Gesetz zum automatisierten Fahren

Zur Ermöglichung des automatisierten Fahrens auf deutschen Straßen wurde das Straßenverkehrsgesetzes geändert. Bundestag und Bundesrat haben dieser Neuregelung zugestimmt, die hierfür geänderte Version des Straßenverkehrsgesetzes ist in Kraft. Das Ziel dabei war: Deutschland soll Leitmarkt und deutsche Hersteller sollen Leitanbieter der dazu benötigten Technologien werden und die Verkehrssicherheit soll ein gutes Stück in Richtung der ausgegebenen "Vision Zero" vorankommen, also der Reduzierung der durch Unfälle im Straßenverkehr verursachten Todesfälle auf Null.

Die neu hinzugefügten Paragrafen 1 a - c StVG regeln die Erlaubnis des Betriebs solcher Fahrzeuge, Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers sowie die alsbaldige Überprüfung des Gesetzes und seiner Rechtsfolgen. Paragraf 63a StVG bestimmt die Aufzeichnung von Daten.

Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Ethik-Kommission hat das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bestätigt. Die Kommission stellt in 20 Thesen Leitlinien auf. Der vorliegende Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass man von ethischen Problemen im Zusammenhang mit automatisiertem Fahren ausgehen müsse, die Einführung dieses technologischen Fortschrittes gleichzeitig aber auch ethisch geboten sei, weil damit ein gewichtiger Sicherheitsgewinn erreicht werden könne. Problemfelder seien die Beachtung der Menschenwürde, die Aufrechterhaltung der persönlichen Entscheidungsfreiheit und die Datenautonomie. Wichtig sei es, den Schutz des Menschen vor den von Tieren und Sachen zu stellen und in Dilemma-Situationen keine Auswahlentscheidungen nach persönlichen Merkmalen wie Alter oder Geschlecht vorzunehmen. Für die Programmierung der Systeme müsse das verboten sein. Dabei vermochte es die Ethik-Kommission nicht, Dilemma-Situationen zu lösen, was letztlich nicht verwunderlich ist. Das Vorkommen von Dilemma-Situationen müsse jedoch weitgehend minimiert werden. Haftungsfragen sind so zu behandeln, dass klar ist, wer für ein Ereignis zuständig gewesen ist, der Mensch oder die Maschine.

Das Gesetz bezieht sich auf das automatisierte Fahren. Klar davon zu trennen ist das autonome Fahren. Fachleute gehen davon aus, dass das autonome Fahren als eine komplexe nächste Stufe des alltäglichen Autoverkehrs noch sehr lange auf sich warten lassen wird.

Kritik am Gesetz kommt von Verbraucherschützern, Versicherungen und Datenschützern vor allem in Bezug auf die Begriffsklarheit und den Schutz entstehender Daten. Grundsätzlich scheint sich die Fachwelt jedoch einig. Ein solches Gesetz wird benötigt und die neue Regelung ist ein erster Schritt, der den rechtlichen Rahmen für die Nutzung bereits bestehender und künftiger Fahrzeugtechnologien setzt. 

Nähere Informationen zum verabschiedeten Gesetz finden Sie hier: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw13-de-automatisiertes-fahren/499928

Veröffentlichung um Bundesgesetzblatt vom 20.06.2017

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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