Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-17

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 27/17 vom 13.04.2017

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die Höhe der Forderung ist bestimmbar, da genau die Mietwagenkosten aus dem konkret im Formular angegebenen Unfallereignis abgetreten sind und eine Bezifferung nicht möglich und nicht notwendig ist.
2. Der Geschädigte war nicht verpflichtet, das telefonisch unterbreitete Angebot der Beklagten anzunehmen.
3. Eine Klärung der Eignung einer Liste ist nicht dadurch angezeigt, dass die Beklagte auf Fraunhofer und/oder Internetscreenshots verweist. Denn konkrete Mängel der Schwackeliste, die sich auf den Fall in erheblichem Umfang auswirken, sind dadurch nicht aufgezeigt.
4. Auf den Normaltarif sind 20 Prozent Aufschlag gerechtfertigt, da der Geschädigte unfallbedingte Mehrleistungen wie die kurzfristige Verfügbarkeit am Folgetag des Unfallereignisses in Anspruch genommen hat.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zustellung und wintertaugliche Bereifung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Nach Rechtsprechung des Amtsgerichtes in Linz ist es nicht ausreichend, einem Geschädigten am Telefon ein Angebot auf der Basis von Sonderkonditionen zu unterbreiten, um ihn auf dieses Angebot eines Mietfahrzeuges zu verpflichten. Zur Schätzung des Normaltarifes ist die SchwackeListe anwendbar. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetangebote rechtfertigt keine andere Beurteilung. Neben einem Aufschlag auf den Normaltarif ist auch die Forderung der Kosten für Nebenleistungen berechtigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Linz am Rhein hat sich mit allen derzeit virulenten Fragestellungen rund um die Vermietung nach einem Unfall befasst. Das sind die Frage der Verletzung der Schadenmiderungspflicht, wenn der Geschädigte ein Sonderangebot des Versicherers abgelehnt hat, die Auswahl einer verwendbaren Liste zur Schätzung des Normaltarifes, die erhöhte Abrechnung bei notwendigen unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters sowie die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

=====================

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 27/17 vom 13.04.2017

Im Namen des Volkes



Urteil


(abgekürzt nach§ 313a Abs. 1 ZPO)


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Linz am Rhein durch den Richter am Amtsgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 194,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2017 zu zahlen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten i.H.v. 581,11 Euro zu.

1.
Die Klägerin ist aufgrund der wirksamen Abtretung (vgl. Vereinbarung BI. 26 d.A.) aktivlegitimiert.

Zum Einen ist die hiesige Abtretungserklärung hinreichend bestimmt. Vorliegend ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des beteiligten Fahrzeuges auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten worden. Insoweit sind sämtliche Voraussetzungen für die Bestimmtheit erfüllt. Es ist allgemeine Ansicht, dass die Höhe nicht bestimmt angegeben werden muss, sondern nur bestimmbar sein muss. Das ist vorliegend der Fall, da genau die Mietwagenkosten aus dem konkret in dem Abtretungsformular angegebenen Unfallereignis als Schadensersatz abgetreten worden sind. Die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war zudem zum Zeitpunkt der Anmietung mangels definitiver Kenntnis von der erforderlichen Dauer der Anmietung nicht möglich (vgl. zu alledem BGH, NJW 2013, 1870).

Zum Anderen ist die Abtretung auch nicht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr grds. gemäß § 5 RDG erlaubt, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig (vgl. BGH, a.a.O.) ist.

2.
Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren. Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt dabei noch nicht deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten (dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einem gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH, Urteil vom 19.01.2010 zu Az. VI ZR 112/09; BGH, Urteil vom 05.03.2013 zu Az.VI ZR 245/11).

Vorliegend hat das Gericht den sich unstreitig nach dem Schwacke-Mietzinsspiegel im maßgebenden Postleitzahlengebiet 535 ergebenden Normaltarif (1 x Wochentarif: 471,00 €, 2 x Tagespreis je 84,00 € (= 168,00 €), zzgl. Aufschlag von 20 %, Fahrzeugklasse: 1) zugrunde gelegt. Denn das Gericht ermittelt die Höhe der angemessenen Mietwagenkosten im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO, wobei der Tatrichter in diesem Fall besonders freigestellt ist. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage von falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 12.04.2011 zu Az. VI ZR 300/09). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommen als geeignete Schätzung des „Normaltarifs“ grundsätzlich der Schwacke-Mietpreisspiegel im maßgebenden Postleitzahlengebiet sowie auch andere Listen und Tabellen, wie etwa die sogenannten Fraunhofer-Liste, in Betracht (BGH, aao; BGH Entscheidung vom 17.05.2011 zu Az.: VI ZR 142/10 m.w.N.). Auch eine Mischung dieser Listen und sich daraus ergebender Werte ist möglich. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für eine Schätzung (BGH, aaO).

Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang sich auswirken (BGH, aaO, m.w.N.). Dabei reichen allgemeine und generell erhobene Einwendungen gegen die Eignung des Mietpreisspiegels nicht aus (BGH, Entscheidung vom 22.02.2011 zu Az.: VI ZR 353/09).

Allein die Existenz einer anderen Liste vermag nach der obigen Rechtsprechung nicht dazu zu führen, dass der vom Gericht hier zugrunde gelegte Schwacke Mietpreisspiegel im maßgebenden Postleitzahlengebiet als Schätzungsgrundlage außer Betracht bleiben muss. Zwar erlaubt der Bundesgerichtshof die Verwendung sowohl der „Schwacke-Liste“ als auch der „Fraunhofer-Liste“ (BGH VI ZR 142/10 Rn. 7 - Juris). Jedoch hatte das Gericht im Rahmen der freien tatrichterlichen Würdigung (§ 287 ZPO) des vorgetragenen Sachverhalts keinen Anhaltspunkt, die „Schwacke-Liste“ als unqualifiziert anzusehen. Die Beklagte hat nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass Mängel an der „Schwacke-Liste“ im konkreten Fall zu einer Fehleinschätzung mit erheblichen Umfang führen (BGH VI ZR 142/10 Rn. 8 - juris). Dies gilt insbesondere mit der gefestigten Rechtsprechung im Bereich des OLG-Bezirks Koblenz (zuletzt etwa LG Koblenz 14 S 55/12 Rn. 7 - juris).

Ein günstigerer Normaltarif war dem Geschädigten auch nicht zugänglich. Der Unfall ereignete sich am Nachmittag des 21.12.2015, so dass es dem Geschädigten nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, eine aussagekräftige Untersuchung der Marktlage durchzuführen (so auch im Ergebnis Palandt/Grüneberg, 73. A. 2014, § 249 BGB Rn. 34). Auch eine Abfrage der Internetportale der unterschiedlichen Autovermieter war dem Geschädigten nicht zugänglich, denn dort werden regelmäßig Kosten, die den eigentlichen Tarif modifizieren nicht von vornherein dargestellt; sodass die verfügbare Zeitspanne am Abend des Unfallgeschehens nicht aussagekräftig von der Geschädigten genutzt werden konnte. Schließlich muss auch das besondere Interesse des Geschädigten an der ständigen Verfügbarkeit eines funktionsfähigen Kfz (Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 249 BGB Rn. 11) Berücksichtigung finden. So fordert der Bundesgerichtshof, dass mit Sicherheit deutlich bessere Konditionen hätten gefunden werden können (BGH VI ZR 142/10, Rn. 8 - juris). Zur Annahme des telefonisch von der Beklagten unterbreiteten Angebots zur Vermittlung eines Mietwagens über die Unternehmen Sixt oder Europcar war der Geschädigte ebenfalls nicht verpflichtet (vgl. Ziff. 9.).

3.
Die erforderlichen Mietwagenkosten werden daher auf Grundlage des sich nach der Schwacke-Liste ergebenden Normaltarifs ermittelt, wobei aufgrund der konkreten Anmietsituation ein 20%iger Zuschlag gerechtfertigt erscheint. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Geschädigten nach den Umständen des Einzelfalls Kenntnis von einer deutlich günstigeren Anmietmöglichkeit auf dem für ihn zeitlich und örtlich relevanten Markt gehabt hätte oder ihm ein deutlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, liegen nicht vor. Hinsichtlich des Umfangs der dem Geschädigten obliegenden Erkundigungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Anmietung am Tag nach dem Unfallereignis erfolgt ist und daher von einer Eil- bzw. Notsituation auszugehen ist. In einer solchen Situation ist der 20%ige Aufschlag grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BGH, DAR 2013, 378 ff, m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der Schwacke Liste ergeben sich in dem hier maßgebenden Postleitzahlengebiet für Fahrzeuge der Klasse 1 erforderliche reine Mietwagenkosten in Höhe von 766,80 €. Bei einer (unstreitig) erstattungsfähigen Mietdauer von 9 Tagen sind danach 1 Wochenpreis zu 471,00 € und 2 Tagespauschalen von je 84,00 € anzusetzen. Es ergibt sich ein „Normaltarif“ von 639,00 €; zuzüglich des 20%igen Aufschlags (127,80 €) beziffern sich die erforderlichen Mietwagenkosten auf 766,80 €.

4.
Die zusätzlichen Kosten für die Haftungsreduzierung i.H.v. 162,00 € (9 x 18,00 €) sind ebenfalls erstattungsfähig. Denn soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 150 Euro vereinbart worden ist, entstehen dafür weitere Mehrkosten, die weder in den Werten von Fraunhofer noch von Schwacke enthalten sind und deshalb wie auch sonstige andere Nebenleistungen im Rahmen der Normalpreisberechnung später noch dem ermittelten arithmetischen Mittelwert aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 m.w.N., OLG Koblenz, SVR 2015, 299).

5.
Die Kosten für die - von Beklagtenseite nicht bestrittene - Abholung und Zustellung des Fahrzeugs i.H.v. 2 x 23,00 € sind ebenfalls erstattungsfähig (OLG Celle, a.a.O.; OLG Köln, NZV 2010, 614, OLG Koblenz, SVR 2015, 299).

6.
Des Weiteren sind auch die zusätzlichen Kosten für die Winterreifen im vorliegenden Fall i.H.v. 90 € (9 x 10,00 €) erstattungsfähig. Denn der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterbereifung ist vorliegend erforderlich im Sinne von § 249 Absatz 2 S. 1 BGB. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2 III a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, NZV 2011, 556). Hier erfolgte die Anmietung im Dezember, d.h. zu einer Jahreszeit, in der nach der Erfahrung des Gerichts durchaus Wetterlagen auftreten, in denen eine Winterbereifung erforderlich ist. Die Kosten für eine erforderliche Winterbereifung sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen; in den Schwacke Basistarifen sind sie nicht enthalten (vgl. zu alledem OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556).

7.
Ersparte Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichs für das während der Mietzeit nicht genutzte Fahrzeug des Geschädigten sind nicht in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte ein im Vergleich zum beschädigten Fahrzeug (Gruppe 1) klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug (Gruppe 2) angemietet hat (OLG Koblenz, SVR 2015, 299).

8.
Nach alledem errechnet sich folgender grundsätzlich erstattungsfähiger Schaden:

1)    Grundpreis
a)    1 x Wochenpreis                               471,00 Euro
b)    2 x Tagespreis                               168,00 Euro
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %                       127,80 Euro
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00/150,00 Euro) 9 x 18,00 Euro           162,00 Euro
b)    Winterreifen, 9 x 10,00 €                             90,00 Euro
c)    Zustellen / Abholen, 2 x 23,00 €                         46,00 Euro
Erforderliche Mietwagenkosten                        1.064,80 Euro
                                         netto 894,79 Euro

Da von der Klägerin mit Rechnung am 15.01.2016 (BI. 24 d.A.) lediglich ein Betrag von 835,77 € in Rechnung gestellt wurde, ergibt sich nach Abzug des von der Beklagten geleisteten Zahlung i.H.v. 254,66 € ein offener Restbetrag i.H.v. 581,11 €.

9.
Der Geschädigte hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen, indem er das seitens der Beklagten telefonisch unterbreitete Angebot auf Vermittlung eines Mietwagens zu einem günstigeren Tarif nicht angenommen hat.

Denn der Geschädigte war nicht gehalten, dass Vermittlungsangebot der Beklagten wahrzunehmen, da es sich bei diesem nicht um ein allgemein zugängliches Angebot handelte, sondern diesem unstreitig Sonderkonditionen zugrunde lagen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerseite handelt es sich bei den im Telefonat vom 22.12.2015 in Aussicht gestellten Mietwagenkosten (Tagespreis netto 24,00 € bei Sixt oder Europcar) um vereinbarte Sonderkonditionen zwischen der Versicherung und den Autovermietern, die auf dem freien Markt nicht zugänglich sind. Liegen jedoch - wie hier - dem Angebot nicht die auf dem freien Markt verfügbaren Preise, sondern Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers zugrunde, ist eine Verweisung auf sie für den Geschädigten unzumutbar (BGH, VersR 2015, 861; LG Koblenz, Urteil v. 25.11.2016, 5 S 45/16).

II.
Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280, 286 BGB. Die in Ansatz gebrachten Gebühren i.H.v. 194,20 € (Fall XXX: 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale bei einem Streitwert i.H.v. 581,11 € = 124,00 € und Fall XXX: 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale bei einem Streitwert i.H.v. 435,46 € = 70,20 €) sind nicht zu beanstanden.

III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Beklagte hat auch die Kosten zu tragen, soweit der Rechtstreit i.H.v. 435,46 € übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Gericht hatte insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei auch bezüglich der Teilerledigung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war. Zudem lagen auch in dem Fall XXX die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten i.H.v. 666,96 € unter den nach der Schwacke-Liste erstattungsfähigen Kosten i.H.v. 776,00 €, so dass unter Berücksichtigung der vor Rechtshängigkeit erfolgten Teilregulierung noch ein offener und erstattungsfähiger Restbetrag i.H.v. 435,46 € bestand.


V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

VI.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäߧ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben