LG Bonn mit Beschluss nach § 522, Abs. 2: Berufung der Beklagten ohne Erfolgsaussichten

Das LG Bonn weist eine Berufung einer Versicherung gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

(u.a. mit Schätzgrundlage, Nebenkosten nötig für Vergleichsrechnung, Pauschalaufschlag nicht mehr streitig, Winterreifen)

Die Schätzung des Vorgerichts mitttels Schwacke ist nicht zu beanstanden. Die Bedenken der Beklagten gegen die Ausgaben 2006 und 2007 teilt die Berufungskammer nicht. Die Annahme von Preissteigerungen aufgrund Absprachen ist nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten anderen Schätzgrundlagen sind ncict überzeugend.
Fraunhofer fehlt die Differenzierung.
Es sind überwiegend nur 6 Anbieter berücksichtigt.
Keine kurzfristig verfügbaren Angebote enthalten.
Zuschläge und Aufschläge lassen sich Fraunhofer nicht entnehmen, obwohl sie üblicherweise wesentliche Teile des Endpreises darstellen. Insofern bringt auch die von der Beklagten aufgemachte Vergleichsrechnung nichts. Das Problem betrifft ebenso die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke einiger Anbieter ohne Nebenkosten. Zudem sind diese Angebote aus anderen Zeiträumen, deshlab irelavant für den Fall.

Die Zugänglichkeit eines kostengünstigeren Tarifes unterhalb der Erforderlichkeit hat der Schädiger zu beweisen, was vorliegend nicht der Fall war. Von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist deshlab nicht auszuegehen.

Dass bei der Vermietung nach Verkehrsunfällen ein höherer Mietpreis gerechtfertigt ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Das erkennt selbst der GDV an, wie das Ergebnisprotokoll der GDV/BAV-Gespräche zeigt. Den kann der Tatrichter mit 20% schätzen. Gründe: Vorfinanzierung, höhere Ausfallrisiken, Notdienstvorhaltung u.ä.

Auch die Nebenkosten sind wie konkret angefallen abgerechnet und sind zu erstatten.

Unabhängig von der Frage, dass Vermieter ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen haben, steht es im Ermessen der Vermieter, den unstreitig vorhandenen Mehraufwand für die Ausrüstung mit Winterreifen als Nebenkosten abzurechnen.

Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.

Im internen Bereich für Mitglieder kann dieser Beschluss abgerufen werden.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

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