Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-17

 

Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst 380 C 1741/16 (14) vom 23.11.2016

1. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten, gehören zum durch den Verkehrsunfall entstandenen und zu ersetzenden Schaden.
2. Mit Internetbeispielen und dem Verweis auf Fraunhofer-Werte gelingt der Beklagten kein Nachweis, dass der Geschädigte hätte günstiger anmieten können.
3. Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Deren Eignung muss nicht geprüft werden, da die Beklagte keine konkreten Tatsachen dafür aufzeigt, das sich von ihr behauptete Mängel in erheblicher Weise auswirken.
4. Ein Vorzug der Fraunhofer-Liste erschließt sich nicht, Zweifel bestehen bereits aufgrund der Beauftragung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), weiterhin durch das Fehlen von Nebenkosten und das Übergewicht von Internetpreisen.
5. Die Schwacke-Methodik erscheint mit 3-stelligen PLZ, einer breiten Erhebungsbasis und der Einbeziehung kurzfristiger Angebote überlegen.
6. Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist erstattungsfähig.
7. Eine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Angeboten bestand nicht, weil sich die entstandenen Kosten nicht im Rahmen des Vielfachen der Erforderlichkeit bewegen.

Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der offenen Mietwagenforderung und zur Übernahme der kompletten Prozesskosten verurteilt. Ihr Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste wird zurückgewiesen. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt. Die Begründung des Gerichtes ist ausführlich und durch die höchstrichterlichen Vorgaben gedeckt.

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Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst 380 C 1741/16 (14) vom 23.11.2016


Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - durch die Richterin am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 09.11.2016 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 353,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe



(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a I S. 1, 495 a ZPO verzichtet.)

Die zulässige Klage ist begründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 I, 249 ff BGB; 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB Anspruch auf Zahlung der von ihr berechneten restlichen Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe.

Die Beklagte ist gemäß den vorgenannten Bestimmungen verpflichtet, die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Dazu gehören auch die beanspruchten Mietwagenkosten. Diese Schadensposition ist in dem zugesprochenen Umfang als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen

Hinsichtlich der der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast betreffend die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist zunächst davon auszugehen, dass der notwendige Fahrbedarf zwischen den Parteien unstreitig ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand des Weiteren nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigerer Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen nach § 249 BGB erforderlich sind.

Vorliegend ist unstreitig, dass die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten nicht höher sind als der Preis des Schwacke-Mietpreisspiegels für ein solches Fahrzeug im örtlichen Bereich der Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt.

Die Beklagte wendet ein, dass der von der Klägerin berechnete Tarif denjenigen Tarif übersteigt, der einem selbstzahlenden Kunden in Rechnung gestellt wurde. Sie nimmt dazu Bezug auf die von ihr mit dem Anlagenkonvolut B 10 überreichten Internetangebote sowie die Fraunhofererhebung.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGH VI ZR 293/08, Urteil vom 18.05.2010 und BGH VI ZR 40/10, Urteil vom 27.03.2012, zitiert nach juris) darf der Tatrichter bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln. Zu Listen der vorgenannten Art gehört auch der Schwacke-Mietpreisspiegel, so dass es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ist, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln.

Die Eignung einer solchen Liste zur Schadensschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsprechung zu der Frage, welcher der oben genannten Schätzgrundlagen der Vorzug zu geben ist, weitgehend uneinheitlich ist. Es ist bereits deshalb fraglich, ob gegenüber dem Geschädigten überhaupt geltend gemacht werden kann, dass nur ein an die Fraunhofer-Liste angelehnter Tarif den erforderlichen Kosten gemäß § 249 II BGB entspricht.

Das Gericht vermag im Übrigen die Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung der Schwackeliste im Ergebnis nicht zu teilen. Auch wenn es sich sowohl bei der Schwackeliste als auch bei derjenigen des Fraunhofer-Instituts um solche renommierter Unternehmen handelt, erschließt sich der Vorzug der Liste des Fraunhofer-Instituts für das Gericht nicht. Es bestehen zunächst Zweifel an der Objektivität der Fraunhofererhebung, denn sie wurde vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben.

Darüber hinaus rechtfertigt es der – nicht unbeachtliche – Umstand, dass der Schwacke-Automietpreisliste im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, nicht, eine andere Schätzgrundlage heranzuziehen. Ein methodisch falscher Ansatz der Schwacke-Ermittlung bei der offenen Befragung ist nicht erkennbar. Das gilt auch für die Methode der telefonischen Befragung und Internetermittlung. Demgegenüber liegt der Vorteil der Schwackeliste in der Berücksichtigung von dreistelligen Postleitzahlgebieten und der breiteren Basis der befragten Unternehmen sowie der Einbeziehung einer kurzen Vorbuchungsfrist. Die Berücksichtigung einer kurzen Vorbuchzeit wird der Situation der Anmietung eines Mietwagens als Ersatz für ein nicht fahrtaugliches Fahrzeug eher gerecht. Auch der Gesichtspunkt der Verfügbarkeit des Fuhrparks darf nicht unberücksichtigt gelassen werden (vgl. dazu OLG Köln vom 23.02.2010, Az. 9 U 141/09)

Des Weiteren enthält die Fraunhofer-Liste keinerlei Nebenkosten, so dass der tatsächliche Endpreis nicht zuverlässig zu ermitteln ist.

Darüber hinaus ist bei den Ergebnissen des Fraunhoferinstituts zu berücksichtigten, dass der weit überwiegende Teil der Einzelwerte nicht durch die anonyme Telefonbefragung, sondern durch eine Interneterhebung ermittelt wurde. Somit bildet die Fraunhofer-Liste im Wesentlichen nicht den wahren Markt, sondern den Internetmarkt ab, der nach der Einschätzung des BGH keinesfalls gleichzusetzen ist mit dem allgemeinen Markt, sondern im Verhältnis zu diesem einen Sondermarkt darstellt.

Darüber hinaus stellen Internetanmietungen auch deshalb keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internetanmietung nicht vergleichbar sind mit den Voraussetzungen einer Vorortanmietung. So setzt die Internetanmietung eine Vorabreservierung voraus und die Anmietzeit ist von Anfang an befristet.

Aus vorgenannten Gründen sieht das Gericht keine überzeugende Veranlassung dafür, im vorliegenden Fall der Fraunhofer-Studie als Schätzgrundlage für den Normaltarif  gegenüber der anerkannten Schwacke-Liste den Vorzug zu geben.
Somit geht das Gericht davon aus, dass der Schwacke Mietpreisspiegel als Grundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten dienen kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten vermögen auch die von ihr mit der Klageerwiderung vorgelegten Ergebnisse einer Internetrecherche die Schwacke-Liste nicht in Zweifel zu ziehen. Sie treffen weder örtlich noch zeitlich zu und es wurden auch Fahrzeuge ausgewählt, die dem angemieteten Pkw nicht erkennbar entsprechen. Darüber hinaus war vorliegend die genaue Dauer der Mietzeit nicht bekannt, so dass die von der Beklagten genannten Beispiele auch aus diesem Grund nicht vergleichbar sind.

Das Gericht erachtet im Übrigen des Weiteren gemäß § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um den Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen Rechnung zu tragen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittel der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge. Überzeugende Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich (vgl. dazu OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2011, NZV 2011, 450 - 452).

In diesem Zusammenhang ist weiterhin entscheidend, dass der Geschädigte erst dann gehalten ist, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn der ihm angebotene Tarif den Normaltarif laut Schwacke um ein Vielfaches oder jedenfalls deutlich übersteigt. Dies ist vorliegend, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

Somit hätte der Geschädigte auch keine Bedenken gegen den angebotenen Mietpreis haben müssen. Demzufolge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er gehalten war, Konkurrenzangebote einzuholen, so dass ihm auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, dass er auch keine solchen Angebote erfragt hat. Dem Geschädigten, der sich selbst um die Schadensbeseitigung bemüht hat, kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er womöglich nicht das günstigste Angebot gewählt hat.

Im Hinblick darauf, dass der Geschädigte - unstreitig - ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat, kommen auch Abzüge wegen Eigenersparnis nicht in Betracht.

Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Zusatzleistungen greifen ebenfalls nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass für den Anmietzeitraum 10.02. - 19.02.2016 in Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung das angemietete Fahrzeug mit Winterreifen versehen war. Des Weiteren stellt auch eine Benutzung des Mietfahrzeugs durch eine weitere Person ein erhöhtes Risiko dar, für das die angesetzte Kostenpauschale in Höhe von 55,00 € angemessen erscheint, zumal von dieser auch die Kosten für den Bring- und Holservice erfasst wurden.

Der Anspruch auf Zahlung der weiterhin zuerkannten und Zinsen ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen unverstellten Blick auf die Methoden der beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer. Auch wenn Schwacke vorgeworfen wird, eine offene Erhebung durchgeführt zu haben, ist die Methode richtig, tiefgehend zu erheben, detailliert die Werte des regionalen Marktes auszuweisen und mit relevanten Nebenkosten zu ergänzen. Fraunhofer dagegen wird als Auftragswerk der Versicherer gesehen, auf das Internet fokussiert und ohne den Endpreis einer Vermietung aufzuzeigen. Letztlich könne dem Geschädigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nach günstigeren Angeboten im Internet erkundigen müssen, denn die Forderung aus den abgerechneten Kosten bewegt sich im Rahmen der Erforderlichkeit inklusive eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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