Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

 

Landgericht Zwickau 6 S 5/16 vom 23.09.2016 

1. Dass sich die Beklagte auf die Fraunhoferliste bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass die Schwackeliste 2013 ungeeignet sei.
2. Die Fraunhoferliste begegnet Mängeln.
3. Durch die Beklagte vorgelegte Alternativangebote aus dem Internet und das Beweisangebot, dass diese Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, erschüttert nicht die Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, dem wegen der nötigen Vorreservierungszeit und feststehenden Mietdauer die Vergleichbarkeit zum Fall fehlt.
5. Das Beweisangebot Sachverständigengutachten ist ungeeignet für die Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen sind. Vorgelegte Gutachten anderer Verfahren sind nicht auf den Fall bezogen und damit irrelvant, da mit ihnen nicht aufgezeigt werden kann, wie sich geltend gemachte Mängel konkret auf den Fall auswirken.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Schwackeliste-Automietpreisspiegel an. Die Fraunhoferliste ist nicht geeignet, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind nicht vergleichbar.

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Landgericht Zwickau 6 S 5/16 vom 23.09.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Zwickau 2 C 829/15)

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau durch Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 am 23.09.2016

1.    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Zwickau vom 30.10.2015, Az.: 2 C 829/15, wird zurückgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:



I.

Anstelle vom Tatbestand wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO (dort S. 3, hier Blatt 113 d. A).

Mit Endurteil vom 30.10.2015, Az.: 2 C 829/15, hat das Amtsgericht Zwickau die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 1.754,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 17.09.2014 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

unter Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts Zwickau vom 30.10.2015, Az.: 2 C 829/15, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung kann mit Erfolg weder darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Urteil dort S. 4 - 6, hier BI. 114 - 116 d. A). Diese werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet.

Ein Unfallgeschädigter - wie hier die Klägerin - hat nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bestehen mehrere Wege der Herstellung hat der Geschädigte den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Preis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Zwar verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in der Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2, S. 1 BGB erforderlich sind. Dabei ist der Geschädigte dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich oder örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2013, 1870 ff. m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 606/13; Urteil vom 31.7.2013, Az.: 7 U 1952/12).

Ein Anlass, weitere Erkundigungen einzuholen, besteht nämlich regelmäßig u.a. nur dann, wenn sich dem Geschädigten aufgrund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens vom „Normaltarif“ Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches und damit auch der Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage nicht vor, sodass in geeignete Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Die Eignung von bei der Schadensschätzung herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. hierzu BGH, VersR 2011, 1026 ff.; BGH, MDR 2011, 250 ff.; BGH MDR 2010, 860 ff.).

An der Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegel 2013 als Schätzgrundlage zur Ermittlung des „Normaltarifes" vermag das Vorbringen der Beklagten nichts zu ändern. Insbesondere werden keine konkreten Tatsachen, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schwacke-Liste 2013 als Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, vorgebracht.

Soweit die Beklagte sich insoweit auf die Fraunhofer Liste bezieht, führt dies allein nicht dazu, dass von der Ungeeignetheit der Schwacke-Liste 2013 als Schätzgrundlage ausgegangen werden kann. Denn allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. hierzu BGH, MDR 2011, 722 ff.). Hinzu kommt, dass den Ergebnissen der Fraunhofer-Liste u.a. eine Vorreservierungszeit von einer Woche zugrunde liegt, die Klägerin indes den Mietwagen bereits am Tag nach dem Unfall angemietet hattet.

Soweit sich die Beklagte auf vorgelegte „Alternativangebote" aus dem Internet bezieht, hierzu drei Screenshots vorlegt und darüber hinaus unter Beweisangebot Sachverständigengutachten behauptet, dass die Konditionen dieser Angebote den dem Kläger auch zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ersatzwagens zugänglichen ortsüblichen Normaltarif abbilden worden, werden auch damit keine konkreten Mangel der bei der Schätzung verwendeten Schwacke­Liste 2013 aufgezeigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich beim Internetmarkt um einen Sondermarkt'', der mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt nicht ohne weiteres vergleichbar ist. So setzt nämlich eine Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus, auch ist - wie die vorgelegten Screensho1s zeigen - die Anmietzeit von Anfang zu befristen (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 606/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2012, 4 U 106/11, zitiert aus juris). Vorliegend stand demgegenüber bei der Anmietung die Dauer der Anmietung, am 14. Juni insbesondere das Ende, noch nicht fest, das Schadensgutachten datiert erst auf den 18. Juni. Schon aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine „Online-Buchung" nicht ohne weiteres möglich.

Soweit die Beklagte behauptet, dass zu den in den Screenshots enthaltenen Preisen auch zum Anmietzeitpunkt ein Fahrzeug anmietbar, dieser Tarif „zugänglich" gewesen sei, erscheint dieses Vorbringen jedenfalls in Bezug auf den Screenshot der Firma Sixt bedenklich. Hatte die Beklagte nämlich den vollständigen Screenshot der Firm Sixt vorgelegt, wäre diesem - gerichtsbekannt - ohne weiteres zu entnehmen gewesen, dass „die dort aufgeführten Preise nur für Reservierungen via Internet gelten, im ausgewiesenen Endpreis jegliche gewährte Rabatte enthalten sind". Aufgrund der Abwicklung eines eigenen Schadensfalles eines Kammermitglieds ist zudem gerichtsbekannt, dass - jedenfalls bei der Firma Europcar - die „Internetpreise" nicht den Filialpreisen entsprechen.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Beklagten, dass die Konditionen dieser vorgelegten Screenshots den der Klägerin auch zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ersatzwagens zugänglichen ortsüblichen Normaltarif abbilden würden, bedurfte es ebenfalls nicht. Soweit die Beklagte nämlich damit behaupten will, dass der Klägerin ein Mietwagen zu diesen Konditionen durch die Autovermietungen zur Verfügung gestellt worden wäre (= Zugänglichkeit), handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Das Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ für diese Tatsachenbehauptung ist indes ein ungeeignetes Beweismittel. Der Sachständige vermittelt dem Richter nämlich fehlendes Fachwissen zur Beurteilung der Tatsachen (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO 33. Auflage, § 373 Rdnr. 1). Vorliegend geht es jedoch um eine Tatsachenbehauptung, welche unter Zeugenbeweis zu stellen ist.

Letztendlich werden auch mit den in der Berufungserwiderung als Anlage B4 und B6 vorgelegten Gutachten der Sachverständigen XXX (BI. 37 ff d. A) und XXX (BI. 54 ff d. A.) keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, da sich das Gutachten nicht auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum bezieht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, war die Revision nicht zuzulassen.

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Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Zwickau orientiert sich am OLG Dresden. Einen Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht lediglich dann, wenn sich ihm Bedenken aufgrund eines erheblichen oder auffällig hohen Abweichens des angebotenen Preises vom Normaltarif aufdrängen müssen. Bei Forderungen im Bereich der Schwackewerte ist das nicht anzunehmen. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht mit dem Fall vergleichbar, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wird und ein fixer Zeitpunkt zur Fahrzeugrückgabe zu vereinbaren ist.