Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

 

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 6 C 83/16 vom 01.09.2016

1. Der Klägerin werden aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Unfallereignis aus 2013 vollständig zugesprochen.
2. In Übereinstimmung mit der zuständigen Berufungskammer wendet das Gericht den Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an.
3. Ein Verweis auf andere Schätzgrundlagen wie Sachverständigengutachten oder die Fraunhoferliste ist unbehelflich.
4. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt, inwieweit sich von ihr behauptete Mängel der Schwackeliste erheblich auf den konkreten Fall auswirken sollen. Vorgelegte Online-Angebote sind nicht vergleichbar, da deren Verfügbarkeit nicht geklärt ist und ein festes Rückgabedatum anzugeben wäre.
5. Die Kosten für Nebenleistungen wie Zustellen und Abholen sowie für eine Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht beruft sich zur Schätzung von MIetwagenkosten auf die Schwackeliste und weist die dagegen gerichteten Anrgiffe mittels Fraunhofer, Sachverständigengutachten und Online-Angeboten zurück.

 

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Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 6 C 83/16 vom 01.09.2016


Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße durch den Richter am Amtsgericht XXX auf Grund der bis zum 19.08.2016 nachgelassenen Schriftsätze im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,52 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, weitere 83,54 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2016 an die Klägerin zu bezahlen

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage hat zur Überzeugung des Gerichts auch in der Sache insgesamt Erfolg.

Danach kann die Klägerin aus wirksam abgetretenem Recht des Geschädigten XXX aus dem Unfallereignis vom 27.08.2013 restliche Mietwagenkosten im geltend gemachten Umfang verlangen.

Dieser noch geltend gemachte Betrag in Höhe von 216,52 € stellt nämlich zur Überzeugung des Gerichts den noch zu erstattenden erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand dar.

Das erkennende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung und auch in Übereinstimmung mit den zuständigen Berufungskammern des Landgerichts Frankenthal/Pfalz nach wie vor zugrunde, dass grundsätzlich die Schwacke-Mietpreisliste als taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung des berechtigten Umfangs an Mietwagenkosten heranzuziehen ist.

Insoweit ist als Ausgangspunkt der sogenannte Normaltarif zugrundezulegen und dieser auch grundsätzlich als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

Weiter ist es so, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen kann und sich insoweit auch nicht auf andere Schätzgrundlagen - etwa Sachverständigengutachten andere Mietpreiserhebungen wie z.B. die Fraunhofer-Marktpreisliste - verweisen lassen braucht.

Auch hat die Beklagte vorliegend nicht etwa mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang sich geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels auf den konkret zu entscheidenden Ausgangsfall auswirken.

An der uneingeschränkten Tauglichkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als geeignete Schätzgrundlage ist zur Überzeugung des Gerichts auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Online-Angebote auszugehen. Diesbezüglich ist nämlich nicht einmal dargetan worden, dass derartige Angebote auch zum Unfallzeitpunkt für den hier Geschädigten zur Verfügung gestanden hatten. Außerdem ist dem Gericht bekannt, dass derartige Internetangebote davon abhängen, dass der Kunde bei deren Abruf bereits ein festes Rückgabedatum angeben kann und bieten derartige Online-Angebote keine stets vorhandene Verfügbarkeit und sind auslastungsabhängig.

Bei einer Gesamtschau ergibt sich damit unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das vorliegend maßgebliche Postleitzahlengebiet 674, dass die der streitgegenständlichen Rechnung vom 11.09.2014 zugrunde gelegten Positionen insgesamt nicht zu beanstanden sind.

Danach ergeben sich für das berechtigterweise in Anspruch genommene Mietfahrzeug der Gruppe 6 ein Wochentarif von 521,85 € netto und für 2 Zusatztage ein weiterer Betrag in Höhe von 149,10 € netto.

Weiter ist es so, dass die ebenfalls geltend gemachten Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs klägerseits substantiiert dargelegt worden sind, während diesbezüglich kein substantiiertes, erhebliches Bestreiten der Beklagten angebracht worden ist. Die geltend gemachten Kosten von jeweils 21,01 € netto für das Zustellen und später Abholen des Mietfahrzeugs bei dem in Gommersheim wohnenden Geschädigten XXX sind daher ebenfalls erstattungsfähig.

Gleiches gilt für die beanspruchten Aufwendungen für 9 Tage Haftungsreduzierung zu jeweils 17,17 €, insgesamt also einem Betrag von 154,53 € netto. Diesbezüglich ist es nämlich so, dass in dem Normaltarif gemäß Schwacke-Mietpreisliste die Kosten für Vollkasko ohne jegliche Selbstbeteiligung nicht bereits inbegriffen sind.

Nach alledem ergibt sich unter Zugrundelegung des danach berechtigten Gesamtbetrages gemäß Rechnung vom 11.09.2013 über 1.032,33 € und unter Abzug der hierauf erfolgten vorgerichtlichen Erstattung durch die Beklagte in Höhe von 115,81 €, dass noch restliche 216,52 € seitens der Beklagten geschuldet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste beruht auf einer eindeutigen Begründung. Die Argumente der Beklagten erschüttern die Anwendbarkeit der Liste nicht. Das Aufzeigen günstigerer Online-Angeboten beachtet deren Verfügbarkeit zum Anmietzeitpunkt nicht, außerdem ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit die Frage des festgelegten Anmietungs-Endes zu berücksichtigen.

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