Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften beschlossen

Die Abgeordneten der Regierungskoalition haben am 20.10.2023 im Deutschen Bundestag beschlossen, die Vorschriften zur Erhebung der Lkw-Maut zu ändern. Für die Branche des Transportgewerbes hat das erhebliche Konsequenzen vor allem aufgrund der beschlossenen Verdoppelung der Höhe der Lkw-Maut und der mangelnden Möglichkeiten, durch Umstellung auf klimafreundlichere Lösungen die enorme Erhöhung der Mautkosten zu dämpfen.

Aber auch die mittelständischen Autovermieter sind mindestens durch zwei Änderungen betroffen. Folgende Passagen sind beschlossen:

1. "Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes 

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „ Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne (1) des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, 1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und 2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.“

2. "Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes 

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

§ 1 wird wie folgt geändert: 

In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch die Wörter „mehr als 3,5 Tonnen“ ersetzt. 

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 

In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 

Folgende Nummer 10 wird angefügt: 

„ Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“ 

Im Detail:

Die Regelungen gelten überwiegend ab 01.12.2023.

Die Absenkung der untersten Gewichtsgrenze auf größer 3,5 Tonnen, ab der Maut zu entrichten ist, wird jedoch erst ab 01.07.2024 gelten. 

Maßgeblich bei einer Fahrzeugkombination ist lediglich das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs, so lange die Fahrzeugkombination unter 7,5 Tonnen bleibt.

Fahrten ab 01.07.2024 mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen, die unter die Handwerker-Ausnahme fallen, sind grundsätzlich erst einmal nicht mautpflichtig.

Weitere Informationen zu Konsequenzen, Privatnutzung und Miete durch Handwerker sowie die Höhe der Maut pro km und zu dem neuen Bezug zur technisch zulässigen Gesamtmasse erhalten BAV-Mitglieder im internen Bereich der Webseite: https://www.bav.de/log-in.html 

Hier finden Sie, was der Bundestag beschlossen hat: Gesetzentwurf ansehen 

Den konsolidierten Wortlaut des neuen Gesetzes werden wir nachreichen, sobald er uns vorliegt.