Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-16

Landgericht Berlin, 41 S 72/15 vom 09.03.2016, Beschluss

1. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist rechtsfehlerfrei. Das Gericht hatte eine Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste vorgenommen, was in der Berufung angegriffen wird.
2. Auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen begründen keine andere Entscheidung.
3. Konkrete dagegen vorzubringende Tatsachen und deren erhebliche Auswirkungen sind nicht geltend gemacht worden.
4. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Forderungen ist wirksam und ohne Rechtsverstoß erfolgt. Insbesondere besteht in Bezug auf das Abtretungsformular kein Verstoß wegen Missachtung der Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).
5. Der Vorwurf der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er müsse beweisen, dass ihm keine niedrigeren Angebote zugänglich gewesen seien, wird vom Gericht zurückgewiesen.
6. Die Beklagte muss beweisen, dass dem Geschädigten vergleichbare und tatsächlich zugängliche Angebote bekannt gewesen sind, die er ausgeschlagen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Angriffe der Beklagten auf die Schätzung mittels Schwackeliste zurück. Letztlich obliege es der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadenminderung verstoßen habe, indem er günstigere Angebote ignorierte, die ihm zur Verfügung standen.

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Landgericht Berlin 41 S 72/15 vom 09.03.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Mitte 10 C 3101/14)



Beschluss



In dem Rechtstreit XXX Beklagte und Berufungsklägerin gegen XXX Klägerin und Berufungsbeklagte hat die Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin am 09.03.2016 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

G r ü n d e:


I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 531 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Kammer folgt den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung für die Schätzung anhand der Schwacke-Liste.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Die Berufung greift die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an, allerdings ohne Erfolg. Denn § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hindert hier eine eigenständige Bewertung des Beweisergebnisses durch die Kammer. Nach dieser Regelung hat das Berufungsgericht grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte für Fehler- oder lückenhafte Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes bestehen, wenn die Tatsachenfeststellung verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gerichtsbekannte oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren haben oder materiell-rechtliche Fehler Auswirkungen auf die Tatsachenfeststellung haben wie beispielsweise die Verkennung der Beweislast (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 139). Dabei hat diese Regelung nicht die Zulässigkeit neuer Beweismittel oder neuen Tatsachenvortrages zum Gegentand, sondern zielt auf eine Stärkung des erstinstanzlichen Erkenntnisprozesses, indem die Feststellung der Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen von dem Berufungsgericht überprüft und selbst neu vorgenommen werden darf. Dies umfasst die Differenzierung in streitigen und unstreitigen Vortrag, die Feststellung der Beweislast, die Beweiserhebung und die Bewertung des Beweisergebnisses (vgl. nur Zöller-Heßler, ZPO; 30. Aufl. 2014, § 529, Rdnr. 2). Eine vom Beweisergebnis des Amtsgerichts abweichende Bewertung ist deswegen nur möglich, wenn diese Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewesen ist, das heißt entweder Beweisantritte übergangen oder die Beweiswürdigung selbst in dem oben genannten Umfang fehlerhaft ist, so dass Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründet sind. Eine abweichende Beweiswürdigung ist hingegen nicht geboten, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. KG NZV 2008, 245; KG KGR 2004, 269; vgl. auch KG [22. ZS] KGR 2004) 38).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (z.B. BGH, Urt. v. 9.3.2010, VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 mwN. - juris, Tz. 8). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH; Urt. v. 24.06.2008, VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 mwN. - juris, Tz. 14, KG Berlin, Urteil vom 02. September 2010 - 22 U 146/09 - juris). Was danach erforderlich ist, unterliegt dem Schätzungsermessen des Tatrichters nach § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 9.3.2010, VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053. mwN. - juris, Tz. 8) Eine Schätzung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der Klägerin zu erstattenden erforderlichen Mietwagenkosten durch das Amtsgericht anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ist von dem nach § 287 ZPO eröffneten tatrichterlichen Schätzungsermessen gedeckt und lässt Fehler nicht erkennen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden, den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden „Normaltarif“ anhand des "Schwacke-Mietpreisspiegels", der sog. Fraunhofer-Liste oder nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, VersR 2010) 1054 mwN. -juris, Tz.4; BGH, Urt. v. 9.3.2010, VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 mwN. - juris, Tz. 8). Eine Änderung der rechtsfehlerfrei gewonnenen erstinstanzlichen Schätzung durch das Berufungsgericht wird auch durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 8.5.2014 - 22 U 119/13 - nicht erforderlich gemacht. Entgegen der Auffassung der Berufung wird vorliegend nicht von seitens der Berufung nicht näher bezeichneten Vorgaben abgewichen.

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 - m.w.N.). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet danach nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Sich auf den vorliegenden Fall konkret auswirkende Mängel in diesem Sinne vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Während die Klägerin erstinstanzlich die Vergleichspreise von vier Mitbewerbern dargelegt hat, hat die Beklagte keine günstigeren Angebote anderer Mietwagenanbieter aufgezeigt.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Abtretungserklärung, Anlage K1, nicht unwirksam. Sie entspricht inhaltlich einer vom BGH bereits für wirksam erachteten Abtretungserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 -, BGHZ 192, 270-279). Da sich die Abtretungserklärung auf die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung bezieht, ist der Schuldner der Forderung hinreichend bestimmt und es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte überhaupt in der Abtretungserklärung bezeichnet wurde oder wie hier als XXX statt mit der Bezeichnung laut Rubrum. Eine Unklarheit über den Inhalt der Erklärung konnte nicht entstehen.

Es liegt ferner auch keine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Geschädigten in der unterbliebenen ausdrücklichen Regelung der Rückabtretung im Fall der Zahlung durch den Geschädigten, da in einem solchen Fall die Klägerin mit der Entgegennahme der Zahlung die Ansprüche jedenfalls konkludent zurückabtritt (vgl. OLG Hamm, Urtei1 vom 12. Juli 2013 - I-9 U 17/13, 9 U 17/13 -, juris). Auf die ausdrückliche Rückabtretungserklärung kommt es daher nicht mehr entscheidend an (OLG Hamm, Urteil vom 04. Februar 2014 - l-9 U 149/13, 9 U 149/13, Rn. 32, juris).

Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Abtretung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Für den Geschädigten ist hinreichend deutlich, unter welchen Umständen er durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird (BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 -, BGHZ 1921, 270-279).

Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Klägerin in erster Instanz vorgetragen, dass bei der Anmietung des Mietwagens ein offenes Mietende vereinbart worden ist und die Mietdauer bis zum 11.4.2013 erforderlich war, um den unfallbedingten Ausfall des nicht verkehrssicheren Unfallfahrzeugs zu überbrücken. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass in dem Mietvertrag ursprünglich eine Rückgabe bis zum 4.4.2013 vorgesehen war und das Datum dann auf den 11.4.2013 geändert wurde (Blatt 9 der Akten), sondern welche Mietdauer letztlich Gegenstand der Abrechnung, Anlage K4, war. Vorliegend war der bei Vertragsabschluss für die Mietdauer von einer Woche vorgesehene Tarif ohnehin identisch mit dem Tarif, der auch als Wochentarif bei der konkreten Abrechnung für 15 Tage berücksichtigt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Tarif angewandt worden wäre, wenn die Mietdauer von vornherein festgestanden hätte.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich das von der Klägerin angemietet Fahrzeugmodell, ein Renault Grand Scenic, aus der Mietwagenabrechnung. Zu Unrecht beanstandet die Berufung ferner, das Amtsgericht habe ohne nähere Begründung die weiteren Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwackeliste zugesprochen. Das Amtsgericht hat vielmehr unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung den Schwacke Mietpreisspiegel in der Fassung 2013 als zulässige Schätzgrundlage herangezogen. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung hat es damit das ausgeübte Ermessen gemäß § 287 ZPO ausreichend begründet, auch ohne sich mit den einzelnen Argumenten zur Schwacke Liste und zum Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts auseinander zusetzen. Da ferner keine Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 8.5.2014 vorlag, war diese auch nicht vom Amtsgericht zu begründen.

Der Anfall einer Zustellgebühr für den Mietwagen war von der Beklagten nicht einfach zu bestreiten, weil der Wohnort der Geschädigten laut Rechnung von dem Anmietort (Berlin-Tegel) abweicht und der Geschädigte nicht darauf zu verweisen ist, sich den Mietwagen abzuholen. Durch die Einstellung der Gebühr in die Rechnung ist indiziert, dass diese angefallen ist und von der Geschädigten an die Klägerin zu ersetzen ist. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Kosten der Winterreifen. Auch insoweit sind die der Geschädigten angefallenen Kosten durch die Rechnung indiziert und konnten von der Beklagten nicht pauschal bestritten werden. Soweit an dem Mietwagen tatsächlich keine wintertaugliche Bereifung vorhanden gewesen sein sollte, wären - hier nicht maßgeblich - gegebenenfalls Ansprüche der Geschädigten gegen die Klägerin aus dem Recht der Leistungsstörung an die Beklagte abzutreten, wobei solche vorliegend jedoch nicht konkret dargelegt worden sind.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung aus dem Mietvertrag, Anlage K2, Seite 2, so dass die diesbezüglichen Kosten zu Recht vom Amtsgericht in die Berechnung eingestellt worden sind.

Soweit die Klägerin vorliegend einen Anspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend macht, hat die Beklagte erstinstanzlich nicht vorgetragen beziehungsweise substantiiert bestritten, dass der unfallbedingte Ausfallzeitraum des Unfallfahrzeugs kürzer als bis zum 11.4.2013 gedauert hat. Da der Mietvertrag und die Mietwagenrechnung danach einen Mietzeitraum bis zum 11.4.2013 ausweisen und der Mietvertrag nicht ausdrücklich als inhaltliche Fälschung angegriffen wurde, besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Inhalt das Vereinbarte zutreffend und vollständig wiedergibt, wobei beweispflichtig ist, wer etwas Abweichendes geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88).

Soweit die Berufung geltend, macht, dass ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 15 % zu machen gewesen wäre, ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht entgegen getreten, dass ein gruppentieferes Fahrzeug angemietet worden ist (Gruppe 4 statt 5). In diesem Fall ist jedoch nicht zwingend ein Abzug zu schätzen.

Nicht von der Berufung dargelegt worden, ist der Einwand, dass aufgrund der konkreten Anmietbedingungen die Geschädigte nicht berechtigt gewesen sei, einen Unfallersatztarif in Anspruch zu nehmen. Zum einen ist nicht erkennbar, dass eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu der ad hoc-Anmietung seitens der Geschädigten erfolgt wär, zum anderen ist nicht ersichtlich, wie sich dieses Argument auf die Höhe der vom Amtsgericht zu erkannten Mietwagenkosten laut Schwackeliste plus 3,5 % auswirkt.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind von der Beklagten gemäß § 286 BGB zu ersetzen, weil sie sich aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25.6.2013 in Verzug befunden hat, wobei es auch keiner weiteren Darlegung der Mietwagenkosten bedurfte. Der Ansatz einer 1,3 - Geschäftsgebühr ist auch für das vorliegende Anspruchsschreiben nicht überhöht.

Soweit die Berufung mit Schriftsatz vom 24.8.2015 ferner darauf abstellt, dass der Geschädigten beziehungsweise der Klägerin die Beweislast dafür obliegt, dass die Geschädigte in der konkreten Anmietsituation kein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen anbieten konnte, so obliegt demgegenüber der Beklagten der Nachweis, dass ein konkretes und für die Geschädigte ohne weiteres zugängliches Anmietangebot zu Kosten unterhalb der - in der Berufungsinstanz nur noch maßgeblichen - Höhe vorgelegen hat. Ferner geht sie nicht auf den Vortrag der Klägerin zu den Mietwagenkosten ihrer vier Mitbewerber ein. Das Bestreiten der Anmietung eines gruppentieferen Fahrzeugs ist ohne nähere erstinstanzliche Darlegung zur Einordnung der beiden Fahrzeuge Megane und Scenic pauschal.

Zum Bestreiten der Vereinbarung der Mietwagenkosten gelten die oben genannten Ausführungen. Aufgrund der gemäß § 440 ZPO als echt angenommenen Urkunden kann aus den Erklärungen im Mietvertrag und der Unterschrift des Geschädigten bis auf weiteres angenommen werden, dass die in dem Mietvertrag aufgeführten Kosten auch Gegenstand einer Vereinbarung mit der Klägerin gewesen sind. Soweit sich aus dem unterbliebenen Ausgleich der Mietwagenrechnung seitens der Geschädigten nach Auffassung der Berufung ergeben sollte, dass die Höhe der Kosten nicht angemessen sei, so dürften dafür auch andere plausible Erklärungen in Betracht kommen. So könnte sich die gerichtliche Geltendmachung der Mietwagenkosten durch die Klägerin aus Sicht der Geschädigten als der einfachere Weg darstellen.

II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO).
Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (Ziffern 1220, 1222 KV zu § 3 Abs. 2. GKG).

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Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt seine Linie, die Schwackeliste zur Mietwagenschätzung zu bevorzugen. Bedeutsam erscheint weiterhin der Versuch des Versicherers, die Abtretung dadurch zu torpedieren, auf dieses Formular Vorschriften zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB anzuwenden. Das weist das Gericht zurück und begründet das.

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