Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-16

 

Oberlandesgericht Köln 15 U 27/16 vom 14.07.2016

1. Das Berufungsgericht schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif ist für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ein Aufschlag von 20 Prozent zu erheben.
3. Kosten für gesondert abgerechnete Zusatzleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr und Winterreifen sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Der für Mietwagenfälle zuständige Senat des OLG Köln sieht trotz erheblicher Angriffe durch die beklagte Haftpflichtversicherung keinen Anlass, seine Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes in Frage zu stellen.

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Oberlandesgericht Köln 15 U 27/16 vom 14.07.2016
(Vorinstanz Landgericht Aachen 11 O 201/15)


IM NAMEN DES VOLKES



URTEIL




In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2016 durch die Richterin am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX

f ü r   R e c h t   e r k a n n t:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.11.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 201/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.793,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von anrechenbaren Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei XXX in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 78 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e:



I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen, weil die Beschwer nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe 12.793,03 € aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 PflVAuslG und §§ 249 ff. BGB in Verbindung mit den § 535 Abs. 2, § 398 BGB.

1.
a) Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der von der Berufung erhobenen Einwände keinen Anlass, seine Rechtsprechung zur Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tarife in Frage zu stellen

Die im Rahmen dieser Schätzung möglichen Schätzgrundlagen waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wobei dieser u.a. die von dem Senat nunmehr angewandte Methode der Bildung des arithmetischen Mittels als rechtsfehlerfrei gebilligt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Der Senat hat ebenfalls bereits mehrfach entschieden, dass die - teilweise berechtigten und auch im vorliegenden Fall vom Beklagten gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten - Einwände und Vorbehalte gegen die zugrunde gelegten Listen nicht dazu führen, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können (vgl. etwa Senat Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, juris Tz 33 ff, Urt. v. 01.08.2013 - 15 U 9/12, juris Tz 38 ff.; Urt. v. 28.01.2014 - 15 U 137/13, juris Tz. 16 ff.). Konkrete Tatsachen, die im vorliegenden Fall gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJVV ­ RR 2010, 1251 ff., juris Tz. 4, NJW-RR 2011, 1109 ff.) Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schatzgrundlagen geben könnten, werden auch mit der Berufungsbegründung nicht dargetan.

b) Der Beklagte dringt ferner mit seinem Einwand gegen den Aufschlag von 20 % wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts auf den im Wege der oben genannten Schätzung ermittelten Normaltarif nicht durch, weil nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für einen solchen Aufschlag im zu entscheidenden Fall vorlagen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.2014 - 15 U 31/15, VersR 2014, 1268, juris Tz. 8), kommt als einziges Kriterium, das einen solchen pauschalen Aufschlag rechtfertigen kann, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung) in Betracht. Hierzu hat das Landgericht im unstreitigen Teil des Urteilstatbestands festgestellt: "Sie (Anm. die Klägerin) verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende Sicherheiten für die anfallenden Mietwagenkosten sowie eventuelle Beschädigungen im Rahmen der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung oder Fehlbetankung, die üblicherweise in Form einer Kreditkarte oder einer Vorkasse in bar verlangt werden." Auch in den Entscheidungsgründen wird nochmals ausgeführt: "Die Klägerin hat weiterhin substantiiert und unbestritten (Anm. Unterstreichung durch den Senat) dargelegt, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation bei anderen Anbietern ein Fahrzeug nicht hätte anmieten können." Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde seitens des Beklagten nicht gestellt, so dass die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 314 Satz 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsverfahren bindend sind.

c) Schließlich hat der Senat auch bereits mehrfach entschieden, dass gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie eine Haftungsreduzierung der Vollkaskobeteiligung, Zusatzfahrer und Winterreifen dem arithmetischen Mittelwert zuzuschlagen sind, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind.

aa) Der Höhe nach sind bei der Schadensschätzung - in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fraunhofer-Liste - allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zu Grunde zu legen, es sei denn, die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung sind niedriger (vgl. Senat Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, juris Tz. 44 ff.).

bb) Gründe, den Ersatzanspruch des Geschädigten für die Haftungsreduzierung und einen Zusatzfahrer - wie die Beklagte meint - auf den dafür evtl. vom Mietwagenunternehmen zu leistenden erhöhten Versicherungsbeitrag zu reduzieren, sieht der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung (§ 287 ZPO) nicht.

cc) Nichts anderes gilt für die Erstattung der Kosten der Winterreifen nach den Werten der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste.

(1) Zur Erstattungsfähigkeit nach den Nebenkosten der Schwacke-Liste hat der Senat (vgl. Urt. v 30.07.2013 - 15 U 186/12, juris, Tz. 47) bereits ausgeführt

Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt  hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11 und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält der Senat daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden - und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010 und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).

(2) Nach diesen Erwägungen, an denen der Senat festhält, kommt es gerade nicht darauf an, ob die Kosten für Winterreifen in den Grundpreisen der Fraunhofer­Tabelle berücksichtigt sind.

Allerdings hat der Senat hier an ohnehin erhebliche Zweifel, und zwar nicht nur wegen der vorstehenden Ausführungen, sondern auch weil die Erhebung für die Fraunhofer-Tabelle von März bis Juli 2014 stattfand, so dass jedenfalls in den Monaten Mai bis Juli keine (inkludierten) Preise für Winterreifen abgefragt werden konnten

dd) Da auch im Übrigen die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Haftungsreduzierung, einen Zusatzfahrer und Winterreifen (in Anbetracht des Anmietungszeitraums) erfüllt waren (siehe dazu i. E. Senat, a.a.O., juris Tz. 47 f., 49 f. 54), sind diese in der nachfolgend aufgeführten Höhe vom Beklagten zu erstatten

2.
Damit ist die vom Landgericht übernommene Berechnung des Erstattungsanspruchs der Klägerin im Schriftsatz vom 08.09.2015 nur insoweit zu korrigieren, als die darin angesetzten Beträge z. T. nicht den Werten der insoweit einschlägigen zeitnächsten Tabellen der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste des Jahres 2014 entsprechen. Es ergibt sich folgende Berechnung.

PLZ 522 - Fz-KI. 4   
Grundpreis Schwacke-Liste (572,62 €  7 =)    81,80 €
Grundpreis Fraunhofer-Liste (219,31 €  7=)    31,33 €
arithmetisches Mittel                                   56,57 €
gesamte Mietzeit (56,57 € x122 =)             6.901,54 €
20%-Aufschlag                                         1.380,30 €
SB-Reduzierung                                        2.258,22 €
Zusatzfahrer                                             1.659,20 €
Zustellung                                                    53,56 €
Winterreifen                                            1.413,98 €
SUMME                                                 13.666,80 €
Geleistete Zahlung                                       873,77 €
Restforderung                                         12.793,03 €

3.
Wegen der Nebenforderungen kann auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden; soweit die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie die Erstattung von Mietwagenkosten nur in Höhe von 13.666,80 € mit Erfolg beanspruchen kann, so dass sich bei Addition des Sachschadens ein geringerer Gegenstandswert ergibt, nach dem die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu berechnen sind (Gegenstandswert 24.660,74 € - > Gebühr 788,00 € * 1,3 = 1.024,40 € + 20,00 € Pauschale plus Mehrwertsteuer = 1.242, 84 €)

4.
Die Kostenentscheidung in erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige für das Berufungsverfahren folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin (im Berufungsverfahren) war gering und hat zugleich (trotz eines Gebührensprungs) nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 10, § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

5.
Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich vorliegend um eine auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung, in deren Rahmen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur stellen.

Berufungsstreitwert:13.272,79 €.

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Bedeutung für die Praxis: Das OLG Köln bleibt wie in mehreren seit 2013 ergangenen Entscheidungen bei seiner Mittelwertlinie und weist alle Argumente der Beklagten zurück, die meint, eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten könne lediglich anhand der Fraunhoferliste erfolgen. Das Gericht verweist darauf, dass die Heranziehung beider Listen aus ebendiesem Grunde erfolgt, dass beide Seiten aufgezeigt haben, dass die jeweils abgelehnte Liste mit Mängeln behaftet sei. Zudem habe der BGH diese Variante bestätigt und die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Für einen Aufschlag auf den Normaltarif wird die mangelnde Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten als ausreichende Begründung angesehen.

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