Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-16

 

Landgericht Koblenz 5 S 45/16 vom 25.11.2016

1. Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenforderung anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
2. Der Vortrag der Beklagten, allgemein und mittels Internetbeispielen, ist nicht geeignet, Zweifel an den Ergebnissen der Schwackeliste zu begründen. Ursächlich sind zeitliche Abweichungen, die feste Mietdauer, Nebenleistungen, Mietbedingungen, wodurch keine Vergleichbarkeit gegeben ist.
3. Erstattungsfähig ist ein pauschaler Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters.
4. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wegen Anmietung bei der Klägerin trotz Hinweises der Beklagten auf günstigere Angebote liegt nicht vor. Die von der Beklagten empfohlenen günstigeren Angebote stellen kein allgemein zugängliches Angebot dar.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwackeliste und verneint einen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.

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Landgericht Koblenz 5 S 45/16 vom 25.11.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Sinzig 14 C 320/15)

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2016 für Recht erkannt:


1.    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27.04.2016, Az. 14 C 320/15, wird zurückgewiesen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Sinzig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe:



I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27. April 2016 Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren,

1.    unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Sinzig vom 27.04.2016 (Aktenzeichen 11 4 C 320/15) die· Klage in vollem Umfang abzuweisen,

2.    hilfsweise, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,

3.    die Revision zuzulassen für den Fall, dass die Kammer davon ausgeht, dass die Direktvermittlung eines Mietfahrzeuges durch die Beklagte schon deshalb für die Geschädigte für nicht annahmefähig erachtet wird, weil das Fahrzeug zu Sonderkonditionen bereitgestellt wird.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 7 I, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.062,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 847,73 € seit dem 07.06.2014, aus 363,54 € seit dem 04.09.2014 und aus 851,60 € seit dem 08.05.2015 sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 318,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2015.

Die seitens des Amtsgerichts vorgenommene Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil v. 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 -, juris). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urteil v. 18.Dezember 2012 - VI ZR 316/11 -, juris). Nach diesen Grundsätzen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gerade keine generelle Vorzugwürdigkeit des Fraunhofer-Spiegels gegenüber der Schwacke-Liste.

Die Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil v. 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11·, juris).

Wie das Amtsgericht Sinzig zutreffend ausgeführt hat, sind die vorgelegten Angebote indes nicht geeignet, die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern, da eine Vergleichbarkeit der Angebote mit dem von den Geschädigten abgeschlossenen Mietverträgen nicht gegeben ist. Es handelt sich zunächst um Online-Angebote, welche sich nicht auf den maßgeblichen Zeitraum beziehen, im Schadensfall XXX liegen die Zeiträume der vorgelegten Angebote gar nahezu eineinhalb Jahre nach dem tatsächlichen Anmietzeitraum, im Schadensfall XXX ein Jahr. Darüber hinaus gehen sämtliche Angebote, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, von einem festen Mietende aus. Wie sich die Angebote verhalten, wenn das Mietende offen ist oder ob eine Anmietung unter diesen Voraussetzungen zu diesen Konditionen überhaupt möglich ist, lässt sich den Angeboten nicht entnehmen. Auch im Übrigen lassen die vorgelegten Angebote die notwendigen Details hinsichtlich der Mietbedingungen (Zustellung/Abholung, Winterreifen, Selbstbehalt etc.) vermissen, so dass auch insoweit eine Vergleichbarkeit mit den seitens der Geschädigten abgeschlossenen Mietverträgen nicht gegeben ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11 -, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht, dass es für die Erschütterung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ausreicht, dass die Möglichkeit besteht, dass der tatsächliche Normaltarif günstiger war als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegel. Vielmehr ist in diesem Fall eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen konkreten Sachvortrag geboten (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris). Nach diesen Grundsätzen war im dortigen Streitfall das Urteil des Landgerichts Köln aufzuheben, weil das Berufungsgericht sich mit dem konkreten Vortrag der Beklagten dahingehend, dass der maßgebende Normaltarif günstiger gewesen sein könnte als der Modus der Schwacke-Liste, nicht näher auseinandergesetzt hatte. Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag ist jedoch vorliegend erfolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Koblenz kann die Klägerin auch einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif zur Abgeltung der durch die Unfallsituation veranlassten Leistungen verlangen (vgl. u.a. LG Koblenz, 6 S 302/13, von Klägerseite zur Akte gereicht). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 - VI ZR 7/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Unstreitig war in sämtlichen Schadensfällen zum Zeitpunkt der Anmietung die Haftungsfrage noch nicht geklärt und die Dauer der Anmietung noch nicht bekannt. Darüber hinaus wurde der Mietzins vorfinanziert und das Fahrzeug dem Geschädigten ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt. Dies rechtfertigt die Berechnung eines pauschalen Aufschlags von 20 % auf den Normaltarif (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 02. Februar 2015 - 12 U 925/13 -, juris, bei Anmietung binnen einer Woche). Auch wenn im Fall XXX die Anmietung erst nach 10 Tagen erfolgte, ist die Berechnung eines Aufschlags erforderlich, da, wie dargelegt, weiterhin spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen.

Ausgehend von der im Übrigen nicht angegriffenen Berechnung nach Schwacke stellt sich die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten daher wie folgt dar:
Schadensfall XXX

Die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten berechnen sich nach dem 2-fachen Wochenpreis, dem 2-fachen Tagespreis zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 %. Zuzüglich der Kosten für Vollfreikasko, Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten, Zusatzfahrer sowie Zustellung/Abholung ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.099,44 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die klägerseits zur Akte gereichte Berechnung (BI. 8 der Klageschrift) Bezug genommen.

Da klägerseits lediglich ein Betrag in Höhe von 1.759,73 € berechnet wurde, ergibt sich nach Abzug der gezahlten Summe von 912,-- € eine Restforderung in Höhe von 847,73 €.

Schadensfall XXX

Im Schadensfall XXX berechnen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach dem einfachen 3-Tagespreis, dem Tagespreis sowie einem pauschalen Aufschlag von 20 %. Zuzüglich der Kosten für Voll-/Teilkasko und Zustellung bzw. Abholung ergibt sich ein Gesamtbetrag von 619,60 €.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die klägerseits zur Akte gereichte Berechnung (BI. 11 der Klageschrift) Bezug genommen.

Da klägerseits lediglich ein Betrag in Höhe von 591,54 € berechnet wurde, ergibt sich nach Abzug der gezahlten Summe von 228,-- € eine Restforderung in Höhe von 363,54 €.

Schadensfall XXX

Die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten berechnen sich hier nach der Wochenpauschale sowie dem 3-Tagespreis sowie einem pauschalen Aufschlag von 20 %. Zuzüglich der Kosten für Voll-/Teilkasko, Winterreifen und Zustellung zw. Abholung ergibt sich ein Betrag von 1.421,60 €.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die klägerseits zur Akte gereichte Berechnung (BI. 11 der Klageschrift) Bezug genommen.

Nach Abzug der gezahlten Summe von 570,-- € ergibt sich demnach eine Restforderung in Höhe von 851,60 €.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Geschädigte auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das seitens der Beklagten unterbreitete Angebot auf Vermittlung eines Mietwagens zu einem günstigeren Tarif nicht angenommen hat.

Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin XXX zum Zeitpunkt des Angebotes seitens der Beklagten bereits die Anmietung des Mietwagens in die Wege geleitet hatte. Es kann hierbei dahinstehen, ob der Mietvertrag schon wirksam abgeschlossen war, da dieser erst am 30.03.2015 unterzeichnet wurde, der Anruf seitens der Versicherung nach den Angaben des Zeugen XXX jedoch bereits am 30.03.2015 erfolgt war. Die Zeugin XXX hat jedoch nach den Ausführungen des Amtsgerichtes glaubhaft bekundet, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits die Anmietung in die Wege geleitet habe, für sie sei klar gewesen, dass die Vereinbarung bereits abgeschlossen sei und sie da nicht mehr herauskomme. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesehen werden, da von der Zeugin - selbst wenn das Angebot noch vor wirksamem Abschluss des Mietvertrages ihr mitgeteilt worden sein sollte - nicht verlangt werden kann, dies rechtlich zutreffend einzuordnen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie in nicht vorwerfbarer Weise der Ansicht war, nicht mehr ohne eventuell Schadensersatzpflichten ausgesetzt zu sein, einen anderen Mietvertrag abschließen zu können.

Darüber hinaus jedoch war die Geschädigte auch nicht gehalten, das Vermittlungsangebot der Beklagten wahrzunehmen, da es sich hierbei nicht um ein allgemein zugängliches Angebot handelte, sondern diesem Sonderkonditionen zu Grunde lagen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nicht erforderlich, dass dem Versicherten das Angebot auf Anmietung eines günstigeren Mietwagens seitens der Versicherung bereits hinsichtlich sämtlicher Details mitgeteilt wird, insbesondere muss nicht mitgeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung steht. Vielmehr ist ausreichend, dass das Angebot dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist (BGH, Urteil vom 26. April 2016 -VI ZR 563/15). Wie das Amtsgericht jedoch zutreffend ausführt, ist das Angebot nicht auf dem freien Markt zugänglich, vielmehr hat dar Zeuge XXX bekundet, dass dem Angebot eine Vereinbarung zwischen der Versicherung und der Firma Europcar zu Grunde liege, so dass es sich hierbei um Sonderkonditionen handelt. Liegen dem Angebot jedoch nicht die auf dem freien Markt verfügbaren Preise, sondern Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers zu Grunde, ist eine Verweisung auf sie für den Geschädigten unzumutbar (BGH, Urteil vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 für Reparatur in freier Fachwerkstatt).

Die Berufung war demnach insgesamt zurückzuweisen. Da die Sache entscheidungsreif war, kam eine Zurückverweisung gem. § 538 ZPO - wie beantragt - bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste ist bereits höchstrichterlich gebilligt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung. Auch hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verweisung auf ein günstigeres Angebot der Versicherung, wenn diesem Sonderkonditionen zugrunde liegen, kam die Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 543, Rn. 6a).


         XXX                                                     XXX                                                        XXX
Vorsitzender Richter                                   Richterin                                              Richterin
am Landgericht                                       am Landgericht                                  am Amtsgericht


Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.062,87 € festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Das LG Koblenz bleibt bei seiner Schwackelinie und weist auch den Angriff des gegnerischen Haftpflichtversicherers auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten zurück, ihn mittels Direktvermittlungsversuch zur Anmietung zu Sonderkonditionen eines Kooperationspartners zu zwingen. Ein Hinweis des Versicherers auf günstigere Mietpreise könne nur dann beachtlich sein (BGH, Urteil vom 26.04.2016 –VI ZR 563/15), wenn es sich dabei nicht um Sondervereinbarungen handelt. Zur Anmietung zu Sonderkonditionen sind Geschädigte nicht verpflichtet.

 

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