die Regeln zur Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei im Fall des vorgelegten Abtretungsformulars nicht erkennbar. Und die erstinstanzliche Schätzung mittels der Werte der Schwacke-Liste sei nicht zu beanstanden und mit den Argumenten der Beklagten pro Fraunhofer und anhand vorgelegter Internetscreenshots nicht angreifbar.

Bedeutung für die Praxis: Noch immer versuchen es Haftpflichtversicherer, eine Abtretung des Schadenersatzanspruches zu torpedieren, indem sie auf die Normierung von Rechtsdienstleistungsangeboten verweisen und falsch auslegen. Dabei hatte dazu der BGH schon vor ungefähr 10 Jahren anders geurteilt. Folgerichtig hat das Landgericht Berlin diese Rechtsauffassung der Beklagten in ausführlichen Worten zurückgewiesen.
Auch dem Versuch der Beklagten, einen Verstoß gegen die Transparenzpflicht bei der Abfassung von Abtretungsformularen zu konstruieren, erteilt das Berufungsgericht ein Absage.
Die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird mit dem Hinweis bestätigt, dass der übliche Vortrag der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetbeispielen zu unkonkret ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-21

Amtsgericht Nürnberg 13 C 98/20 vom 27.04.2021

1. Der Schadenersatzanspruch nach Ersatzanmietung eines Kfz wird mittels Schwacke-Liste geschätzt.
2. Aufgrund der offenen Anfrage durch Schwacke wird ein Abschlag von 17 Prozent vorgenommen.
3. Die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird grundsätzlich verneint.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots sind mit der erhaltenen Mobilitätsleistung nicht vergleichbar.
5. Es ist aus Sicht des Gerichtes mangels konkreten Sachvortrages nicht geboten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der angemessenen Mietwagenkosten einzuholen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten erscheint in Höhe von 3 Prozent als angemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nürnberg schätzt wie im Gerichtsbezirk üblich weiterhin mittels Schwacke bei Berücksichtigung eines prozentualen Abschlags. Die Verwendbarkeit der Ergebnisse der Fraunhofer-Liste wird verneint. Die von der Beklagten vorgelegten - mit dem Fall nicht vergleichbaren -  Internetscreenshots lassen nicht den Schluss zu, dass die Schwacke-Liste nicht verwendbar wäre.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung für einen Abschlag der Nürnberger Gerichte fehlt gänzlich oder es lautet etwa wie hier lediglich "aufgrund der offenen Anfrage". Das hat noch nie eingeleuchtet. Denn was heisst das überhaupt? Im Vorwort der Schwacke-Liste steht eindeutig, dass die Unternehmen nicht um das Ausfüllen eines Fragebogens gebeten werden, sondern um Zusendung offizieller Preislisten oder Nennung der Internetandresse ihrer für Kunden sichtbaren Online-Preislisten. Diese Daten würden von Schwacke auch nach anerkannten statistischen Methoden überprüft, so steht es schwarz auf weiß.
Als konkrete Mängel der Ergebnisse der Fraunhofer-Erhebung nennt das Gericht den Punkt, dass die Berücksichtigung von Internetpreisen einen Sondermarkt betreffe, der laut BGH nicht mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss. Des Weiteren seien die ausgewiesenen Regionen mit 2-stelligen PLZ-Gebieten zu undifferenziert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-21

Landgericht Augsburg 45 S 3345/20 vom 22.10.2021
(Vorinstanz: AG Nördlingen 2 C 145/20 vom 29.07.2020)

1. Kann der Geschädigte nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist, sind die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten.
2. Ein Preisvergleich vor Anmietung ergab, dass andere Anbieter teurer als das vorliegende Angebot gewesen wären.
3. Darauf, dass das vorliegende Angebot höher lag, als ein nach § 287 ZPO zu schätzender erforderlicherer Betrag, kommt es dann mehr nicht an.
4. Es macht keinen Unterschied, ob sich der Geschädigte selbst und allein nach anderen Angeboten erkundigt oder er dazu Erläuterungen und Unterstützung vom Autovermieter erhält.

Zusammenfassung: Das Landgericht Augsburg spricht unter Abänderung des Urteils des Vorgerichtes die restlichen geforderten Mietwagenkosten als Schadenersatz vollständig zu. Der geforderte Betrag lag über einem Vergleichsbetrag der im Gerichtsbezirk angewendeten Schätzgrundlage. Da sich der Geschädigte mithilfe der Autovermietung nach anderen Angeboten erkundigt hatte und kein günstigerer Preis zu erzielen war, ist ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht zu verneinen und der Rechnungsbetrag für Ersatzmobilität vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung einer Schätzgrundlage unterstellt, dass die erhobenen Preise am örtlichen regionalen Mietwagenmarkt zugänglich sind. Gerichte setzen das voraus. Den Geschädigten bzw. der Klägerseite obliegt es, im konkreten Fall das Gegenteil zu beweisen. Da der Geschädigte keine konkreten Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und zur Rechtsprechung hat und zumeist auch nicht anwaltlich vertreten sein dürfte, kann der Autovermieter im eigenen Interesse an seiner Seite stehen. Erkundigen sich Geschädigter und ein Vertreter des Vermieters gemeinsam und für den Geschädigten transparent nach den aktuellen Anmiet-Möglichkeiten am örtlichen regionalen Markt, ist einer eventuellen Erkundigungspflicht Genüge getan. Das Landgericht Augsburg lässt das Ergebnis einer Preisrecherche bei den beiden marktstärksten Anbietern der Region als ausreichend gelten.
Die entscheidende Frage über den Einzelfall hinaus dürfte lauten: Was bedeutet es, wenn der Geschädigte aufgrund eines vermeintlich zu teuren Angebotes ein günstigeres Marktangebot sucht und nur teurere Angebote findet? Ist dann die Sondersituation des § 254 BGB eingetreten, dass ihm kein Verstoß gegen seine Schadenminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist ODER ist das ein Beleg für Zweifel an den niedrigen Werten einer nach BGH-Auffassung verwendbaren Schätzgrundlage Fraunhofer? Die Methode Fraunhofer ist im Interesse der Versicherungswirtschaft entwickelt. Lange Vorbuchungsfrist, Unklarheiten bei Mehrfachnennungen und Stationsauswahl, Dienstleistungsumfang usw. verhindern höherer Preise oder die Feststellung nicht vorhandener Fahrzeuge. Doch kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, wenn er lediglich höherpreisige Angebote erhält, von sich aus die Beweise zu sammeln, die ihm den Schadenersatz des Schädigers sichern. Das kann ihn lediglich treffen, wenn der Preis der angebotenen Ersatzmobilität "mehrfach überhöht" ist (BGH). Hier widerspricht sich der BGH und er würde es selbst erkennen, wenn er sich mit der Fraunhofer-Liste und der Erhebungsmethode endlich eingehender befassen würde. Wären die Werte in der Fraunhofer-Liste korrekt, würden diese dem Geschädigten ja auch immer und überall zur Verfügung stehen. So ist es aber nicht, wie dieser Fall zeigt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-21

Landgericht Stendal 21 O 304/20 vom 23.04.2021

1. Eine überlange Mietdauer aufgrund der Einholung mehrerer auch vom Versicherer veranlasster Sachverständigen-Gutachten zum Fahrzeugschaden geht zu Lasten des Schädigers.
2. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit vorzuhalten, weil er die Fahrzeugreparatur nicht aus eigenen Mitteln vorfinanziert hatte.
3. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt.
4. Auf den Grundbetrag ist ein 20-prozentiger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zu erstatten, da der Autovermieter den Mietzins vorfinanzieren musste.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stendal schätzt erforderliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall mittels der Fracke-Methode als Mittelwert aus den Mittelwerten der beiden Listen Fraunhofer und Schwacke. Auf diesen Grundbetrag wird ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als gerechtfertigt angesehen. In Bezug auf die lange Mietdauer stellt das Gericht klar, dass die Beklagte für die Verzögerungen verantwortlich gewesen ist und auch gewarnt war, dass diese zu hohen Ausfallkosten führen würden.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht bestätigt seine bisherige Linie zur Anwendung der Schätzgrundlage erstattungsfähiger Mietwagenkosten. Geschätzt wird mit dem Mittelwert, aber ein Aufschlag kann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter vorfinanzieren muss. Insoweit ist das als absolut BGH-konform anzusehen. Einen breiten Raum im Urteil nimmt die Beantwortung der Frage ein, ob der Geschädigte durch eine sehr lange Mietdauer gegen seine Schadenminderungs-Obliegenheiten verstoßen hat. Das wird vor allem mit der Begründung verneint, dass die Beklagte selbst ausführlich im Bilde war und durch die Veranlassung mehrfacher Besichtigungen und Gutachten den Grund für die hohen Mietwagenkosten selbst zu vertreten hat. Der Warnpflicht war der Geschädigte nachgekommen und den Besichtigungswünschen der Beklagten ebenso. Anders als die Beklagte wohl dachte, stellte sich heraus, dass Vorschaden und Schaden gut abgrenzbar gewesen sind.

Zitiervorschlag: "Zur Rechtfertigung eines unfallbedingten Aufschlages"

"... Mehrkosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie spezifische, im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen abdecken, etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Autovermieter, eine 24stündige Rufbereitschaft, ein Bring- und Holdienst. Liegen solche Umstände vor, wird man in der Regel einen Zuschlag von 20 % annehmen können (vgl. Palandt, BGB, 80. Auflage, § 249 Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).

... hat die Werkstatt den Mietpreis ... vorfinanziert, sodann ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt ist."
(Landgericht Stendal 21 O 304/20 vom 23.04.2021)

Hinweis:
Das Urteil wurde vom OLG Naumburg nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte per Beschluss bestätigt (Az. 7 U 28/21). Sodann nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.
Zitat OLG Naumburg zur Vorfinanzierungspflicht von Schadenkosten durch den Geschädigten:
"Die Beklagten überspannen die Anforderungen, soweit die meinen, der Kläger sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadenbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen ... Nur ausnahmesweise könnte eine solche Pflicht bejaht werden, wenn der Geschädigte sich diesen Kredit ohne Schwierigkeiten hätte beschaffen können..."
(Anmerkung: In einer Unfallsituation mit unklarem Regulierungsverhalten eines Gegnerversicherers wohl nachzu ausgeschlossen).

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21

Landgericht Düsseldorf 19 S 136/20 vom 01.07.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 55 C 553/19 vom 28.08.2020)

1. Erforderliche Mietwagenkosten nach einem Unfall können anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2.Von der Beklagten dagegen vorgebrachte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit dieser Schätzung nach Fracke infrage zu stellen.
3. Gegen die Anwendung lediglich der Fraunhofer-Liste spricht deren Internetlastigkeit, die Unterstellung einer langen Vorbuchungsfrist bei der Preisrecherche sowie die Notwendigkeit des Einsatzes einer Kreditkarte für die zusammengetragenen Preise.
4. Gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste führt das Berufungsgericht (genauso falsch wie das OLG Düsseldorf) aus, dass hier keine Internetpreise berücksichtigt wurden.
5. Das Gericht widerspricht der Beklagten in ihrer Auffassung, der Geschädigte müsse es sich selbst anlasten lassen, wenn er einen Mietwagen nach einem Unfall nicht mit einer Kreditkarte begleichen könne.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 5 % zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf spricht dem Autovermieter in der Berufung weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten im Rahmen Grundbetrag, Aufschlag und Nebenkosten zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird der Grundbetrag anhand des Mittelwertes der Listen bestimmt. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 5 Prozent und Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil zeigt die aktuelle Linie der Düsseldorfer Gerichte auf, die nach dem Schwenk beim OLG Düsseldorf dem Fracke-Pfad folgen. Die Behauptungen der Beklagten wie zum Beispiel zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten werden zurückgewiesen. Die Argumente gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste werden immer wieder wiederholt, was sie jedoch nicht richtiger macht. Da hier aber bereits das OLG Düsseldorf weit neben den Fakten lag, kann nichts anderes erwartet werden. Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als unkonkreter Sachvortrag gekennzeichnet, doch die Begründung, dass sie sich auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, stimmt bedenklich. Denn auch wenn sie den Anmietzeitpunkt betreffen würden, wären sie als Argument gegen die Anwendung der Schwacke- oder der Fracke-Liste untauglich. Denn einzelne Beispiele im unteren Preissegment sagen nichts darüber aus, ob es auch höhere Preise gibt und können keine Schlüsse auf den Mittelwert einer Schätzgrundlage rechtfertigen.
Der vom Erstgericht zugesprochene unfallbedingte Aufschlag auf den Grundpreis und die Berechtigung der Nebenkosten nach Schwacke wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert und daher vom LG Düsseldorf nicht in die Urteilsfindung einbezogen.

Screenshot-Beispiele Aufsatz MRW 3-21 Gutachten Hamburg

Wer in Bezug auf das in der MRW 3-21 abgedruckte Gutachten den OCR-Code aufruft (erscheint Anfang Oktober), ist hier gelandet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-21

Landgericht Landshut 14 S 2487/20, Urteil vom 20.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Erding 17 C 2498/20, Urteil vom 12.08.2020)

1. Zur Schadenkompensation erforderliche Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwacke-Liste Automietwagenkosten.
2. Die Verweise der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet sein könnte, angebliche Mängel der Schwacke-Liste aufzuzeigen.
3. Ein nur noch kostenpflichtiger elektronischer Zugang zur Schwacke-Liste begründet ebenso keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Werte im Rahmen des § 287 ZPO.
4. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtes wird als unbehelflich abgelehnt.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 4 Prozent zu bemessen.
6. Kosten für eine Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob und wie das Geschädigtenfahrzeug vollkaskoversichert ist.
7. Kosten für eine Zweitfahrer-Erlaubnis im Mietvertrag sind unabhängig von der Tatsache zu erstatten, ob der Zweitfahrer tatsächlich gefahren ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. So lange die Beklagte lediglich allgemein mit Fraunhofer-Vorzügen argumentiert und auf Internetangebote verweist, die der Realität des Anmietvorgangs nicht entsprechen, bleibt die Kammer bei Schwacke und lehnt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Zum Grundpreis hinzu kommen die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Landshut präferiert weiterhin die Schwacke-Liste, weil die Richter von ihr überzeugt sind und die Beklagte noch immer ohne konkrete Argumente agiert. Bedeutsam erscheint die Klarstellung in Richtung der Beklagten, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Haftungsreduzierung in keinem Zusammenhang mit der Kasko-Police des Geschädigten für sein beschädigtes Fahrzeug steht und auch hier streng nach den Listenwerten Schwacke geschätzt wird. Des Weiteren ist auf die klare Linie zur Nebenkostenposition Zweitfahrer hinzuweisen. Es komme gar nicht auf die Frage oder den Nachweis durch den Geschädigten an, ob ein weiterer Fahrer mit dem Mietwagen gefahren sei. Allein entscheidungserheblich - und das ist schadenrechtlich nachvollziehbar - ist die Tatsache, dass das beschädigte Fahrzeug von mehreren z.B. Familienmitgliedern genutzt wurde und dass das auch für den Mietwagen passieren könnte.

Zitiervorschlag: "Kosten Haftungsreduzierung ohne eigene Vollkasko"

"Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Kaskobefreiung begegnen keinerlei Bedenken. Lediglich ergänzend zu den Urteilsgründen des Erstgerichts ist auszuführen wie folgt:
Es ist obergerichtlich entschieden, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz - unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist  -  in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein dürfte angesichts des während der Mietzeit erhöhten wirtschaftlichen Risikos (BGH Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04; BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05). Unter diesem Gesichtspunkt  greift auch der Einwand der Beklagten der Kläger müsse sich einen geringeren Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung das Mietfahrzeug im Gegensatz zum Selbstbehalt der Versicherung des unfallbeschadigten Fahrzeugs anrechnen lassen nicht durch.
Der Einwand der Beklagten zur anteiligen Erstattung für die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung auf Grund eines in der Schwacke-Liste inkludierten Selbstbehalts in Höhe von 500.00 EUR verfängt nicht."
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

Zitiervorschlag: "Zweitfahrergebühr ohne Nachweis tatsächlicher Nutzung"

"Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind ebenfalls erstattungsfahig.
Das Amtsgericht  hat hierzu keine  ausreichenden  Feststellungen getroffen, da trotz Bestreitens der  Beklagten  keine Feststellung dazu getroffen wurde ob auch das unfallbeschadigte Fahrzeug des Klägers durch einen weiteren Fahrer genutzt wurde.
Im Rahmen des Schadensersatzes können Kosten für einen Zusatzfahrer - unabhängig davon, ob dieser dann tatsächlich mit dem Mietfahrzeug gefahren ist - nur dann geltend gemacht werden, wenn auch das beschädigte Fahrzeug von diesem Zusatzfahrer hätte genutzt werden können und wollen.
Der Kläger hat hierzu im Rahmen der Berufungsinstanz vorgetragen dass seine Ehefrau sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das Mietfahrzeug regelmäßig als Zusatzfahrerin nutzte.
(...)
Darüber hinaus ist nicht relevant, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, dass das verunfallte Fahrzeug regelmäßig durch einen Zusatzfahrer genutzt und das angemietete Fahrzeug  für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko einer intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welche mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll."
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-21

Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021

1. Ein von der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Geschädigten erhobener Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund angeblich vorliegender konkreter günstigerer Alternativen ist ungerechtfertigt.
2. Die Direktvermittlungsangebote für Ersatzfahrzeuge binden die Geschädigten nicht, wenn sie nicht konkret und nachvollziehbar erfolgen.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für einen Ersatzwagen erfolgt mittels des Mittelwertes der einschlägigen Listen, Einwände der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im Rahmen der Mittelwert-Methode werden zurückgewiesen.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis kann entfallen, da in allen streitgegenständlichen Fällen klassenkleinere Fahrzeuge angemietet wurden.
5. Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten der Anmietung ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundpreis erstattungsfähig.
6. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Zusatzfahrer und Navigation sind schadenbedingt und vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn lehnt in einer erstinstanzlichen Entscheidung (die rechtskräftig geworden ist) die Auffassung der Beklagten ab, dass die Geschädigten die von ihr unterbreiteten Direktvermittlungsangebote für Ersatzmietwagen hätten annehmen müssen oder jedenfalls keinen höheren Schadenersatzbetrag verlangen dürfen. Die daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB zu schätzenden marktüblichen Kosten bestimmt das Gericht mit Fracke + 20 + Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vermieter von Ersatzfahrzeugen (mittelständische Unternehmen und selbst vermietende Reparaturbetriebe) ist die Frage der Bindung des Kunden an Versicherervorgaben weiterhin von höchster Bedeutung. Das Landgericht Bonn schaut genauer als andere Gerichte hin bei der Frage, ob der Geschädigte überhaupt ein konkretes und vergleichbares Angebot erhalten hat, das seinen Ansprüchen auf Schadenersatz genügt. Das hat nach § 138 Abs. 1 und 2 die Beklagte konkret im Rahmen ihres Tatsachenvortrages darzustellen. Tut sie das nicht oder ergibt sich, dass der Geschädigte lediglich mit vagen Behauptungen gebunden werden soll, sind die Direktvermittlungs-Versuche für den Geschädigten nicht bindend. Daher war der erforderliche Schadenersatzbetrag zu schätzen, auf den ein unfallbedingter Aufschlag als gerechtfertigt angesehen wird. Genannte Gründe für den unfallbedingten Aufschlag sind das offene Mietende und die Finanzierung der Mietkosten durch den Vermieter, ohne dass es auf eine Eilbedürftigkeit ankäme.
Das Urteil gewinnt noch einmal eine größere Bedeutung dadurch, dass die Linie der Bonner Gerichte zur Frage der Unmaßgeblichkeit von Direktvermittlungsangeboten der Gegnerversicherer an Geschädigte auch vom OLG Köln getragen wird (Az. 15 U 190/20). Am 23.09.21 wurde in einem ähnlichen Verfahren (LG Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020) beim 15. Senat mündlich verhandelt und die Beklagte nahm im Anschluss ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn zurück (BAV-Newsletter MRW aktuell 4-21). 

Zitiervorschlag: "Unkonkrete Preisvorgabe nicht relevant, kein Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheit"

"Sämtlichen der fünf Geschädigten stand aus Sicht der Kammer auch zum Zeitpunkt der Anmietung kein konkretes Angebot zur Anmietung zu einem günstigeren Tarif zur Verfügung, aufgrund dessen die von der Kammer nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommene Bemessung der Mietwagenkosten nach objektiver Marktlage nicht angezeigt gewesen wäre. (...) Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen überhaupt erfüllen kann. Denn wie die Klägerin zutreffend ausführt ist dieses Schreiben lediglich an die Werkstatt des Geschädigtem, nicht aber an diesen selbst adressiert. (...) Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein entsprechendes Telefonat generell den erläuterten Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügen kann, auch wenn die Angebotskonditionen dem Geschädigten nicht schriftlich vorlagen und es sich lediglich um eine Angebotsvermittlung handelte (...) Denn die Beklagt hat trotz ausdrücklichen, Hinweises der Kammer schon nicht hinreichend substanziiert dargetan, welchen Inhalt das Telefonat konkret gehabt haben soll. Insofern kann die Kammer nicht beurteilen, ob dem Geschädigten ein inhaltlich dem der Klägerin vergleichbares Angebot vorgelegen haben könnte."
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021)

Zitiervorschlag: "Zur Begründung eines unfallbedingten Aufschlages"

"Hintergrund der Erhebung eines solchen Aufschlags ist, dass die Mittelwertmethode zunächst lediglich den Normaltarif für die betreffende Autovermietung in einer objektiven Marktsituation abbildet, der Mietwagenunternehmer im Unfallersatzgeschäft aber typischerweise höhere Aufwendungen hat. In der Rechtsprechung allgemein anerkannte Umstände, die aufgrund der Unfallsituation bei dem Mietwagenunternehmen zu Mehraufwendungen führen können, sind insbesondere die Eilbedürftigkeit der Vermietung, die flexible Mietdauer und die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Vermieter; dabei rechtfertigt bereits das Vorliegen nur eines dieser Kriterien die Erhebung des Aufschlags. (...) Die Klägerin hat insofern für die Kammer plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass bei den fünf streitgegenständlichen Vermietungen jeweils sowohl das Mietende offen ausgestaltet war wie auch der Mietpreis durch die Klägerin vorfinanziert wurde. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vorgelegten Mietverträgen. Dass die Vermietungen nicht eilbedürftig erfolgten, dies dürfte selbst in Fall 5 hinsichtlich der Anmietung einem Tag nach dem Unfall fraglich sein, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang."
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021, Fettdruck durch den Autor)

 

Bestellung Zeitschrift Mietwagenrechtswissen MRW

Die MRW erscheint seit 2009 im Selbstverlag des BAV.

Herausgeber sind:

Michael Brabec, Berlin
Reinhard Ott, Deining
Joachim Otting, Hünxe
Ulrich Wenning, Bonn

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-21

Landgericht Koblenz 10 S 39/20 vom 21.01.2021 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020) 

1. Die Berufung der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zurückzuweisen.
2. Das Parteigutachten der Firma Consulimus zeigt nicht auf, dass den Geschädigten günstigere Ersatzfahrzeuge ohne weiteres zugänglich gewesen sind.
3. Auch das Gerichtsgutachten kommt nicht zu dem Schluss, dass die Schwacke-Werte keine Marktpreise sind.
4. Dass die Geschädigten in vorherigen - allerdings besonderen - Anmietvorgängen bei denselben Reparaturbetrieben Fahrzeuge zu günstigeren Werkstatt-Tarifen oder gar kostenlos erhalten haben sollen, ist kein Argument für die Beklagte zur Minimierung ihrer Schadenersatz-Zahlungen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der von der Beklagten zu zahlenden Mietwagen-Forderungen anhand der Werte der Schwacke-Liste. Diese sei vom BGH anerkannt und die Ausführungen der Beklagten und das Gerichtsgutachten stehen dem nicht entgegen.

Bedeutung für die Praxis: Das Parteigutachten der Firma Consulimus hat, anders als es die Beklagte versteht, nicht belegen können, dass den Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Dienstleistung wesentlich günstiger zur Verfügung gestanden hätte. Das Amtsgericht hatte zu den Behauptungen der Beklagten sodann ein Gerichtsgutachten eingeholt. Und auch dieses konnte die Behauptungen der Beklagten nicht stützen. Daher befand die Berufungskammer, dass die Anwendung der Schwacke-Liste durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist und legte der Beklagten die Rücknahme der Berufung mangels Aussichten auf Erfolg nahe. Das tat diese dann auch.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-21

Amtsgericht Salzgitter  24 C 465/20 vom 14.06.2021

1. Die restliche Mietwagenkosten einklagende Autovermietung ist aktivlegitimiert, da die Forderung wirksam an sie abgetreten wurde.
2. Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten wird in Kombination der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
3. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 10 Prozent vom Grundtarif zu bemessen.
4. Kosten zusätzlich vereinbarter Leistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung/Abholung sind zu erstatten und werden mittels der Nebenkostentabelle von Schwacke geschätzt.
5. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ist nicht feststellbar, da die Zeugenbefragung keine Anhaltspunkte dafür ergab, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Salzgitter stellt fest, dass dem Geschädigten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer kein konkretes Angebot für einen Ersatzwagen vorgelegt wurde und verneint daher einen Verstoß gegen § 254 BGB. Die erforderlichen Mietwagenkosten werden sodann mittels Mittelwert der Listen geschätzt. Auch die vom Vermieter abgerechneten Nebenkosten werden als Schadenersatzposition zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Geschädigte nicht mit irgendwelchen uneindeutigen Behauptungen daran gebunden werden kann, sich ein Ersatzfahrzeug des Gegnerversicherers aufdrücken zu lassen. Will der Versicherer, dass der Anspruchsteller nicht am freien Mietwagenmarkt und zu Marktpreisen anmietet, muss er sich rechtzeitig mit einem annahmefähigen und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten vollständig entsprechenden Ersatzwagen-Paket bei ihm melden. In den allermeisten Fällen passiert das nicht. Versicherer setzen bisher mehr auf Schnelligkeit bis hin zu Anrufen, Versprechungen und "Angeboten" direkt am Unfallort. Die Folge ist, dass die Geschädigten sich auch nach einem solchen Erstkontakt am Markt ein Ersatzfahrzeug anmieten können, welches alle ihre Schadenersatzansprüche bedient. Sie brauchen im Regelfall keine Kaution hinterlegen, erhalten Ersatzmobilität auch ohne Kreditkarte und einen in Bezug auf ihr verunfalltes Fahrzeug und dessen Nutzungsmöglichkeiten vergleichbaren Ersatz.

Zitiervorschlag: "Direktvermittlungspreis nicht relevant"

"Von diesem Betrag war auch kein Teilbetrag im Sinne des § 254 BGB in Abzug zu bringen, weil dem Geschädigten kein konkretes Angebot seitens der Beklagten gemacht wurde, welches er abgelehnt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin XXX Die Zeugin bekundete zwar, dass sie mit dem Geschädigten ein Telefonat geführt hatte, sagte aber nichts dahingehend aus, dass sie ein Angebot für ein konkretes Mietfahrzeug für einen konkreten Zeitraum mit hundertprozentiger Verfügbarkeit unterbreitet habe. Dies wäre vorliegend aber notwendig gewesen, da ein bloß abstraktes in Aussichtstellen der Möglichkeit per Anmietung eines PKWs eben nicht ausreichend ist. Ein solches Angebot muss derart konkret sein, dass der Geschädigte dies mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Dies ließ sich vorliegend nicht feststellen."
(Amtsgericht Salzgitter 24 C 465/20 vom 14.06.2021)

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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